Wir hören unseren Kundinnen und Kunden gerne zu. Deshalb haben wir eine Facebook-Seite ins Leben gerufen. Besuchen Sie uns und tauschen Sie Ihre Erlebnisse aus. Unser Facebook-Page: ist für alle glücklichen Eigentümer eines Jøtul-Produkts und für alle, die sich für das Thema interessieren. Andererseits schätzen wir alle Fotos, Tips, Tricks, Rückmeldungen und Anmerkungen, die du uns hinterlässt.
Mit der Zeit werden wir hoffentlich sehen, was die Verbraucher über die Erzeugnisse von Joetul halten. Gelegentlich bekommen wir Feedback, das wir nicht zurückhalten wollen - und vielleicht geben wir es zuerst hier weiter.
"Mit dieser oder ähnlicher Formulierung fordern immer mehr Firmen ihre Kundschaft auf, ihre Internetauftritte in Social Networks zu besichtigen. Die in den meisten FÃ?llen als bloÃ?e Vermarktungsstrategie fÃ?r die PrÃ?sentation des Betriebes beabsichtigt werden kann, ist nach der Richtschnur des Arbeitsgerichts Düsseldorf auch im Hinblick auf die Mitbestimmung relevant.
Der Arbeitgeber, ein Blutspende-Service, hat auf der Internet-Plattform Facebook mehrere Webseiten geöffnet, um ihr Unternehmen zu präsentieren und durch Aktivieren der Facebook-Pinnwand aktuelle Veranstaltungen zu veröffentlichen. Zu Werbezwecken wurden die Blutspender auf den neuen Facebook-Auftritt aufmerksam gemacht und die Mitarbeitenden in einem Brief, der der Gehaltsabrechnung beigefügt war, über das Öffnen der Website aufklärt.
Im Anschluss an einen Blutspende-Termin gab ein anonymisierter Benutzer einen kritisch anmutenden Hinweis auf das Schwarze Brett und äusserte sich - ohne Namen zu nennen - über die vermeintliche Inkompetenz eines Mitarbeiters bei einem speziellen Gesprächstermin. Aufgrund dieser Vorkommnisse hat der Gesamtbetriebsrat am Standort des Arbeitgebers Mitbestimmungsrechte bei der Erstellung der Facebook-Seite ausgeübt und beim Arbeitsamt die Löschung der Registrierung im Zuge einer Unterlassungsklage beantragt.
Die Errichtung der Firmenseite auf Facebook berührt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf in jedem Fall das Bestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In seinem Urteil stellt das Bundesgericht fest, dass die Facebook-Seiten des Arbeitgebers eine techn. möglichkeit sind. Bei Facebook handelt es sich um eine internetgestützte gewerbliche Sozialsoftware, die der Mitteilung der bei ihr angemeldeten Benutzer dient und die der Arbeitgeber durch die Anmeldung bei Facebook Inc. und die Publikation der Webseiten vorgestellt und verwendet.
Es handelt sich somit im Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber zu diesem Zweck verwendeten Rechnern um ein elektrisches Endgerät im Sinn von 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, und zwar ungeachtet dessen, ob diese bereits vor der Verwendung der Facebook-Software vorlagen. Mit der Facebook-Seite steht auch ein Tool zur Überwachung von Verhalten und Leistung zur Verfügung, und zwar in zweierlei Hinsicht:
Einerseits würden die Buchungen direkt Stellungnahmen zum Arbeits- und Leistungs-verhalten der einzelnen Mitarbeitenden und damit Angaben auf der Tafel veröffentlichen. Die Tatsache, dass die Informationen nicht automatisch von der Institution selbst erfasst werden, wäre unwichtig. Prinzipiell muss jede Technikanlage mit externen Informationen "versorgt" werden. Ausschlaggebend für die Fragestellung der Datenerhebung im Sinn der im Streitfall in Rede stehenden Normen war allein der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten.
Damit nutzt er den Geber als weitergehende Kontrollbehörde und ermöglicht ihm, die Arbeits- und Performancedaten in elektronischer Form, d.h. mit Hilfe einer Technik, zu erfassen. Andererseits findet eine fachlich unterstützte mitbestimmung relevante Datenerfassung auch durch Überwachung der Mitarbeiter beim Arbeitgeber statt, die für die Betreuung der Facebook-Seiten oder für die Stellungnahme zu den Buchungen zuständig sind.
Der Arbeitsgerichtshof Düsseldorf gründet seine Beurteilung auf eine sehr strikte Interpretation des 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und rechtfertigt die fachliche Kontrolle bereits damit, dass der Auftraggeber die Sehwahrnehmung Dritter in Anspruch nimmt und es ihm ermöglicht, seine Sehwahrnehmung über die Pinnwand-Funktion zu kommunizieren und diese gleichzeitig dauerhaft abzulegen.
Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden: Das Recht der Benutzer, auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers Stellungnahmen zu äußern und ggf. zu Ereignissen der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit im Kontakt mit Arbeitnehmern des Arbeitgebers Stellung zu nehmen, gilt nicht als Datenerfassung durch eine Fachinstitution. Unabhängig davon, ob die Bereitstellung einer Steckplatine überhaupt als Datenerfassung zu verstehen ist, es ist in jedem Fall keine fachliche, sondern höchstens eine handwerkliche "Sammlung".
Diese wird erst geöffnet, wenn die gesammelten Informationen in jedem Fall fachlich aufbereitet sind. Allerdings werden auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers keine Angaben aufbereitet. Die auf dieser Website erfassten Buchungen werden nur abgespeichert, aber nicht vom Arbeitgeber aufbereitet. Vor allem gibt es keine technische Schnittstelle zu den IT-Systemen des Arbeitgebers. Seitdem der Arbeitgeber die über seine Facebook-Seite erfassten Informationen nicht automatisch weiterverarbeitet, gibt es auch keine automatische Datenverarbeitung, die Angaben über das Benehmen oder die Leistungen der Mitarbeiter liefert.
Daher fehlen nicht nur eine technische Untersuchung, sondern auch eine technische Datenverarbeitung. Es ist zu beachten, dass Social Media sowie das Web im Allgemeinen das generelle Recht derjenigen, deren persönliche Angaben aufgrund der permanenten Speicherung von Angaben unbeabsichtigt von Dritten eingegeben werden, in Frage stellen können.