Der Sachverständige hat die Beseitigung von Mängeln von Amts wegen in entsprechender Weise in entsprechender Weise in Anspruch zu nehmen. 3. Diese dürfen nicht als Beauftragte auftreten, wenn sie nicht befugt sind, andere zu gewinnbringenden Zwecken zu vertreten. Auf eine ausdrückliche Bevollmächtigung kann die Befugnis verzichten, wenn es sich um die Repräsentation von Angehörigen der Kanzlei ( 36a), Haushaltsmitgliedern, Arbeitnehmern oder Beamten von der Kanzlei bekannten Berufsverbänden oder anderen Einrichtungen der Kanzlei handele und wenn keine Bedenken hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs der Vertretungsmacht bestehen.
Die Parteien können sich auf einen Rechtsbeistand berufen und auch vor der von ihm begleiteten Stelle auftauchen.
Die Teilnehmer und ihre Rechtsvertreter können sich, sofern ihr persönlicher Auftritt nicht besonders gewünscht wird, durch physische bzw. physische oder physische Subjekte oder registrierte Partnerschaften einbringen. Die Bevollmächtigten müssen sich durch eine schriftlich erteilte Bevollmächtigung in ihrem eigenen oder Firmennamen ausweisen. Eine Bevollmächtigung kann auch schriftlich vor der zuständigen Stelle erfolgen; ein Vermerk in der Akte reicht aus, um sie zu bestätigen.
Tritt eine zur Vertretung der Parteien bevollmächtigte Personen professionell ein, so tritt an die Stelle des Nachweises die Inanspruchnahme der ihr erteilten Handlungsvollmacht. Für Gegenstand und Geltungsbereich der Vertretungsmacht gelten die Regelungen der Prokura; etwaige diesbezügliche Bedenken sind nach den Regelungen des Zivilrechts zu prüfen. Eventuelle Fehler werden von Amtes wegen durch die Behörden in entsprechender Weise in entsprechender Weise in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 3 behoben.
3. Diese dürfen nicht als Beauftragte auftreten, wenn sie nicht befugt sind, andere zu gewinnbringenden Zwecken zu vertreten. Auf eine ausdrückliche Bevollmächtigung kann die Befugnis verzichten, wenn es sich um die Repräsentation von Angehörigen der Kanzlei ( 36a), Haushaltsmitgliedern, Arbeitnehmern oder Beamten von der Kanzlei bekannten Berufsverbänden oder anderen Einrichtungen der Kanzlei handele und wenn keine Bedenken hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs der Vertretungsmacht bestehen.
Die Parteien können sich auf einen Rechtsbeistand berufen und auch vor der von ihm begleiteten Stelle auftauchen.