Daten und Information Security - German Chamber of Industry and Commerce
DsiN-" Sicherheitsbarometer" Eine Anwendung der Aktion "Deutschland im Internet sicher" informiert über die aktuellen digitalen Gefahren. Auf seiner Spezialseite zur IT-Sicherheit stellt das Bundesministerium für Wirtschaft unter anderem einen "IT Security Navigator" zu einschlägigen Maßnahmen, Verbänden und Materialen zur Verfügung: Die Alliance for Cyber Security liefert Ihnen aktuell gültige Information über Gefahren im Cyberspace:
Für eine breite Palette von IT-Sicherheitsfragen ist das BSI verantwortlich: www.bsi.bund.deZum Der Datenschutz für IT-Systeme und -Systeme wird vom BSI als zusätzliche Seite angeboten: Vernetzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit Information zur IT-Sicherheit: Hier findet man das De-Mail Gesetz mit Vorschriften zur Eröffnung eines Kontos, zur Identitätsüberprüfung, zur gesicherten Registrierung, zum Briefkasten- und Versandservice und vieles mehr:
Erhebungen und automatische Auswertungen von Protokollen aus dem Einsatz der Bundeskommunikationstechnik, soweit dies zur Aufdeckung, Begrenzung oder Beseitigung von Störungen oder Fehlfunktionen der Bundeskommunikationstechnik oder Angriffe auf die Bundesinformationstechnik notwendig ist, sowie die automatische Auswertung der an den Grenzflächen der Bundeskommunikationstechnik auftretenden Informationen, soweit die Aufdeckung und Verteidigung bösartiger Programme notwendig ist.
Falls die folgenden Absätze eine weitere Nutzung nicht zulassen, muss die automatische Bewertung dieser Angaben unverzüglich stattfinden und müssen diese nach erfolgreicher Einstellung unverzüglich und spurlos gelöscht werden. Verwendungsbeschränkungen gilt nicht für die für Protokolle, sofern sie weder persönliche Angaben noch Telekommunikationsgeheimnisse enthalten. Der Bund ist dazu angehalten, den Zugriff des Bundesamts auf interne Protokolle nach S. 1 Nr. 1 und auf Schnittstellen nach S. 1 Nr. 2 für Massnahmen nach S. 1 bis unterstützen und in diesem Zusammenhang auf das BFM zu gewährleisten.
Protokolldateien der Bundesgerichtshöfe dürfen werden nur in deren Einverständnis erhebt. In den Protokollen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1, dürfen über wird die für für zur automatisierten Bewertung nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1, längstens, aber für erforderliche Zeitspanne von drei Monaten, soweit tatsächliche Hinweise vorliegen, dass diese für der Verdacht auf einen Verdacht nach Abs. 3 S. 2, zur Abwendung von Gefährdungen durch die gefundene Malware oder zur Aufdeckung und Abwendung anderer Malware notwendig sein kann, festgehalten.
Die organisatorischen und technischen Maßnahmen sollen sicherstellen, dass eine Bewertung der nach diesem Paragraphen abgespeicherten Informationen nur automatisch abläuft. Eine Pseudonymisierung der Angaben ist notwendig, soweit dies automatisch möglich ist. Ein nicht automatisierter Test oder eine persönliche Nutzung ist nur nach Maßgabe der folgenden Absätze möglich. Sofern die Wiedererlangung des persönlichen Verweises auf pseudonymisierte Informationen notwendig ist, muss dies von der Präsidenten des Bundesamts anordnen.
Der nichtautomatisierte Gebrauch der Angaben nach Sätzen 1 und 2 kann nur von einem Mitarbeiter des Bundesamts mit der Kanzlei Befähigung veranlasst werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundesamts und ein anderer Mitarbeiter des Bundesamts, der Befähigung als Richterin hat, werden vom BAföG unterlassen.
Die Beauftragte für den Datenschutz ist bei Ausübung anweisungsfrei und darf daher nicht beeinträchtigt werden (§ 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Erhebt der Beauftragte für den Datenschutz Einwände gegen die Verfügung des Bundesamts, muss die Mitteilung nachgeholt werden. Der Verzicht auf die Anmeldung muss dokumentiert werden. Sie dürfen nur für die Verwendung im Rahmen der Datenschutz-Kontrolle unter für genutzt werden.
Im Fällen der Absätze 5 und 6 findet die Meldung über die dort aufgeführten Behörden in angemessener Weise in Anlehnung an die für dieser Behörden geltende Bestimmungen statt. Zur Gefahrenabwehr für die öffentliche Ordnung, die direkt von einem Schädlingsprogramm aus geht, an die Polizeikräfte des Verbandes und die Länder, 2. zu den Informationen über Fakten, die sicherheitsgefährdende oder Geheimdienst Tätigkeiten für eine ausländische Macht zeigen, an das Bundesamt für Verfassungsschutz für sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Ämter oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wenden, 3.
für Informationen über Fakten, die dem Nachrichtendienst des Bundes anzeigen, dass ein internationaler krimineller, terroristischer oder staatlicher Anschlag mittels Malware oder vergleichbarer Informationstechnologie die Geheimhaltung beeinträchtigt, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von wesentlicher Wichtigkeit in Hinblick auf die BRD. den Strafverfolgungsbehörden zur Ahndung einer strafbaren Handlung von wesentlicher Tragweite auch in Einzelfällen, vor allem einer in § 100a Abs. 2 der Strafprozessualordnung genannten Strafhandlung, zu übersetzen, 2.
den föderalen Polizeikräften und Länder zur Gefahrenabwehr für die Existenz oder Sicherung des Staats oder des Körpers, das Dasein oder die Befreiung einer bedeutenden Persönlichkeit oder eines Vermögens, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesses liegt, zu gewährleisten, oder zu verhindern, oder zu gewährleisten. 5. den Verfassungsschutzbehörden des Verbandes und der Länder sowie dem Abschirmungsdienst Militärischen, wenn tatsächliche Bezugspunkte für in der BRD vorhanden sind, die durch Gewaltanwendung oder vorbereitende Maßnahmen gegen die in § 312 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes bzw. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Militärischen genannte Abschirmungsdienstleistung verwiesen werden, werden.
des Bundesnachrichtendienstes (BND), wenn unter für der begründete Tatverdacht besteht, dass jemand eine Straftat nach  3 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes geplant, verübt oder verübt hat und dies von außen- und sicherheitspolitischer Relevanz unter für der Bundesrepublik Deutschland ist. Eine Übermittlung nach Maßgabe von Sätzen 1 Nr. 1 und 2 ist nur mit vorheriger gerichtlicher Genehmigung zulässig.
Für das Vorgehen nach den Bestimmungen des Rechts über das Vorgehen in Familienangelegenheiten und in Fragen der Selbstjustiz. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Kreis das Föderale Amt seinen Hauptsitz hat. Eine Ã?bermittlung nach den SÃ??tzen 1 Nr. 3 und 4 findet nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Inneren statt; §Â 9 bis 16 des Artikels 10 des Bundesgesetzes.
Im Übrigen erfolgt eine Bewertung der Inhalte von über für andere Zwecke und die Weiterleitung von persönlichen Informationen an Dritte unter über Wo immer möglich, muss sichergestellt sein, dass Informationen über den Kern des Privatlebens nicht erfasst werden. Sofern 1 bis 3 Einsichten aus dem Kerngebiet der privaten Lebensorganisation oder Angaben im Sinn von 3 Abs. 9 des Bundesgesetzes über den Datenschutz durch die Maßnahmen von Absätze erreicht werden, werden diese nicht genutzt.
Sie dürfen nur für die Verwendung im Sinne der Datenschutzerklärung für genutzt werden. Es ist zu löschen, wenn es nicht mehr benötigt wird für diese Ziele, spätestens jedoch am Ende des auf das Jahr der Unterlagen folgenden Kalenderjahrs. Sofern im Geltungsbereich von Absätze 4 oder 5 Inhalt oder Umstände der Mitteilung von in  53 Abs. 1 S. 1 der Strafprozeßordnung übermittelt bezeichneten Personenkreisen, auf die sich das Aussageverweigerungsrecht der benannten personenkundigen Person ausdehnt, ist die Verwendung dieser Angaben zu Nachweiszwecken in Strafprozessen nur insofern möglich, als es sich bei diesem strafrechtlichen Verfahren um eine strafbare Handlung handelt, die maximal mit einer Haftstrafe von mind. fünf Jahren angedroht wird.
Vor Beginn der Datensammlung und -nutzung hat das BAKOM ein Datenerhebungs- und -nutzungskonzept zu erarbeiten und die Prüfungen des Beauftragten der Eidg. Es sind die für die automatische Bewertung auf für herangezogenen Bewertungskriterien zu belegen. Auch der Beauftragte der Bundesrepublik Deutschland fÃ?r Datensicherheit und -freiheit informiert den Vorstand des IT-Beauftragten der Bundesrepublik Deutschland Ã?ber die Ergebnisse seiner Kontrolle gemÃ?Ã? Â 24 des BDSG.
Die Zahl von Vorgänge, in der die Informationen nach § 5 Abs. 5 S. I, Abs. 5 S. II Nr. I oder Abs. 6 Nr. I übermittelt nach den individuellen Übermittlungsbefugnissen unterteilt wurden, die Zahl der persönlichen Bewertungen nach § 4 S. I, in denen der Tatverdacht entkräftet wurde, die Zahl von Fälle, in der das BAKOM die betreffenden Personen nach 4 S. II oder VIII. nicht informiert hat.
In diesem Fall informiert das BFM kalenderjährlich bis zum Ablauf des auf das Geschäftsjahr über nachfolgenden Geschäftsjahres über die Umsetzung dieser Bestimmung.