In den meisten Fällen werden Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung (in diesem Fall auch wegen Nichterfüllung von Nebenpflichten ) oder wegen so genannter deliktischer Handlungen gemäß 823 BGB erhoben. Die Schadenersatzforderungen aus Straßenverkehrsunfällen zählen ebenfalls zu den häufigste. Der Rechtsstreit ist in erster Linie entweder vor dem örtlichen Gericht oder vor dem Landesgericht zu führen, je nach Höhe des Streitwertes.
Die Klägerin und der Angeklagte müssen sich beim Landesgericht durch einen Rechtsanwalt ( "Anwaltspflicht") vertreten lassen. 2. Ist der Geschädigte / Angeklagte nach Erhebung der Klage zum Schadensersatz verpflichtet, so hat er auch die Gesamtkosten des Prozesses zu erstatten. Juristische Beiträge zum Zivilrecht:
Die Anfertigung solcher Berichte ist jedoch sehr aufwendig. Durch die große Zahl unserer Klienten ist es uns von der Kanzlei Mingers und Kreuzer jedoch möglich, jedem unserer Klienten für eine kleine Pauschale ein Expertengutachten zur Seite zu legen. Die Einreichung von gesamtwirtschaftlichen Stellungnahmen ist zur Begründung der Maßnahme unbedingt vonnöten. Wir bemühen uns auch, unseren Klienten eine kosteneffiziente Problemlösung in Rechtsstreitigkeiten anzubieten, z.B. durch Einbeziehung von Prozessfinanziers.
Kümmern Sie sich um 600 Spediteure - können Sie eine Vorhersage machen, wie viel die einzelnen Firmen an Entschädigung pro gekauftem Lastwagen haben? Es ist schwer vorherzusagen, wie viel Entschädigung das jeweilige Einzelunternehmen pro gekauftem Fahrzeug bekommen könnte. Sollte es schließlich zu einer Vereinbarung mit den Produzenten kommen, gehen wir auch davon aus, dass die Produzenten die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber unseren Kunden ohne weiteres bezahlen werden.
Nach § 32 ZPO kann jedes Amtsgericht, in dessen Amtsbezirk die Tat verübt wurde, eine Anzeige wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Meldung in einer bundesweit verteilten Fachzeitschrift erstatten. Die Klägerin hatte unter den bundesweit unterschiedlichen örtlichen Gerichten die freie Auswahl ( 35 ZPO) und muss prinzipiell weder den Ort wählen, an dem niedrigere Gebühren anfallen, noch muss sie die Interessen der Klägerin berücksichtigen.
Also das OLG Schleswig-Holstein im aktuellen Rechtsstreit um die Handlung eines Angehörigen der fürstlichen Familie von Monaco wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung durch die Foto-Berichterstattung in der landesweit verbreiteten Zeitung "Die Aktuelle" zwischen dem Landgericht Lübeck und dem Landgericht Hamburg. Nach dem Erscheinen eines so genannten Paparazzi-Fotos des Klägers in der Zeitung "Die Aktuelle" im April 2013 schickte er über seinen Rechtsanwalt eine Verwarnung an den Herausgeber der Zeitung.
Die Herausgeberin gab eine Abmahnung ab, bezahlte aber nur einen Teil der vom Antragsteller geforderten Anwaltshonorare.
Auch das Landgericht Hamburg sah sich nicht befugt und verwies den Rechtsstreit zur Beurteilung an das OLG Schleswig-Holstein. Das OLG Schleswig-Holstein hat in seiner Beurteilung festgestellt, dass die Zeitung "Die Aktuelle" deutschlandweit verbreitet wird. Es richtet sich nicht nur an einen örtlichen oder überregionalen Absatzmarkt, sondern auch an deutschlandweit und damit auch an den Amtsgerichtsbezirk Lübeck.
Prinzipiell steht es dem Antragsteller offen, den Ort des Gerichtsstands, an dem niedrigere Aufwendungen anfallen, nicht zu wählen und die Interessen des Antragsgegners nicht zu berücksichtigen. Mit der Klage vor dem Landgericht Lübeck - und nicht vor dem Landgericht Hamburg - hat die Klägerin auch nicht missbräuchlich gehandelt.
Daß das Landgericht Lübeck relativ weit vom Firmensitz des beschuldigten Verlegers abweicht, ist auf den verständlichen Sachverhalt zurückzuführen, daß der Rechtsanwalt des Klägers seinen Wohnsitz in Hamburg hat und sich offenbar für ein Gericht in der Umgebung seines Firmensitzes entscheidet. Die Wahl des Amtsgerichts Lübeck ist irrelevant.
In jedem Fall steht es dem Antragsteller offen zu prüfen, welches der örtlichen Gerichte in der Nähe der Anwaltskanzlei seiner vertretungsberechtigten Vertreter im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand besonders schnell oder so bald wie möglich zu seinen Gunsten entscheiden wird. Die Verweisungsanordnung des Landgerichts Lübeck an das Landgericht Hamburg ist nicht verbindlich. Für die Klage auf Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung ist das Landgericht Lübeck zuständiges Gericht.