Fragen zum Datenschutz

Datenschutzfragen

Datenschutz ist der Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten. Von heute an gilt die neue EU-Grundverordnung zum Datenschutz. Häufig gestellte Fragen zum Datenschutz Die BayLDA antwortet im Nachfolgenden auf 10 Fragen zur Einführung des DS-GVO für Verbände und Freiwillige, die in der vergangenen Handelswoche am meisten unter der BayLDA-Hotline 0981-531810 gefragt wurden. Nein. Eine Zustimmung der Mitglieder zur Datenverarbeitung der Vereinsmitglieder zum Zweck der ordentlichen Mitgliedsverwaltung ist nicht erforderlich, da das Recht die Datenverarbeitung zum Zweck der Mitgliedsverwaltung auch ohne Zustimmung zulässt.

Allerdings müssen die Vereinsmitglieder bei der Erfassung ihrer Angaben (d.h. im Prinzip bei der Aufnahme in den Verein) über die Datenverarbeitung unterrichtet werden. Neue Vereinsmitglieder müssen bei der Erfassung ihrer Angaben, d.h. in der Regel bei der Antragstellung, mit den erforderlichen Angaben versorgt werden, d.h. dass das Vereinsmitglied diese ohne Aufwand sofort zur Kenntnis nimmt.

Nur dann, wenn wenigstens zehn Mitglieder des Vereins dauerhaft an der Bearbeitung personenbezogener Informationen beteiligt sind, d.h. den größten Teil der Zeit, die sie für den Verband aufwenden. So können mehr als 10 Mitglieder des Vereins regelmässig auf den Datenbestand der Mitglieder zugreifen (z.B. um wöchentliche Probespiele, Trainings einheiten, Spiele oder Events zu organisieren), ohne dass ein Beauftragter für den Datenschutz ernannt werden muss, da es eine regelmäßige und regelmäßige, aber keine permanente Datenbearbeitung gibt.

Jede Vereinigung muss ein Register der Verarbeitungsaktivitäten anlegen, da sie in der Regel nicht nur zeitweise Informationen bearbeitet. Prinzipiell hat ein Verband ein berechtigtes Recht, Bilder zu publizieren, z.B. über Tätigkeiten auf der Homepage des Vereins zu referieren und über den Verband zu unterrichten.

Dies hat in der Regel keine besondere Beeinträchtigung der betreffenden Person, d.h. der fotografierten Akteure und Trainer. Damit ist die Bearbeitung von Bildern nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DS-GVO zulässig. Eine Weitergabe der Angaben zum Umgang mit den persönlichen Angaben der Clubmitglieder im Rahmen der Mitgliedschaftsverwaltung, Löschung etc. an Dritte ist nicht möglich.

in einer Erklärung zum Datenschutz auf der Startseite. Eine datenschutzrechtliche Information darüber, was mit den Benutzerdaten auf einer Website passiert, ist jedoch immer unbedingt erforderlich; diese Informationen zum Datenschutz müssen sich speziell auf die Funktion der Website beziehen. Zugriffsschutz (Passwortschutz), Benutzerrechtekontrolle (wer darf auf welche Dateien zugreifen?), Virusscanner, gängige Betriebsysteme, gesicherte Datenübertragung (ggf. End-to-End-Verschlüsselung) und Datensicherungen (Backup, Verlustsicherung ) sind Standardkomponenten der Sicherheit.

Warum sollten Clubmitglieder oder -teilnehmer nicht über die bisher genutzten Kommunikationskanäle miteinander kommunizieren? Für Bilder, die sich nicht auf die Einzelperson, sondern auf den jeweiligen Spielcharakter beziehen, ist die Zustimmung der dargestellten Menschen nicht vonnöten. Oder es gibt andere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass die angesprochenen Menschen für die anderen Adressaten nicht ersichtlich sind.

Ansonsten würden bei der Eingabe personenbezogener Angaben im Feld "AN" oder im Feld "CC" persönliche Angaben an alle anderen Adressaten weitergegeben, was ohne die Zustimmung der betreffenden Person nicht erlaubt ist - und zwar ungeachtet dessen, ob sich einige Clubmitglieder überhaupt gegenseitig kannten oder nicht.