Der Auftraggeber ist eine wirtschaftliche Einheit, die die andere Vertragspartei mit der Durchführung einer Transaktion beauftragt. Die Vertragspartei ist der Auftraggeber. In der umgangssprachlichen Sprache wird der Ausdruck "Mandant" umfangreicher gebraucht als die Rechtsprechung. Auch die im Einkaufsvertrag ("Bestellung") genannten Abnehmer, die Kunden von Brokern, Architekturern oder Provisionsvertretern können im umgangssprachlichen Sinne als Kunden betrachtet werden.
1 Im Bankensektor wird der Zahler (bei Überweisungen) oder Empfänger (bei Lastschriften) aus Sicht der Bank im Zahlungsverkehr als Auftraggeber genannt, wie dies bei allen weisungspflichtigen Banktransaktionen (z.B. Akkreditiven) der Fall ist. Im Falle von Anwälten oder Steuerexperten werden die Kunden als Kunden betrachtet. Die Besonderheit des Auftraggebers gegenüber dem Auftraggeber besteht darin, dass der Auftraggeber die Dienstleistung vom Auftraggeber nicht sofort nach seiner Beauftragung, sondern erst nach mehreren Kalenderwochen oder gar Kalendermonaten erbringt.
Denn der Auftraggeber hat die Dienstleistung noch nicht erbracht, weil sie nicht speicherbar ist (Gebäude), sehr eigenständige (auftragsbezogene) Eigenschaften (Kunstwerke) oder ein zu großes Lagerrisiko (große Industrieanlagen) hat. Die Verkäuferin dagegen leistet Schritt für Schritt gegen Bezahlung durch den Kunden. Daher bildet das Werkvertragsrecht, der Werkvertrag oder das Werkvertragsrecht die Grundlage für Vertragsverhältnisse, nicht das kaufmännische.
Basis ist die vom Kunden aufgegebene Bestellung. Bei der Bestellung ist eine Handlung des Unternehmers im Sinne eines Dritten (des Auftraggebers) unerlässlich. Aus diesem Grund muss der Unternehmer bei der Ausführung des Vertrages die Anweisungen des Kunden genauestens befolgen. Soweit der Kunde eine Entschädigung zusagt, ist dies ein Vermittlungsvertrag (§§ 611a, § 675 Abs. 1 oder § 631 BGB).
6 Bei entgeltlichen Verträgen (für den Vermittlungsvertrag unter Berufung auf 675 Abs. 1 BGB) kann das tatsächlich freie Vertragsrecht sinngemäß angewendet werden. Der Auftraggeber wird im Werkvertragsgesetz als "Auftragnehmer" bezeichnet. 7 Die Vergütungsansprüche des Unternehmers gemäß 641 Abs. 1 BGB werden erst mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber erlangt.
Unter Akzeptanz versteht man die Akzeptanz der vom AN durch Eigentumsübergang ausgeführten Arbeiten und mit der Deklaration, dass der AG die Arbeiten als vertragskonform ansieht. Es gibt keine rechtliche Definition des Kunden, obwohl sie in vielen Rechtsordnungen (GWB, MaBV, VOB/B, Gewerbeordnung, BGB oder BNotO) auftritt. Je nach Typ der Wirtschaftseinheit wird zwischen privaten Auftraggebern (private Haushalte, Unternehmungen und andere Personenvereinigungen) und öffentlichen Auftraggebern (Staat und Öffentliche Verwaltungen, Öffentliche Betriebe und Kommunalunternehmen) unterschieden.
Business-Beziehungen sind Business-to-Consumer, Consumer-to-Business und Business-to-Business für Privatkunden und Consumer-to-Administration und Business-to-Administration und vice versa für öffentliche Kunden. Bei beiden Kundentypen werden Vergütungsverträge abgeschlossen, bei denen das öffentliche Auftragswesen zu berücksichtigen ist. In der Schweiz ist das Recht des Kunden analog zu Deutschland reguliert (Art. 394 ff. OR), aber auch in Bezug auf Vergütung und Arbeitsverhältnisse.
Ähnliche Vorschriften des AGB. Gemäß 1004 AbsGB in Verbindung mit 1014 AbsGB ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte oder gesetzliche Vergütung an Vermittler zu zahlen. Gemäß 1020 AGB kann der Auftraggeber die Bestellung "nach Belieben" stornieren. In der Regel endet der Vertrag durch den Tode des Kunden oder Vertreters (§ 1022 ABGB).