In 17 Bereichen hat der Bundesgesetzgeber festgelegt, in welchen Bereichen zur Erfüllung der Aufgaben der GKV regelmässig soziale Angaben benötigt werden - d.h. in welchen Bereichen die Angaben überhaupt erfasst und aufbewahrt werden können ( 284 Abs. 1 Fünftes SGB V). Zu diesen wichtigen Zwecken können persönliche Angaben gesammelt und aufbewahrt werden:
Diese Befugnisse zur Datenerhebung stehen ohne Einschränkung unter dem Grundsatz der Notwendigkeit, d.h. soziale Angaben dürfen nur in dem Maße erfasst und aufbewahrt werden, wie es zur Erfüllung der Aufgaben der Gesundheitskassen notwendig ist, d.h. die Krankenkasse muss immer in der Lage sein, den Verwendungszweck zu rechtfertigen, für den sie die Angaben unbedingt braucht. Sobald die Nutzungsdaten nicht mehr für die angegebenen Verwendungszwecke verwendet werden, sind sie zu unterdrücken.
Das BfDI hilft den Bürgern bei der Ausübung ihrer datenschutzrechtlichen Rechte gegenüber den GKVs, soweit dies möglich ist.
Im Rahmen ihres gesetzlich vorgeschriebenen Mandats erfasst, bearbeitet, speichert und verwendet die Technische Kranken- und Pflegekasse soziale Sicherheit. Um Ihnen einen Einblick in die Bearbeitungszwecke und -grundlagen der Kranken- und Pflegekassen zu geben, bieten wir Ihnen diese in übersichtlicher Ausgestaltung an: Sie haben die Möglichkeit, Ihre personenbezogenen Nutzungsdaten zu ändern: In Abweichung von den vorgenannten Zielen und rechtlichen Grundlagen können wir Ihre personenbezogenen Nutzungsdaten ohne Vorankündigung für andere Ziele (Zweckänderung) verwenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Es geht um eine Massnahme gemäss § 82 Abs. 2 SGB X.
Hierbei handelte es sich um anonymisierte Datensätze. Ausgeschlossen von diesen Informationen sind freiwillig gemachte Angaben wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen. Erfolgt eine Übertragung an einen EmpfÃ?nger innerhalb einer Rubrik, werden Sie Ã?ber den EmpfÃ?nger unterrichtet, es sei denn, es liegt eine der AusnahmefÃ?lle nach 82 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X oder die Bedingung des § 13 Abs. 4 DSGVO vor.
Bei der Verarbeitung von sozialen Daten gibt es verschiedene Speicherungsfristen, die in den §§ 110 a SGB IV, 304 SGB V, 107 SGB XI und in der Allgemeinen Verwaltungsverordnung über die Abrechnung in der Krankenkasse (SRVwV) festgelegt sind. Ist der Zweck der Verarbeitung entfallen, werden die betroffenen sozialen Daten unwiderruflich aufheben. Über die oben angegebenen Adressdaten können Sie die folgenden Rechte wahrnehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind:
Im Falle einer datentechnischen Verarbeitung im Rahmen der Zustimmung steht das Recht zu, diese für die weitere Verwendung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.