IITR - 13.8.18] Der Bayrische Staatsministerrat hat kürzlich beschlossen, die Interpretation des DSGVO so bürgerfreundlich wie möglich zu gestalten. IITR - 10.8.18] Das BSI (Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnologie ) führt derzeit einen kostenlosen Online-Kurs zum Themenkomplex IT-Security durch. IITR - 6.8.18] Am zweiten Tag des Jahres 2018 hat das kostenlose Online-Seminar für die Kunden des Datenschutzkits zum Themenbereich "Auftragsabwicklung in der Praxis" stattgefunden.
IITR - 30.7.18] Das Bayrische Staatsamt für Datenschutz hat ausführliche Angaben zur Umsetzung einer so genannten Datenschutzverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Darüber hinaus haben sich die Bundesaufsichtsbehörden auf eine erste Aufstellung der Bearbeitungstätigkeiten verständigt, für die in Zukunft eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung vorgeschrieben ist. IITR - 29.7.18] Hier ein subjektiver Ausschnitt aus den Datenschutzthemen dieser Kalenderwoche (>>> Wie der Datenschutz die Verwendung von Bildern einschränkt >>> Europäische Bürger müssen ausbleiben >>> DSGVO:
In der Praxis scheitern deutschsprachige Firmen bei weitem >>> Name ist in der Praxis inzwischen ein Tabuthema >>> Datenschutz für elektronische Patientenakten >>> Preissenkung gegen personenbezogene Daten). IITR - 22.7.18] Hier findet sich ein objektiv zusammengestellter Ausschnitt aus den Datenschutzthemen dieser Woche zum Thema Datenschutz (>>> Büro für Datenschutz in der Tschechischen Republik ertrinkt in Klagen >>> Verbesserungen des Informationsfreiheitsgesetzes >>> Das müssen Begründer über den hiesigen Arbeitsmarkt wissen >>> Dürfen Minderjährige ihre Zustimmung geben?
Die Werbetreibenden müssen sich bis längstens den Anforderungen der Grunddatenschutzverordnung (DSGVO) und der Datenschutzverordnung (ePrivacy-Verordnung) anpassen. Auch für das Online-Marketing in Deutschland bringt die Innovation mehr Freiheit, denn den persönlichen Rechten des Individuums stehen nun die legitimen Belange des Konzerns gegenüber. Die wichtigsten Eckpunkte für den Datenschutz im Online-Marketing sind Opt-in- und Opt-out-Verfahren, Anonymisierung / Pseudonymisierung, die Harmonisierung von Datenschutz-Erklärungen und die Integration von Cookie-Hinweisen.
Datensicherheit im Social-Media- und Online-Marketing - Gratis eBook zum Nachladen! Was ist im Online-Marketing zu berücksichtigen? Online-Marketing-Strategen müssen sich zwangsläufig auch mit den sich bald verändernden rechtlichen Datenschutzvorschriften in Europa auseinander setzen. In allen Belangen von Website-Design, Display-Werbung, Suchmaschinen- und Content-Marketing bis hin zu E-Mail- und Social-Media-Marketing gibt es viel zu erwägen.
Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Anforderungen, die die DSGVO und die ePrivacy Verordnung an das Online-Marketing hinsichtlich des Datenschutzes stellen. Im Online-Marketing in Deutschland bedeutet die Neuerung jedoch manchmal eine Erleichterung. Im Falle des Datenschutzes sind dann in allen Belangen des Online-Marketings die allgemeinen Datenschutzprinzipien zu beachten. Darüber hinaus wird die Nutzung personenbezogener Informationen für Marketingzwecke vereinfacht, da nun auch die "berechtigten Interessen" eines Betriebes dies rechtfertigen können.
Das Persönlichkeitsrecht des Individuums und die legitimen Belange der Werbungtreibenden befinden sich daher in einem ausgewogeneren Gleichgewicht. Zusätzlich zur Basisdatenschutzverordnung soll auch die zusätzliche Datenschutzverordnung ePrivacy implementiert werden, die sich vor allem mit der Verfolgung und dem Einsatz von Cookies befasst. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die beim Schutz von Daten im Online-Marketing zu berücksichtigen sind:
Vertretbare Interessen: Wenn die legitimen Belange eines Unternehmen das Recht des Individuums auf Datenschutz überwiegen, können die persönlichen Angaben eines Subjekts (z.B. die in einem Abdruck veröffentlichten) für Marketingzwecke verwendet werden. Dabei ist eine angemessene, fundierte Interessenabwägung (einschließlich der Einschätzung des Ausmaßes der Wertminderung für den Betroffenen) im Vorfeld erforderlich.
Dabei handelt es sich um allgemein verfügbare Informationen wie z.B. Kontaktinformationen aus einem Abdruck oder ähnlichem. Beim Sammeln von Besuchsdaten wird die Zustimmung in Gestalt eines weiteren Hinweises auf Cookies einholt. Opt-in: Wenn die legitimen Unternehmensinteressen nicht deutlich überwogen werden oder allgemeine Bedenken hinsichtlich der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung vorliegen, ist die klare Zustimmung des Betreffenden erforderlich.
Wenn Sie den Datenschutz im Online-Marketing schützen wollen, sollten Sie auf angemessene Einverständniserklärungen der betreffenden Personen achten. Das Einverständnis muss auf freiwilliger Basis, ausdrücklich (durch aktives Einverständnis) und in Kenntnis gesetzt werden. Das stillschweigende Einverständnis reicht nicht mehr aus. Die Erklärung zum Datenschutz muss den Verwendungszweck der personenbezogenen Informationen klar angeben (Zweckbindung).
Datenersparnis: Sie sollten nur solche persönlichen Informationen sammeln und bearbeiten, die für Ihre Werbezwecke wirklich vonnöten sind. Dabei ist auch das Kupplungsverbot zu berücksichtigen. Einspruch (Opt-out): Das Einspruchsrecht des Betreffenden soll durch die DSGVO verstärkt werden. Die Widerspruchsmöglichkeiten sollten daher möglichst gering sein ( "Ein-Klick-Lösung") und sich nicht nur auf die Nutzung der erhobenen Informationen für Werbezwecke, sondern auf die gesamte Datenverarbeitung erstrecken.
Vor allem bei der Bewertung von Benutzerdaten mit verschiedenen Werkzeugen richtet sich die Genehmigungsfähigkeit oft nach der Menge der übertragenen oder gesammelten Informationen. Immer wenn eine Webseite zur Bearbeitung von Datenpaketen an das Endgerät des Benutzers schickt (Cookies), ist ein entsprechender deutlicher Verweis auf die Cookie-Verwendung vonnöten. Das Einverständnis des Benutzers wird jedoch oft noch mittelbar erteilt ("Durch die weitere Benutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Benutzung von Plätzchen einverstanden").
Darüber hinaus müssen Firmen, die persönliche Angaben bearbeiten, auch aus technischer Hinsicht geeignete Massnahmen ergreifen, um einen unberechtigten Zugang zu den Angaben zu verhindern. Vor dem vermeintlichen Gespenst der "Basisdatenschutzverordnung" sollten Firmen nicht zurückschrecken. Nachfolgend sind einige beispielhafte Direktmarketingmaßnahmen aufgeführt, die im Online-Marketing datenschutzgerecht eingesetzt werden können (unter der Voraussetzung, dass die wesentlichen Datenschutzprinzipien in jedem Fall eingehalten werden!):
Datenschutz ist im Online-Marketing weniger bedeutend als Konsumentenschutz. Auch beim Datenschutz ist spezielle Vorsicht bei der Wahl der geeigneten Instrumente und Plug-Ins für das Online-Marketing geboten. Ein wichtiges Werkzeug für Online-Marketing-Strategen ist wohl Google Analytics. Für den datenschutzgerechten Einsatz des Werkzeugs im Online-Marketing in Deutschland und Europa ist neben dem Vertragsabschluss mit Google zur Bestelldatenverarbeitung eine zusätzliche IP-Anonymisierung erforderlich.
Auch bei der Verwendung von Analytics ist die diesbezügliche Änderung der Datenschutzrichtlinie Ihrer Site zwingend erforderlich. Sie sollten auch auf Ihre Verwendung von AdSense in den Datenschutzrichtlinien dieser Webseite verweisen. Passen Sie die Datenschutzbestimmungen an, bieten Sie Opt-in- und Opt-out-Optionen, schließen Sie Cookies ein, folgen Sie ihnen und erfassen Sie nicht alles. Worauf ist beim Social Media Marketing von Firmen zu achten?
Social Media Marketing spielt eine immer größere Bedeutung. Worauf Sie beim Thema Datenschutz im Social Media Marketing besonders achten sollten, lesen Sie weiter unten. Bei Datenschutzverletzungen im Social Media Marketing muss den Betroffenen und Datenschützern die Gelegenheit gegeben werden, die Ursache eines eventuellen Schadensfalls zu nennen und anzusprechen.
Darüber hinaus können die Betroffenen ihr Recht auf Zugang zu den über sie erhobenen personenbezogenen Informationen gegenüber Institutionen, die persönliche Informationen erfassen, ausüben. Ein besonders problematischer Aspekt des Social Media Marketing ist die Integration von Social Media Knöpfen auf Unternehmens-Websites über eine Vielzahl von Plug-Ins. Die unmittelbare Integration der Schaltflächen ermöglicht es Social Media Unternehmen, uneingeschränkt auf die Besucherdaten einer Webseite zuzugreifen und diese zu erfassen.
Weil die Erfassung und Weitergabe von Informationen ohne Zustimmung des Betreffenden in diesem Fall nicht erlaubt wäre, verletzt jedes teilnehmende Institut die in Europa für Online- und Social Media-Marketing gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Nutzer erklärt sich nach allgemeinem Verständnis mit der Datenübermittlung durch seine eigene Tätigkeit einverstanden.
Die Basisdatenschutzverordnung nennt solche Plug-Ins nicht ausdrücklich, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch hier die allgemeinen Bestimmungen gelten. Die Zwei-Klick-Lösung kann sich daher durchsetzen, da auf diese Weise die notwendige Zustimmung der betreffenden Person erlangt werden kann. Dies muss jedoch unmittelbar, sachkundig und auf freiwilliger Basis geschehen (z.B. Zustimmung zur Erklärung des Datenschutzes durch Anklicken eines Häkchens und einer entsprechenden Bestätigung).
Bitte beachte, dass eine Opt-out-Option vom Betreiber der Website selbst geschaffen werden muss. Das Einverständnis der Besucher sollte einholen, wenn nicht geklärt ist, ob die legitimen Belange des Betriebes wirklich vorherrschen. Manche Online-Marketing-Profis wollen auch Content von Social -Media-Plattformen auf ihren Webseiten integrieren, um die eigenen Webseiten für die Zielgruppen attraktiver zu machen.
Eine Integration ist grundsätzlich zulässig, wenn nur öffentliche Buchungen dargestellt werden. Wurden persönliche Angaben von der betreffenden Person veröffentlicht und für jedermann einsehbar gemacht, können sie in der Regel ebenfalls genutzt werden. Die Verankerung solcher Ergänzungen im Bereich des Datenschutzes im Online- und Social Media Marketing ist jedoch nicht umstritten.