10 Mediendienstestaatsvertrag 10 MDStV Gesetzesverordnung Möglichkeiten der Nutzung von Mediendiensten Beurteilungen
Für Inhalte, Vollständigkeit und Aktualität von den Angaben übernehmen veröffentlichen wir keine Gewähr. Bei den Dienstanbietern sind folgende Angaben leicht zu erkennen, direkt zugänglich und bei den Dienstanbietern ständig verfügbar 2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Bevollmächtigten. Bei den Dienstanbietern müssen für geschäftsmÃgeschäftsmà Media Services zumindest die folgenden leicht erkennbaren, direkt zugänglichen und leicht zu pflegenden Angaben vorliegen:
Name und Sitz, bei Rechtspersonen zusätzlich die bevollmächtigten Vertreter, Informationen, die eine rasche, direkte, auf elektronischem Wege erfolgende Verbindung und die direkte Korrespondenz mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Postanschrift, sofern der Medienservice im Sinne eines genehmigungspflichtigen Tätigkeit, Informationen über die Aufsichtsbehörde von zuständigen, zur Verfügung gestellt wird oder im Sinne einer solchen;;
des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in dem sie registriert sind, und der entsprechenden Registriernummer, a) der Handelskammer, der die Dienstleister angehören, b) der gesetzlichen Berufskennzeichnung und dem Land, in dem die Berufskennzeichnung erteilt wurde, in Fällen, in dem sie über eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer gemäß Â 27 a Umsatzsteuergesetz verfügen, die Nummernangabe.
Zumindest bei kommerzieller Kommunikation, die Teil eines Medienangebots ist oder einen Mediendienst darstellt, müssen die Dienstanbieter folgende Anforderungen erfüllen: die gewerbliche Kommunikation müssen muss als solche eindeutig kennzeichnungspflichtig sein, die natürliche oder die Rechtsperson oder Vereinigung von Personen, in deren Namen gewerbliche Kommunikation durchgeführt wird, muss eindeutig kennzeichnungsfähig sein, Gewinnwettbewerbe oder Wettbewerbe mit werblichem Charakter. müssen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein und die Teilnahmevoraussetzungen müssen leicht und eindeutig und eindeutig sein.
Der Hinweis auf eine Provider-Identifikation mit einem Webauftritt, der unter über zwei linke (hier: der linke "Kontakt" und "Impressum") ist, kann den Bedingungen genügen, die einer leichten Wiedererkennung und unmittelbaren Erreichbarkeit i. S. von 6 TDG und 10 exp. um den Ansprüchen von 312c exp. in Bezug auf das Domainrecht genügen. Einem Klartext und verständliche Zurverfügungstellung der Information im Sinne von  1 Abs. 1 BGB-InfoV im Netz an genügen ist es nicht notwendig, dass die auf der Startseite enthaltenen Informa- tionen bereithalten oder im Zuge eines Bestellvorganges unter zwangsläufig abgerufen werden.