Dies ist die zentrale Fragestellung, wenn es um den Datenschutz geht. Nur wenn Sie mit persönlichen Daten umgehen, ergeben sich nämlich Zweifel an der Berechtigung der Datenerfassung oder deren Bearbeitung. Es ist nicht möglich, eine generelle Aussage darüber zu treffen, welche Daten als persönlich zu betrachten sind. In dem einen Falle kann es passieren, dass individuelle Daten nicht persönlich sind, in dem anderen Falle aber durch die Verknüpfung verschiedener Daten ein persönlicher Bezug möglich ist.
Begriffsbestimmung "personenbezogene Daten" Art. 2 Buchst. a) der Direktive 95/46/EG des Europaparlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutze des Einzelnen bei der Datenverarbeitung und zum Schutz des Datenverkehrs:: Personenbezogene Daten im Sinne der vorliegenden Verordnung sind alle Angaben über eine identifizierte oder identifizierbare physische oder identifizierbare physische Persönlichkeit ("betroffene Person"); eine identifizierbare Persönlichkeit ist eine solche, die unmittelbar oder mittelbar identifizierbar ist, vor allem durch Zuweisung einer Identifikationsnummer oder eines oder mehrerer spezifischer Elemente, die ihre physische, physiologische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität ausdrücken.
Dazu gehören alle Angaben, die etwas über eine einzelne Persönlichkeit ausdrücken. Die Angaben müssen sich nicht notwendigerweise auf eine konkrete Personen bezogen haben (z.B. mit Name oder Bild der betreffenden Person), es genügt ein Hinweis auf die jeweilige Personen. Beispielsweise können Telefonnummern, Immatrikulationsnummern, soziale Sicherheitsnummern, personenbezogene Berechtigungskennungen und ggf. IP-Adressen auch personenbezogene und damit datenschutzrechtliche Angaben sein - jedenfalls wenn zusätzliches Wissen erforderlich ist.
Zwischen mehr oder weniger sensiblen Daten gibt es keine Abstufungen. Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass es keine "irrelevanten" Daten gibt. So ist zum Beispiel die Rufnummer nicht weniger schutzwürdig als die Farbe der Haare. In der rechtlichen Begriffsbestimmung wird von Daten von "natürlichen Personen" gesprochen. Dies deutet auch darauf hin, dass der Datenschutz mit dem Tode endet.
Allerdings gilt dann das Postmortem-Recht der Persönlichkeit, das bis zu einem gewissen Grad den Datenschutz der Verstorbenen einschließt. Bei der genauen Gestaltung kommt es auf den jeweiligen Anwendungsfall an, in dem die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zur weiteren Interpretation herangezogen werden können. Persönliche Daten können z.B. Adress- und Verfügbarkeitsdaten oder folgende Daten sein:
Im Landesdatenschutzgesetz sind die allgemeinen Personendaten an den nachfolgenden Orten definiert: Zusätzlich zu den oben erwähnten Daten sieht das Datenschutzgesetz einen speziellen Datenschutz für besonders empfindliche Daten vor. Der Gesetzgeber schreibt diese Daten als spezielle Typen von Personendaten vor (§ 3 Abs. 9 BDSG). Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem:
Im jeweiligen nationalen Datenschutzgesetz werden die speziellen Typen an unterschiedlichen Orten erwähnt: