Bundesdatenschutz

Der Bundesdatenschutz

Zugleich tritt das kürzlich verabschiedete neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Welche Inhalte hat das BDSG? Ich habe sie nicht gesehen. Ich habe sie nicht gesehen.

In Deutschland wird ab dem 2. April 2018 ein neuer Bundesdatenschutz gelten. Eine Übersicht für Firmen über die wesentlichen Vorschriften des BDSG (neu). Die Behandlung personenbezogener Informationen in Deutschland wird durch das BDSG geregelt. Das BDSG sollte vor der Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) von 1995 einführen. Das Grundgesetz soll natürliche Person bei der Bearbeitung ihrer persönlichen Angaben schützen (Art. 1 DSGVO).

Die DSGVO gilt ab dem 2. April 2018. In dieser Zeit haben die Datenverarbeitungsunternehmen Zeit, sich auf die neuen Bestimmungen umzustellen. Im DSBER sind Eröffnungsklauseln (z.B. zur Beschränkung der Rechte der Betroffenen, zur Formulierung von Sanktionen) vorgesehen, die einzelstaatliche Bestimmungen erlauben. Das BDSG wurde in Deutschland dahingehend revidiert, dass von den Eröffnungsklauseln Gebrauch gemacht wurde: Das Bundesdatenschutzgesetz:

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG (neu)) in seiner neuen Fassung präzisiert und erweitert die Basisdatenschutzverordnung. Die bisherige Regelung wird zu einem großen Teil durch die DSGVO abgelöst. Die neue Fassung des BDSG soll ein nahtloses Zusammenwirken zwischen der Basisdatenschutzverordnung und der JI-Richtlinie mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen. Die Entscheidung wurde getroffen, das BDSG im Rahmen des EU-Datenschutzgesetzes (DSAnpUG-EU) umzugestalten.

Mit Inkrafttreten der EU-DSGVO im Juni 2018 wird das BDSG (alt) durch das neue BDSG ( "Bundesdatenschutzgesetz") aufgehoben. Dabei wird das bisherige Recht vollständig durch das BDSG (neu) aufgehoben. Die Bundesdatenschutzverordnung (neu) wendet sich gemäß 1 BDSG an öffentlich-rechtliche und nichtöffentliche Körperschaften. Unter den nicht-öffentlichen Einrichtungen befinden sich auch Firmen, die persönliche Informationen zur Verfügung stellen: Gemäß dem Marktplatzprinzip betrifft die grundlegende Datenschutzverordnung auch nicht-europäische Firmen, die ihre Waren und Leistungen auf dem europÃ?ischen Binnenmarkt bereitstellen bzw. von EU-BÃ?rgern stammen.

Welche Inhalte hat das BDSG? Die Bundesdatenschutzverordnung sieht vor, die Basisdatenschutzverordnung zu ergänzen, zu konkretisieren und zu begrenzen. Der zweite Teil behandelt die Durchführungsvorschriften für die Verarbeitung von Informationen nach der DSGVO. 13 DSGVO der Grundverordnung zum Datenschutz legt die Auskunftspflicht von Datenverarbeitungsunternehmen bei der Erfassung von personenbezogenen Informationen fest: Der Betroffene muss über gewisse Merkmale der Verarbeitung informiert werden, wie z.B. den Zweck der Verarbeitung und die Dauer der Speicherung.

Sofern die erhobenen Informationen nicht von der betroffene Person stammen, finden die Informationsanforderungen des § 14 DSGVO Anwendung. Das Auskunftsrecht des Einzelnen (z.B. über die Empfänger der Informationen, Verarbeitungszwecke) ist in 15 DSGVO festgelegt. Unter gewissen Voraussetzungen haben Betroffene das "Recht, vergessen zu werden", d.h. ihre Angaben löschen zu lassen (Art. 17 DSGVO).

Sie können der Datenverarbeitung gemäß § 21 DSGVO widersprechen. Beschränkungen der oben angeführten Rechte der Betroffenen sind in § 32 bis § 36 BDSG (neu) geregelt. Gemäß Artikel 88 Absatz 1 DSGVO haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeiten, besondere Vorkehrungen für die Bearbeitung von Arbeitnehmerdaten zu ergreifen.

Das Regelwerk für die Datenbearbeitung im beruflichen Umfeld ist in 26 BDSG (neu) festgeschrieben. Ähnlich wie im BDSG (alt) gibt es Bestimmungen über die Bedingungen, unter denen die Bearbeitung von Personendaten zulässig ist: Die Bearbeitung der Personendaten kann zu Beschäftigungszwecken erfolgen, wenn dies notwendig ist: Wenn die Mitarbeiter ihre Zustimmung zur Bearbeitung ihrer Personendaten schriftlich erteilen, muss dies auf freiwilliger Basis erfolgen:

7 DSGVO bestimmt die näheren Einwilligungsbedingungen. Die Verarbeitung sensibler Personendaten darf nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen, z.B. wenn dies zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen notwendig ist und das berechtigte Interessen der Betroffenen nicht gewahrt bleibt. Welche besonderen Arten von personenbezogenen Angaben bearbeitet werden können, ist in § 22 BDSG (neu) geregelt.

In der neuen Fassung des BDSG wird ausdrücklich auf Tarifverträge (z.B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) verwiesen: Nach 26 Abs. 4 BDSG (neu) ist die Bearbeitung von Personendaten "zu Arbeitszwecken" auf der Basis von Tarifverträgen zulässig. Dabei sind die Vorgaben des § 88 DSGVO zu beachten. Die Datenverarbeitungsunternehmen müssen auch die Einhaltung der in § 5 DSGVO genannten Prinzipien durchsetzen.

Unter gewissen Voraussetzungen müssen Firmen einen Betriebsdatenschutzbeauftragten benennen (§ 38 BDSG (neu)). 37 DSGVO befasst sich mit der Frage der Datensicherheit. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 DSGVO können die EU-Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen die Basisverordnung weitere Strafen vorsehen. Die strafrechtlichen Bestimmungen sind in § 42 BDSG (neu) definiert:

Eine unberechtigte, kommerzielle und wissentlich erfolgte Weitergabe von personenbezogenen Informationen kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei unberechtigter Verarbeitung oder Erhebung von personenbezogenen Informationen zu Anreicherungszwecken kann eine freiheitsentziehende Strafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldbuße auferlegt werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG (neu)) ersetzt im Mai 2018 das bisherige Datenschutzgesetz.

Der Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) reguliert die Behandlung von personenbezogenen Informationen in Deutschland. Das DSGVO beinhaltet Eröffnungsklauseln, die länderspezifische Vorschriften erlauben. Der Bund macht von diesen Bestimmungen im neuen BDSG gebrauch. Die neue Version soll ein nahtloses Zusammenwirken zwischen der DSGVO und der JI-Richtlinie mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen.