Definition Betrug

Begriffsbestimmung von Betrug

Betrugsbekämpfung - Definition und Erläuterung von Betrug Die Tatsachen des Betrugs sind in 263 SGB standardisiert. Erste Betrugsvoraussetzung ist ein Täuschungsakt des Mittäters. Der Akt der Täuschung muss den anderen dazu bringen, einen Fehler zu machen oder zu unterwerfen. Auf Grund des Fehlers muss eine Veräußerung der Vermögenswerte erfolgen. Jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die direkt zu einer Verringerung des Vermögens beiträgt, wird als Veräußerung von Vermögenswerten betrachtet.

Eine Verminderung der Vermögenswerte entspricht einem Abgang von Vermögenswerten. Aus dem Abgang von Vermögenswerten muss ein finanzieller Verlust resultieren. Dieser finanzielle Verlust entsteht, wenn der ökonomische Nutzen der betreffenden Vermögenswerte durch die Veräußerung der betrogenen Partei nach sachlichen Gesichtspunkten gemindert wird. Die Betrugsdelikte müssen absichtlich begangen werden. Die Vorteile aus dem Anlagenabgang müssen mit den materiellen Schäden übereinstimmen.

Das Recht ist neben dem Betrug nach 263 StrGB auch der besonders schwere Betrugsfall nach 263 Abs. 3 Unterst. 3 Unterst. bekannt. Hierzu zählen die Regelbestimmungen für Geschäftsgebaren oder Bandeninspektionen, die zu einem besonders großen Vermögensverlust führen, etc. Andere vergleichbare oder damit zusammenhängende Beiträge, juristische Begriffe und Begriffsbestimmungen aus dem juristischen Dictionary sind mit dem Stichwort Betrug verknüpf.

Betrugsfälle nach 263 SGB - Entwurf, Untersuchung, Fälle

Der Betrugsfall ist das Thema dieses Beitrags. Betrug ist ein wichtiger Bestandteil der Strafrechtspraxis und daher ein sehr beliebtes Untersuchungsobjekt. Erster Prüfpunkt im Betrugsfall nach 263 SGB ist die Überprüfung der Täuschungshandlungen. Der Betrug des Taeters ist eine Taeuschung der Fakten. Bestehen Unklarheiten darüber, ob es eine Tat oder ein Wertvorstellung gibt, muss man sich fragen, ob die vom Straftäter dargestellten Fakten als "richtig oder falsch" bezeichnet werden können.

Erst wenn dies möglich ist, gibt es eine Fakten. Über die wertschöpfenden Einflussfaktoren kann man jedoch trügen (z.B. trügt der Verursacher darüber, dass das von ihm verkaufte Werk bereits 500 Jahre und damit besonders kostbar ist, hier ist das Buchalter ein wertschöpfender Faktor). Der Fehler besteht in dem Missverständnis über den wahren Stand der Dinge, d.h. die Idee, dass das betroffene Individuum einen Stand der Dinge hat, unterscheidet sich von dem tatsächlichen Stand der Dinge.

Damit wird ein in der Realität nicht vorhandener Sachverhalt vom Verursacher seinem Opfern so präsentiert, als ob dieser Sachverhalt wirklich vorläge. Dieser Betrug kann entweder explizit oder implizit durch kohärentes Handeln begangen werden, so dass beide Formate auch miteinander verschmelzen können. Letztlich ist es nur von Bedeutung, dass das Bild des Betrügeropfers so beeinflusst wird, dass dem Handeln des Verursachers ein gewisser erklärender Wert beigemessen wird.

Zusätzlich zur Täuschung durch aktive Handlung gibt es nach h. M. auch Täuschung durch Auslassung. Dies ist der Fall, wenn die unterlassene Partei gesetzlich dazu angehalten (Informationspflicht) ist, das Auftreten oder Fortbestehen eines Fehlers mit seinen vermögensgefährdenden Folgen zu unterbinden (gem. § 13 StGB). So muss beispielsweise die durch Unterlassung getäuschte Partei einer besonders begründeten Verpflichtung zur Haftung für das Eigentum des Geschäftspartners unterworfen sein.

Aus Gründen des Verständnisses: Ein früheres vertragswidriges Verhalten könnte z.B. bestehen, wenn der Veräußerer ein Fahrzeug an den Erwerber verkaufte, sowohl den Verkaufspreis als auch den Kaufgegenstand vereinbart hat, der Veräußerer aber gegen seine Verpflichtungen aus 433 BGB verstoßen hat (einwandfreie Waren sind nicht vorhanden, § 433 I 2 BGB). Solche betrügerischen Handlungen werden in den meisten FÃ?llen nicht durch Unterlassung geahndet (strafrechtlich begrÃ?ndet - siehe § 13 StGB):

Wenn man also aus dem Tatbestand ableiten kann, dass der Verursacher in irgendeiner Weise eine wirksame Maßnahme ergriffen hat, der ein erklärender Wert zuzuordnen ist, dann kann mindestens eine implizite Maßnahme angenommen werden und der Betrug kann als Betrug durch positive Maßnahmen weiter untersucht werden. Ein Fehler muss durch die Irreführung des Verdächtigen im Betrogenen (Opfer) angeregt oder untermauert werden.

Der Ausdruck "Aufrechterhaltung eines Fehlers" bedeutet, dass der Verursacher ein bereits bestehendes Missverständnis verstärkt oder dessen Klärung unterbindet oder verkompliziert. "Ein Fehler wird "erregt", wenn er durch den Einfluss auf die Vorstellungskraft der betrogenen Person selbst verursacht oder (mit-)verursacht wird. An diesem weiter notwendigen Untersuchungspunkt bzw. konstituierenden Element stellt man noch einmal fest, dass das Wort "durch", das darauf hindeutet, dass im Falle von Betrug der kausale Zusammenhang zwischen den einzelnen konstituierenden Elementen herzustellen ist, von großer Wichtigkeit ist.

Ein Fehler im Sinne des 263 ist jede falsche Auffassung von Sachverhalten, die nicht der Realität entspricht. Die angeregte Störung muss ursächlich auf der Handlung des Straftäters basieren (d.h. die Täuschung hier, s. Def.). Das Versagen muss jedoch nicht das Resultat eines Denkens sein, das sich eindeutig im Bewußtsein abspielt. Es genügt eher, dass das Betroffene, die betrogene Person, über die fraglichen Fakten nachdenkt.

Wenn es keine bloße Idee einer echten Realität gibt, gibt es im Grunde keinen Fehler (ignotantia facti). Hier hat das Betroffene einfach keine Überlegungen und kann sich daher nicht täuschen. Dies ist jedoch nicht immer ohne weiteres der so genannte Vorfall. Siehe den folgenden Vorfall. Infolgedessen müßten die vom Betroffenen in Rede gestellten Fakten dann auch wirklich von der tatsächlichen Lage abkommen.

Es ist offensichtlich, dass die vollständige Indifferenz gegenüber einer Wahrhaftigkeit niemals einen Fehler verursachen kann. Weil Skepsis oder Gutgläubigkeit der Täuscher einen Fehler nicht ausschließt - sie sind auch durch 263 StrGB abgesichert. Dies liegt daran, dass die betrogene Person nicht verpflichtet ist, eine Verurteilung zu haben oder ein Nachfolger zu sein. Ein " Formöglichhalten " im Sinne von 263 SGB kann auch genügen.

Fazit: Es ist daher zu beachten, dass das Geschädigte durch die Beschwörung der Falschfakten durch den Verursacher in einen Fehler geraten muss, der durch die Tat des Verursachers unterhalten/erregt wird. Unterhalte dich, weil der Verursacher ein bestehendes Missverständnis vermeidet oder im Fall der Unterlassung trotz seiner Pflicht als Bürge nicht durch Klärung zu beseitigen ist.

Durch den beim Betroffenen erweckten oder unterhaltsamen Fehler muss die betrogene Person nämlich dazu verleitet worden sein, über ihr Eigentum oder das eines Dritten zu verfügen. Die charakteristische Eigenschaft der Vermögensverwaltung kombiniert daher Fehler und finanzielle Verluste. Für die Disposition von Vermögenswerten ergibt sich aus dem Fehler, der als reines internes Geschehen verursacht wird und zu einem finanziellen Verlust führt.

Darüber hinaus darf man die Geldverordnung im Bereich des Strafrechts nicht mit der Geldverordnung im Bereich des Zivilrechts mischen. Beispielsweise kann eine behinderte Person eine Vermögensanordnung in strafrechtlicher Hinsicht erlassen, während eine solche zivilrechtlich "null und nichtig" gemäß § 106 BGB ff. wäre. Ein Vermögensauftrag ist jede gerichtliche oder konkrete Handlung (Vertragsabschluss), Duldung (Erlaubnis, einen Gegenstand mitzunehmen) oder Unterlassung (Nichtanwendbarkeit eines Anspruchs), die direkt zu einem finanziellen Verlust impliziert.

Nach 263 SGB sind einzelne Vermögenswerte als die Summe aller einer (natürlichen oder juristischen) Personen nach der Gesetzgebung zugeordneten Wirtschaftsgüter zu schützen (BGHSt 36, 130, 131; Fischer Rn. 91). Die Unterscheidung zwischen Betrug und Einbruch wird, wie bereits kurz erwähnt, oft an dieser Kontrollstelle vorgenommen. Das kann man so verstehen: Der Betrogene (Opfer) muss seinen sogenannten "Selbstschaden" als "Werkzeug" des Verursachers nach seinen Vorstellungen verursachen (Betrug als Verbrechen des Selbstschadens).

Im Falle von Datendiebstahl liegt dagegen eine unfreiwillige Verletzung des Sorgerechts vor, so dass im Falle von Betrug dagegen die Tat des Betroffenen auf freiwilliger Basis begangen worden sein muss. Dadurch wird der Anlagenabgang im Falle von Betrug als Selbstschadensvergehen von der Beseitigung im Falle von Einbruch unterschieden (externe Schadensverursachung). Entscheidend für diese Unterscheidung zwischen Betrug und Raub ist nicht das Äußere (Geben und Nehmen), sondern eher, ob die betrogene Person noch die Möglichkeit hat, die Angelegenheit selbst zu veröffentlichen oder nicht.

Soweit dies feststellbar und so zu interpretieren ist, liegt ein Schwindschein im Sinn von 263 StrGB vor. Dieses Papier zeigt, dass die Erläuterung der Zustimmung des Betroffenen von großer Bedeutung für die Unterscheidung zwischen Betrug und Einbruch ist. Mit Zustimmung des Betroffenen wird das Element der "Entfernung" in 242 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgelassen.

Ist die Zustimmung des Betroffenen nicht eingeholt worden, ist der Schutzumfang des 242 SGB offen und es gibt keinen Spielraum für Betrug, sondern nur für die Entwendung in Gestalt des so genannten Tricks Diebstahls. Nach § 242 SGB wird der "Bruch des Fremdbewusstseins" und damit der unwillkürliche Bewusstseinsverlust geahndet (siehe oben).

Der Betroffene agiert ehrenamtlich, wenn er entscheidet, ob er etwas verschenkt oder nicht. Tritt das Geschädigte im Zusammenhang mit der Übergabe eines Gegenstandes auf, so besteht zugleich eine Vereinbarung, die die Übergabe nach 242 BGB ausschließt. In diesem Fall ist die Abtretung ausgeschlossen. Der Auftrag kann das Eigentum der betrogenen Person oder eines Dritten verringern (Dreiecksbetrug).

Eine dreieckige Betrügerei tritt auf, wenn der Kläger und der Geschädigte zerfallen und daher in ihrer Persönlichkeit nicht "identisch" sind. Hier werden die enge Beziehung und die beiden Sichtweisen zur Fragestellung diskutiert, wann Betrug noch anzunehmen ist, wenn Betrüger und Beseitiger zusammenbrechen. aa.) Lagertheorie: Wenn man der so genannten "Lagertheorie" nachgeht, muss der Beseitiger (der Vater) rechtmäßig oder faktisch in der Position gewesen sein, über das Eigentum des Verletzten (dem Sohn) zu verfügungsberechtigt zu sein.

Der Entsorger war und ist hier der Familienvater und damit der gesetzliche Bevollmächtigte seines kleinen Sohns. Danach ist der Verursacher nach 263 SGB zu strafen, auch wenn der betrogene Verfüger nicht mit dem verletzten Betroffenen übereinstimmt. bb.) Autorisierungstheorie: Die "Autorisierungstheorie" dagegen basiert auf einer zivilrechtlichen Autorisierung.

Dies gilt auch als Betrug im Sinne des 263 SGB. Oft wird argumentiert, dass die Lager-Theorie den 263 DSG zu sehr begrenzt; im Unterschied zur Machttheorie. Dieser Vermögensabbau kann aus einem ökonomischen Schaden jeglicher Couleur resultieren, wie z.B. der Belastungen von Vermögenswerten mit einer Verpflichtung, dem Wegfall eines Gegenstands, einer Klage oder eines Rechtes.

Der Rückgang der Vermögenswerte weicht vom Verlust von Vermögenswerten dadurch ab, dass es noch nicht zu überprüfen ist, ob der Rückgang der Vermögenswerte durch einen gleichzeitigen Anstieg der Vermögenswerte aufgefangen wird und ob er vollständig ökonomisch aufgefangen wird. Ist dies der Falle, gibt es keinen finanziellen Schaden und damit auch keinen Betrug. Die Ergebnisse der Vermögensveräußerung durch die getäuschte Partei sind als finanzieller Verlust für die getäuschte Partei oder für eine andere Partei zu werten.

Das Konzept des Reichtums ist sehr kontrovers. Dementsprechend umfasst das geschützte Eigentum nur die Waren und Rechte, die einer natürlichen Personen gesetzlich übertragen wurden, ungeachtet ihres ökonomischen Wertes. Das so genannte Rechtskonzept des Eigentums ist zu strikt und wird heute nicht mehr repräsentiert. Dies liegt daran, dass dieser Ausdruck in der Regel das Eigentum oder die Rechte einer Personen überschätzt und sich daher auf alle Objekte bezieht, die kaum einen ökonomischen Nutzen haben würden.

Hinweis: Alle Waren/Rechte, die ohne oder ohne große volkswirtschaftliche Relevanz sind, würden die Tatsachen des 263 StrGB nachkommen. Der gegenteilige Standpunkt dagegen stellt die Sichtweise auf den "wirtschaftlichen Vermögensaufbau" dar. Demnach umfasst das Anlagevermögen einer natürlichen Personen alle Waren, soweit sie einen reinen ökonomischen Nutzen haben. In dieser Stellungnahme ist es daher unerheblich, ob das Eigentum/die Forderungen aus ungültigen und unmoralischen Rechtsgeschäften/Verträgen stammt oder auf rechtswidrige oder anderweitig missbilligte Art und Weise erworben wurde (Gegenstände wurden gestohlen; sog. ökonomischer Eigentumsverständnis).

An dieser Stelle ist zu bemängeln, dass dieser Ansatz auf der rein ökonomischen Seite erfolgt und damit den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht gerecht wird. Dem Gutachten zufolge wird in der Regel der "rechtlich-ökonomische Begriff des Vermögens" dargestellt. Der Begriff des Eigentums ist somit die Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter einer Personen, die dem Schutze der Gerichtsbarkeit unterliegen und als solche erkannt werden.

Aus dieser Auffassung resultiert, dass nicht zu den Schutzgegenständen auch solche Schutzrechte zählen, die nach den 134, 138 BGB bereits verfallen sind. Mehr oder weniger werden die Beschränkung (Rechtsbegriff des Vermögens) oder die Erweiterung der Konzepte des Vermögens (wirtschaftlicher Begriff des Vermögens) beschrieben. Andererseits wird jedoch gleichzeitig die Weitläufigkeit des ökonomischen Begriffs des Vermögens umgangen.

Darüber hinaus werden Bewertungsunterschiede zwischen Zivil- und Strafprozessrecht im Unterschied zum Begriff des Wirtschaftsgutes umgangen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, betrügerische Aktivitäten zu fördern, um ihre Betroffenen in den Reihen moralisch schwacher Menschen im Rahmen des Wirtschaftskonzepts des Eigentums zu finden. Hier erscheint der ökonomische Begriff des Vermögens mit dem Zusatz des ökonomischen Begriffs des Vermögens günstiger, da er sich auf alle Rechtslagen ausdehnt und damit auch Vermögensgegenstände im Schutzumfang des 263 SGB umfasst.

Handelt es sich um einen Betrug gegen den Kunden (A)? Wenn wir jetzt alle wesentlichen Elemente des Betrugs auf diesen Sachverhalt anwenden, würden wir ja aussprechen. Die Irreführung verursachte einen Fehler im E. Dies hätte zu einem finanziellen Verlust führen müssen (siehe Definition). Angewandt auf die von uns bereits dargelegten Auffassungen, wäre nach dem "wirtschaftlichen Konzept des Vermögens" ein Betrug für K gegeben, da die Verhältnisse der Vermögensdisposition und das Entstehen von Schäden keine Rolle spielen.

Diesem Gesichtspunkt trägt die andere Meinung Rechnung, wonach Vermögensschäden im Sinne des 263 SGB niemals aus unmoralischen Verträgen/Ansprüchen resultieren können. Allerdings wäre es in der Praxis ratsam, dem ökonomischen Konzept der Vermögenswerte zu folgen. Für die Bewertung der Vermögenswerte ist es ratsam, das wirtschaftliche Konzept zu verfolgen. Dazu hat das Kammerendgericht entschieden: Ein finanzieller Schaden im Sinne des SSG 263 SSG ist auch bei unmoralischen und illegalen Geschäften nachzumachen.

Die Klassifizierung von "Drogen" unter dem Begriff der Eigenschaft ist derzeit sehr umstritten. Aus dem Auftrag muss ein finanzieller Schaden entstanden sein. Es wird auch gesagt, dass das betroffene Kind "ärmer" geworden sein muss. Dies ist nicht der Falle, wenn das betroffene Unternehmen aufgrund des Auftrags eine Vermögensverminderung erfahren hat, sondern wird sofort durch den Zustrom eines entsprechenden ökonomischen Gegenwerts kompensiert.

Weil O hier eine minderwertige Philatelie erhielt, musste er einen finanziellen Verlust erleiden. Nach den §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB erwirbt er einen Schadenersatzanspruch durch betrügerische Absicht, der jedoch kein Gegenwert ist. Der Grund dafür ist, dass bei der Überprüfung der Schadensermittlung berücksichtigt werden kann, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zeitpunk bei der Vertragsdurchführung eine Irreführung stattfand, die zu einem finanziellen Schaden anführte.

Dabei wird die betrogene Person durch die Irreführung und den daraus resultierenden Fehler zum Abschluss eines Vertrages angeregt. Der Betrüger hat folgende Zielsetzung: Er will die von der betrogenen Person, d.h. dem Betroffenen, zugesagte Vorstellung empfangen, aber er will nur eine Vorstellung vollbringen, die der betrogenen Person "unterlegen" ist oder für das Betroffene aus seiner unsachgemäßen oder aus seinen Beweggründen nutzlos ist.

Beispiel: Zeit des Vertragsabschlusses, d.h. Vorlage von Vorsatzerklärungen nach den §§ 145 ff. BGB. Infolgedessen erlag K einem Fehler, der ihn zum Abschluss des Vertrages mit dem Veräußerer veranlasste. Darin besteht der finanzielle Verlust. Folglich ist bei Erfuellung der Verpflichtungstransaktion ein finanzieller Verlust eingetreten. In einigen FÃ?llen kann eine reale finanzielle Bedrohung auch einen finanziellen Verlust bedeuten.

Mit der nahezu wertlosen Malerei ist das Glück des O ganz besonders bedroht. Die Vergabe des Kredits stellte daher einen Betrug dar. Im Falle eines einzelnen Schadenersatzanspruchs geht es darum, dass, obwohl Performance und consideration sachlich in einem ökonomisch gleichmäßigen Gleichgewicht und damit mathematisch in einem Gleichwertigkeitsverhältnis zueinander sind, die Performance für die betrogene Person für ihre Ziele als eher untauglich erweist.

Beispiel: Das Geschädigte darf den angebotenen Dienst nicht oder nicht in vollem Umfang für den vertraglichen oder sonstigen angemessenen Rahmen nutzen (z.B. eine Jugendkinderzeitschrift). Die so genannte soziale Veruntreuung beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob das Betroffene einen finanziellen Schaden erleiden kann, wenn es "weiß", dass es vom Verursacher keine äquivalente Entschädigung erhält.

Auch hier kann es in Einzelfällen zu finanziellen Verlusten kommen, auch wenn die Leistungen und Gegenleistungen nicht sachlich zeitgleich sind. Ein finanzieller Verlust besteht auch in Gestalt von "bewussten Selbstschäden" nach der Doktrin der gesellschaftlichen Unterschlagung. Der subjektive Sachverhalt des 263 SGB wird nach Überprüfung und Vorlage des Sachverhalts der Straftat nun behandelt.

Die Täterin muss auch in der Intention agieren, sich oder einem anderen Dritten einen unrechtmäßigen finanziellen Nutzen zu verschaffen. Die Täterin oder der Straftäter muss sich selbst oder einem anderen Dritten einen unrechtmäßigen finanziellen Nutzen verschaffen. Bei der Täterschaft handelt es sich um eine Person. Im Sinne der Definition muss das Geschädigte daher eine willentliche Kürzung vornehmen, die sich direkt auf das Eigentum des Straftäters und damit auf eine Geldleistung hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass 263 Strafgesetzbuch nicht verlangt, dass der Straftäter den angestrebten Nutzen auch wirklich erhält (Endziel).

Die vom Straftäter angestrebten finanziellen Vorteile müssen sachlich unrechtmäßig sein. Dies bedeutet, dass der vom Straftäter angestrebte unrechtmäßige Geldvorteil nicht durch einen Rechtsanspruch gerechtfertigt sein darf. Wenn die Forderung des Verursachers frei von Einwänden oder Fälligkeiten ist, kommt Betrug nicht in Frage. Beispiel: Der Verursacher will eine unbegründete Forderung abwenden; Vollstreckung einer geschuldeten und bestimmten Forderung oder der Verursacher will eine erlaubte Gegenrechnung erwirken.

Es gibt in diesen Faellen keine unrechtmaessige (Dritt-)Bereicherung und damit keinen Betrug. Obwohl dieser Ausdruck für einige Leserschaften sehr missverständlich ist, bedeutet dieser Ausdruck, dass der Verursacher nun ein Eigentum "Vorteil" erhält und das Betroffene dadurch eine Eigentum "Reduktion" erleidet. Das Konzept der Substanzgleichheit ist wichtig, und dieser Prüfpunkt ist daher immer notwendig, denn Betrug ist von Natur aus ein "Veruntreuungsdelikt".

Damit werden die vom Straftäter erzielten finanziellen Vorteile, die nicht direkt aus dem Vermögensgegenstand des Geschädigten, sondern aus Auslandszahlungen Dritter resultieren sollen, vom Anwendungsbereich des 263 Str. gestrichen. Handelt es sich um eine betrugsbedingte Straftat nach 263 SGB? Eine Substanzgleichheit besteht daher nicht, da der Sachschaden des O (minderwertiges Gerät) und der geldwerte Vorteil des V (Provision) nicht direkt durch ein und dieselbe Disposition (Kaufpreiszahlung) verursacht wurden.

Allerdings könnte auch eine strafrechtliche Haftung für Betrug durch den Beauftragten zum Nachteil des Geschädigten und zuungunsten des Kunden bestehen. Werden die subjektiven Tatsachen des 263 SGB untersucht, ergeben sich die weiteren Ziffern B.) und C.).