Privatsphäre " ist der familiäre und häusliche Raum einer Personen, der ohne ihre Zustimmung nicht erreichbar ist und in dem die betroffene Personen von ihrem Recht auf eine ungehinderte Entwicklung ihrer eigenen Identität Gebrauch machen, ohne durch äußere Einflüsse gestört zu werden. Es sei angemerkt, dass sich die Privatsphäre nicht nur auf den privaten Sektor beschränkt, sondern auch gemeinfrei existieren kann.
Die Privatsphäre wird durch das generelle Recht auf Persönlichkeitsrechte gewahrt, das dem Schutze eines geschützten Bereiches der Persönlichkeitsentwicklung entspricht. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes besagt: "Jeder hat das Recht auf ungehinderte Entwicklung seiner Person, sofern er nicht gegen die Rechte anderer verstoßen und nicht gegen die Verfassungsordnung oder das Moralgesetz verstoßen hat.
"Die Grundidee ist, dass es den Menschen möglich sein sollte, einen eigenen Raum zu haben, in dem sie sich ungehindert und informell benehmen können, ohne Angst davor haben zu müssen, dass Dritte sie observieren oder abfangen können. Dienen die Überwachungen jedoch der eigenen Sicherung, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden: In einem Altenheim sind mehrere Überwachungskameras installiert, um die Anwohner zu überwachen und ihnen im Sturzfall oder dergleichen unmittelbar helfen zu können; findet diese nur in allgemein zugänglichen Zonen, wie den Korridoren, statt, ist sie zulässig; andererseits ist die Beaufsichtigung der Einzelräume oder der Lounge nicht statthaft, da dies ihrerseits eine Eingriffe in die Privatsphäre darstellen würde [VerwG Minden, 6 K 552/06].
Dies würde bedeuten, dass der Bundesstaat nur dann Zugang zu den Kommunikationsmitteln eines Staatsbürgers hätte, wenn der begründete dringende begründete Tatverdacht auf eine Straftat bestand. Allerdings beschützt das generelle Recht auf Persönlichkeit nicht nur die häusliche Sphäre selbst, sondern auch die Privatsphäre des jeweiligen Staatsbürgers. Die " Intime Sphäre " ist die Innenwelt des Denkens und Fühlens sowie die sexuelle Sphäre; sie ist im Grunde genommen für den Zugang zum Zustand geschlossen.
Das kann z.B. in solchen Situationen wichtig sein, in denen der betreffende Mitgliedstaat Zugang zu Tagebucheinträgen haben möchte: Wenn von Anfang an feststeht, dass diese nicht zur Ermittlung einer strafbaren Handlung beiträgt, darf sie nicht sichergestellt und genutzt werden. Ein solcher Anfall wäre als rechtswidrig einzustufen. Die Wahrung der geheimen Sphäre fällt ebenfalls in den Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Daher dürfen Aussagen, die ohne oder gegen den Wunsch des Betroffenen aufgezeichnet worden sind, nicht publiziert werden. Dies sind nicht nur mündliche Aussagen (einschließlich abgehörter Telefongespräche), sondern auch solche, die in einem personenbezogenen Schreiben aufgezeichnet und unbefugt verlesen wurden.
Ausnahmeregelungen gibt es nur in den FÃ?llen, in denen der Informationsinhalt fÃ?r die Ã-ffentlichkeit von berechtigtem Interesse ist: Die Veröffentlichung solcher Ã? Zum Beispiel reichte die Präsentatorin Sabine Christiansen eine Beschwerde gegen ein Magazin ein, das während eines Privatstadtbummels in Paris Bilder von ihr veröffentlicht hat.
Das Bundesgericht hat mit gutem Recht entschieden, dass eine solche Weitergabe einen Angriff auf den Kern arbeitsgebiet der Privatsphäre darstellt und nicht mehr verbreiten darf[BGH, 17.02. 2009, VI ZR 75/08]. Mit ihrem Rechtsstreit gegen eine Tageszeitung, in der Bilder von ihr und der Sängerin veröffentlicht wurden, die sie bei einem privaten Spaziergang zu Gesicht bekamen, war die Lebensgefährtin des Saengers Herbert Grönemeyer ebenfalls sehr gut beraten.
Sie dürfen nicht publiziert werden, da sie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen[BGH, 19.07.07, 2007, VI ZR 12/06]. Gleiches trifft auch auf Eigentumsfotos von Persönlichkeiten zu, die durch Luftbildaufnahmen aufgenommen wurden: Das Personenrecht der Persönlichkeiten steht über der Medienfreiheit; daher dürfen solche Bilder nicht publiziert werden[BVerfG, 02.05. 2006, 1 BvR 507/01].
Bilder über den gesundheitlichen Zustand von Berühmtheiten stehen auch unter dem Schutz der Persönlichkeit[BGH, 14.10.2008, VI ZR 256/06; VI ZR 260/06; VI ZR 271/06; VI ZR 271/06]. Details des Intimprozesses in Verfahren gegen Berühmtheiten sind dagegen ein gesellschaftliches Anliegen und können daher publiziert werden[BG, 19.03.2013, VI ZR 93/12]. Eine solche Selbstkontrolle ist jedoch nur in den seltensten Ausnahmefällen möglich.
Hinzu kommt, dass die eigentliche Steuerung der Privatsphäre-Einstellungen in Social Networks durch den jeweiligen Nutzer sehr zeitaufwändig ist, daher viel Zeit und Aufwand in Kauf nimmt und von vielen Anwendern daher als etwas sekundär empfunden wird. Dadurch werden weitaus mehr personenbezogene Nutzerdaten erfasst, als der Internet-Nutzer tatsächlich wünscht (und in der Regel auch weiß).
Daher ist die Erfassung, Bearbeitung und Offenlegung von Informationen nur in den FÃ?llen gestattet, in denen dies mit Einwilligung der betroffene Person oder gesetzlich zulÃ? Der spezifische Datenschutz betrifft jedoch mehr die weitere Datenverarbeitung als die eigentliche Offenlegung.
Ist ihm jedoch gar nicht bekannt, dass seine Angaben im Netz herumschwirren, hat er das Recht, sie zu schützen - und nicht weiterzugeben oder zu verarbeiten.