Stgb Geistiges Eigentum 111

Sgb Geistiges Eigentum 111

Paragraph 111 des Strafgesetzbuches befasst sich mit der "öffentlichen Aufforderung zur Begehung von Straftaten". § 112 StGB existiert nicht einmal." Rechtssache § 111b Abs. 1 Nr. 2 5 StPO greift ein, was die so genannte Recovery-Assistance ermöglicht.

Damit sanktioniert § 242 StGB den Diebstahl eines Fremdgegenstandes mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Siehe Vogel, StV 1996, S. 111 f.

Facebook Kettenbrief macht verspottet und schadenfroh.

Wieder ist es soweit - viele Nutzer veröffentlichen derzeit einen angeblich legalen Serienbrief auf der Website von Google, um das Social Network freundlich daran zu errinern, dass personenbezogene "Daten, Grafiken, Fotos, Texte usw....", die dort veröffentlicht werden, geistiges Eigentum sind. Eine gewerbliche Verwendung dieser Informationen durch Facebooks ist "jederzeit ohne vorherige Zustimmung" möglich.

Es ist jedoch nicht klar, warum der Brief nun wieder öfter auf der Website von Google veröffentlicht wird - denn Google hat im Dez. 2015 seine Datenschutzrichtlinien überhaupt nicht geändert. Dies deutet darauf hin, dass viele User weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die eigentlichen Datenschutzbestimmungen des Netzes lesen - und dennoch der Meinung sind, dass die Statusaktualisierung sie mit zwei oder drei schnellen Mausklicks rechtssicher gegen WLAN schützen kann.

Eine Fehleinschätzung, die immer wieder auftaucht, die einige WLAN-Nutzer zum Kopf schütteln bringt - und auch zu manchmal komischen Aktionen aufkommt. "Juristisch gesprochen ist der Datenschutz der eigenen Dateien vor dem Zugriff auf die Website von Google durch einen solchen Beitrag keinesfalls garantiert. Betrachtet man den Statusbericht, so werden gleich zu Beginn eine Vielzahl von Unstimmigkeiten deutlich: Zuerst werden in der Meldung die "Artikel I. 111, 112 und 113 des Strafgesetzbuches" zitiert - im StGB gibt es jedoch überhaupt keine Beiträge, sondern Absätze.

Ziffer 111 des Strafgesetzbuches befasst sich mit der "öffentlichen Einladung zur Begehung von Straftaten". 112 StGB gibt es überhaupt nicht und 113 StGB befasst sich mit "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" - die Rechtsgrundlage für das Kettenschreiben per WLAN fällt damit weg. Der weitreichende Schutz vor WLAN im Internet hat bereits dazu geführt, dass verärgerte Nutzer verschiedene witzige Lösungen für den nutzlosen Serienbrief schreiben:

In Übereinstimmung mit den Paragraphen L. 111, 112 und 0815 des derzeitigen Coupés, Geistesgestörtheit, bestätige ich, dass meine Rechte an allen meinen personenbezogenen Angaben, Bildern von Grillwürsten, Hauskatzen und allen Carpe Diems, Texten, Glückskeks-Weisheit, etc.... nur bei mir ruhen.

Der Trick mit dem neuen Gesicht verändert nichts an dem neuen Gesicht.

Wiederum breitet sich ein Serienbrief aus, in dem die User den Richtlinien von Google zuwider handeln. Benutzer sollten den Inhalt des Textes in ihr eigenes Nutzungsprofil einbinden, um ihr geistiges Eigentum vor dem Zugriff auf die Website von Google zu verteidigen, sagt er. Das Kettenschreiben befasst sich mit mehreren Gesetzen, Satzungen und Artikeln, die verhindern sollen, dass Google Content aus den Nutzerprofilen verwendet.

Es liest sich so oder so ähnlich: Bei näherer Betrachtung stellt sich rasch heraus, dass der Inhalt des Textes missverständlich und teilweise sogar vollkommen verkehrt ist. Dies fängt bereits bei den "neuen Facebook-Richtlinien" an, auf die sich der angebliche Konflikt auswirkt. Allerdings hat sich die Richtlinie von GFK seit mehr als einem Jahr nicht verändert. Der Wortlaut des Textes nimmt dann Bezug auf die Art. "I. 111, 112 und 113" des Strafgesetzbuches (StGB).

Sebastian Dramburg, spezialisierter Rechtsanwalt für IT und Urheberrecht in Berlin, sagt: "Es gibt keine Beiträge im StGB, nur Absätze. Es gibt dort nichts über geistiges Eigentum. Der § 112 StGB existiert nicht einmal. Das Kettenschreiben beansprucht weiterhin, dass die kommerzielle Nutzung von Dateien, Bildern oder Texten durch die Firma nur mit schriftlicher Zustimmung möglich ist.

In seiner Richtlinie hat das Unternehmen festgelegt, wie es mit den Informationen der Benutzer umgeht. Das Einverständnis der Benutzer zu den Nutzungsbedingungen erfolgt mit einem Mausklick. "Der angebliche Konflikt sagt auch aus, dass "Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Versendung" (sic) für die Nutzung durch Facebooks nun untersagt ist. Wenn das wahr wäre, hätten die Benutzer das gesamte Social Network gelähmt.

Dennoch haben die Rahmenbedingungen von Facebooks Einschränkungen. "â??Viele, vielleicht auch alle, Nutzungsbestimmungen könnten illegal sein, wenn sie nicht dem deutschen oder europÃ?ischen Recht entsprechenâ??, sagt Dramburg. "Â "Â "Facebook darf das tun, was fÃ?r den ordnungsgemÃ?Ã?en Betreibung der Leistungserbringung der Plattform unumgÃ?nglich ist. Darüber hinausgehend, wie z.B. die Verwendung von Benutzerfotos für eigene Werbemaßnahmen oder für den Wiederverkauf, wäre nur möglich, wenn der Benutzer dem explizit zugestimmt hat.