Überwachen Sie die Datenverarbeitung: Damit soll sichergestellt werden, dass Datenschutzverletzungen gar nicht erst aufkommen. Der Verfahrensindex dient der Dokumentation von Datenverarbeitungsart und Datenumfang im Unter-nehmen. Er sammelt die entsprechenden Daten und ist gleichzeitig für die laufende Pflege des Adressbuches zuständig. Prioritätskontrolle bei automatisierten Verarbeitungsprozessen: Es gibt Prozesse, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Prioritätskontrolle erfordern.
Der Beauftragte für den Datenschutz hat zunächst die Pflicht, auf diese Pflicht aufmerksam zu machen und auf ihre Bedeutung aufmerksam zu machen. Bei der Einführung entsprechender Vorgehensweisen (z.B. durch den Einsatz neuer Software) steuert der Beauftragte für den Datenschutz die jeweiligen Abläufen. Mitarbeiterschulung: Mitarbeitende, die persönliche Informationen bearbeiten, müssen auf die spezifischen Anforderungen und Bestimmungen aufmerksam gemacht werden, die zur Vermeidung unbeabsichtigter Datenschutzverletzungen bestehen.
Dies wird oft verkannt, aber sobald es um die Frage des Datenschutzes geht, muss eine kompetente Antwort garantiert werden. Dabei ist es egal, ob es sich um Anfragen von Seiten der Kundschaft, der Belegschaft, des Managements oder Dritter handelt. Wurde bisher kein Beauftragter für den Schutz der Daten benannt, können die Aufgaben in zwei Prozessschritte unterteilt werden. Im ersten Schritt geht es darum, die Lage im Betrieb zu beurteilen und dann an einer Lösung zu arbeiten, die einen angemessenen Schutz der Daten verspricht.
Ein ganzheitlicher Ansatz ist von entscheidender Bedeutung, der von der Inventur über die Erarbeitung von Massnahmen bis hin zur Erstellung von Handlungsanweisungen geht. Vorabprüfungen, die Evaluierung von neuen Vorgehensweisen und die Bereitstellung von Informationen sind Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Erhöhung des Datenschutzes beizutragen haben.
c ) die Haupttätigkeit des für die Auftragsvergabe zuständigen Unternehmens ist die umfassende Bearbeitung bestimmter Datenkategorien gemäß dem Verfahren des Artikels 9 oder personenbezogener Informationen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Überzeugungen und Delikten gemäß dem Verfahren des Artikels 10.
Ein Unternehmensverbund kann einen gemischten Datenschutzbeauftragten benennen, sofern dieser von jeder Zweigniederlassung aus leicht erreichbar ist. Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Datenverarbeiter eine staatliche Einrichtung, so kann ein gemischter Beauftragter für den Datenschutz für mehrere dieser Einrichtungen oder Einrichtungen unter Beachtung ihrer organisatorischen Struktur und ihres Umfangs ernannt werden.
und anderen Verbänden, die Gruppen von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Verarbeitern repräsentieren, einen Datenschutzbeauftragten ernennen; wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht erforderlich ist, müssen sie einen solchen ernennen. Er kann im Namen dieser Organisationen und anderer Organisationen, die Manager oder Verarbeiter repräsentieren, tätig werden.
oder des Datenschutzbeauftragten auf der Basis seiner fachlichen Qualifikationen, vor allem seiner Kenntnisse auf dem Gebiete des Datenschutzes und der Praxis sowie seiner Befähigung zur Wahrnehmung der in Art. 39 bezeichneten Aufgaben. Der behördliche Beauftragte für den Datenschutz kann Angestellter des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Verarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Basis eines Dienstvertrags wahrnehmen.
und der Datenverarbeiter die Kontaktangaben des Datenschutzbeauftragten und übermittelt diese der Kontrollstelle. und der Datenverarbeiter sorgen dafür, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz in allen Angelegenheiten, die den Datenschutz betreffen, angemessen und unverzüglich einbezogen wird. und der Datenverarbeiter den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfuellung seiner Aufgaben gemäß Art. 39, indem er die für die Erfuellung dieser Aufgaben notwendigen Mittel und den Zugriff auf personenbezogene Angaben und Verarbeitungsvorgänge sowie die zur Aufrechterhaltung seines Sachverstands notwendigen Mittel bereitstellt.
und der Datenverarbeiter sorgen dafür, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz nicht in die Wahrnehmung seiner Aufgaben eingewiesen wird. Dem Datenschutzbeauftragten darf von der zuständigen Person oder dem Verarbeiter für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht gekündigt oder nachteilig beeinflusst werden. Die Datenschutzverantwortlichen berichten direkt an die oberste Führungsebene des Sachbearbeiters oder des Auftragsbearbeiters.
oder den Datenschutzbeauftragten zu allen Angelegenheiten im Hinblick auf die Behandlung ihrer persönlichen Angaben und die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung an. und Datenschutzbeauftragter ist durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedsstaaten zur Verschwiegenheit oder Verschwiegenheit bei der Ausübung seiner Aufgaben verpflichtet.
Der behördliche Beauftragte für den Datenschutz kann andere Aufgaben und Aufgaben haben. Die zuständige Person oder der Bearbeiter sorgt dafür, dass solche Aufgaben und Verpflichtungen nicht zu einem Interessenskonflikt werden. Der Beauftragte für den Datenschutz hat mindestens folgende Aufgaben: a) Er unterrichtet und berät den für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. das Verarbeitungspersonal über seine Verpflichtungen aus dieser und anderen Datenschutzbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft oder der einzelnen Staaten; b) überwacht die Beachtung dieser und anderer Datenschutzbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft; oder
c ) auf Antrag Ratschläge in Bezug auf die Folgenabschätzung für den Datenschutz und die Kontrolle ihrer Umsetzung gemäß Art. 35; d) Kooperation mit der Kontrollstelle; e) Wahrnehmung der Funktion einer Kontaktstelle für die Kontrollstelle in Verarbeitungsfragen, einschließlich der vorhergehenden Konsultationen gemäß Art. 36, und erforderlichenfalls Ratschläge zu allen anderen Themen.
Bei der Erfuellung seiner Aufgaben hat der behördliche Beauftragte für den Datenschutz die mit der Datenverarbeitung einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung von Natur, Geltungsbereich, Umständen und Zwecken der Datenverarbeitung angemessen zu berücksichtigen. Abweichend von anderen Geheimhaltungspflichten sind der Beauftragte für den Datenschutz und die für ihn arbeitenden Mitarbeiter zur Verschwiegenheit bei der Ausübung seiner Aufgaben angehalten.
Das betrifft vor allem die Personalien der Betroffenen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewendet haben und Sachverhalte, die einen Rückschluss auf diese Menschen erlauben, es sei denn, der Betroffene ist ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden. Er und die für ihn arbeitenden Mitarbeiter dürfen die zur Verfügung gestellten Daten ausschliesslich zur Ausübung ihrer Aufgaben nutzen und sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeiten zur Vertraulichkeit verpflichtet. 4.
Hat der Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner Arbeit davon Kenntnis erlangt, dass einer unter der Aufsicht des Datenschutzbeauftragten stehenden Personen ein gesetzlich verankertes Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird, so stehen dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn arbeitenden Mitarbeitern dieses Recht auch zu, soweit der Anspruchsberechtigte von diesem Recht gebrauch gemacht hat.
Der behördliche Beauftragte für den Datenschutz hat das Recht, die Aussage zu verweigern, und seine Unterlagen und sonstigen Unterlagen sind beschlagnahmt und beschlagnahmt. Der Beauftragte für den Datenschutz im Öffentlichen Dienst ist von Weisungen hinsichtlich der Erfüllung seiner Aufgaben befreit. Die obersten Organe haben das Recht, sich beim Datenschutzbeauftragten der Öffentlichen Hand über die Angelegenheiten der Verwaltung zu informieren. Der Beauftragte für den Datenschutz hat dies nur zu beachten, soweit dies der Selbständigkeit des Beauftragten für den Datenschutz im Sinn von § 38 Abs. 3 DSGVO nicht entgegensteht.
In den Wirkungskreis jedes Bundesministerium werden unter Berücksichtigung von Datenverarbeitungsart und Datenumfang und je nach Institution des Bundesministerium ein oder mehrere Beauftragte für den Datenschutz berufen. Die Datenschutzbeauftragten der Öffentlichen Hand nach Absatz 3 tauschen regelmäßig Erfahrungen aus, vor allem im Sinne eines gemeinsamen Datenschutzniveaus. In der DSGVO gibt es folgende Begriffsbestimmungen in Ziffer 4.
Die Begriffsbestimmungen gelten auch für das DSG: I. "persönliche Daten" sind alle Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare physische oder juristische Person bzw. Personen (nachstehend "betroffene Person" genannt); eine bestimmbare physische oder indirekte Identifizierung ist eine solche, die vor allem durch Bezugnahme auf einen Identifikator wie einen Vornamen, eine Identifikationsnummer, Ortsdaten, eine Online-Identifikation oder auf ein oder mehrere spezifische Merkmale, welche die physische, physiologische, genetische, geistige, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität der betreffenden juristischen oder juristischen Personen zum Ausdruck bringen können; und zwar Folgendes: 3.
"Datenverarbeitung " jeden mit oder ohne automatisierte Methoden durchgeführten Arbeitsgang oder jede Serie von Arbeitsgängen in Bezug auf personenbezogene Angaben, wie die Erhebung, Sammlung, Anordnung, Sortierung, Aufbewahrung, Bearbeitung oder Änderung, Lesen, Abfrage, Nutzung, Weitergabe durch Übertragung, Weitergabe oder jede andere Art der Datenübermittlung, Abstimmung oder Verlinkung, Beschränkung, Löschung oder Zerstörung; Beschränkung der Verarbeitung" die Kennzeichnung der gespeicherten personengebundenen Angaben mit dem Zweck, ihre spätere Datenverarbeitung einzugrenzen; oder und oder
"Profilerstellung ": jede automatisierte Bearbeitung persönlicher Angaben, die in der Verwendung dieser persönlichen Angaben zur Bewertung bestimmter persönlicher Gesichtspunkte einer physischen Person liegt, vor allem zur Analyse oder Vorhersage von Aspekten der Arbeitsausführung, der wirtschaftlichen Situation, der gesundheitlichen Situation, der persönlichen Präferenzen, der Belange, der Verlässlichkeit, des Verhaltens, des Standorts oder der Verlegung dieser physischen Personen; 6.
"pseudonymisiert " ist die Bearbeitung von Personendaten in der Art und Weise, dass die Personendaten ohne die Verwendung von Zusatzinformationen nicht einer bestimmten Versuchsperson zugerechnet werden können, vorausgesetzt, diese Zusatzinformationen werden getrennt gespeichert und sind Gegenstand technischer und organisatorischer Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Personendaten nicht einer bestimmten oder bestimmbaren physischen Person zugerechnet werden können; 7.
"Datei-System " jede Art von strukturierter Erfassung persönlicher Informationen, die nach festgelegten zentralen, dezentralen, funktionellen oder geographischen Merkmalen abrufbar ist; der für die Datenverarbeitung zuständige Sachbearbeiter ist die physische oder rechtliche Einzelperson, die allein oder zusammen mit anderen über die Ziele und Mittel der Datenverarbeitung beschließt; wenn die Ziele und Mittel dieser Datenverarbeitung durch das Recht der Union oder das Recht der Mitglied-staaten festgelegt sind, kann der für die Datenverarbeitung zuständige Sachbearbeiter oder die spezifischen Auswahlkriterien gemäß dem Recht der Union oder dem Recht der Mitglied-staaten festgelegt werden; und zwar in folgenden Fällen
"Verarbeiter " eine physische oder rechtliche Persönlichkeit, Autorität, Institution oder sonstige Körperschaft, die persönliche Informationen im Namen des für die Verarbeitung verantwortlichen Unternehmens bearbeitet; bezeichnet als" Empfänger" eine physische oder rechtliche Persönlichkeit, Autorität, Institution oder sonstige Körperschaft, an die persönliche Informationen weitergegeben werden, gleichgültig, ob es sich um einen Dritten oder nicht.
Öffentliche Stellen, die aufgrund des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit einem besonderen Untersuchungsauftrag persönliche Angaben empfangen können, werden jedoch nicht als Adressaten betrachtet; die Bearbeitung dieser Angaben durch diese Stellen geschieht im Sinne der gültigen Datenschutzbestimmungen und im Sinne der Zwecke der Verarbeitung; als " Dritter " gilt jede andere als die betroffene, für die Datenverarbeitung verantwortliche Person, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Instanz, die verantwortliche Instanz, die verantwortliche Instanz oder die zur Bearbeitung der persönlichen Angaben befugte Instanz oder andere Instanz, und die dem Datenverarbeiter unterstellten Stellen; und die zum Beispiel: der Rechtsinhaber oder der Datenverarbeiter; und die für die Datenverarbeitende Gesellschaft.
"Zustimmung der betroffenen Person" jede freiwillige Einwilligungserklärung in Kenntnis der Sachlage in Textform oder in anderer eindeutiger Bejahung, zu der die betreffende Person ihre Zustimmung zur Bearbeitung der sie betreffende persönliche Angaben gibt; 11. "Verstoß gegen den Schutz persönlicher Daten" einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Datensicherheit, der ungewollt oder rechtswidrig zur Zerstörung, zum Abhandenkommen, zur Änderung oder zur unberechtigten Weitergabe oder zum Zugriff auf die übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten persönlichen Angaben führen kann; 13) "genetische Daten" sind persönliche Angaben über die vererbten oder gewonnenen Merkmale einer physischen oder physischen Identität einer physischen oder physischen Identität, die klare Auskünfte über deren physiologische Beschaffenheit oder den Gesundheitszustand geben, vor allem durch die Auswertung einer Bioprobe der betroffenden physischen oder psychiatrischen Befruchtung der psychiatrischen oder psychischen Erkrankung.
"Biometrie ": persönliche Angaben, die durch spezifische technische Maßnahmen im Zusammenhang mit den körperlichen, psychologischen oder Verhaltensmerkmalen einer natuerlichen Person gewonnen werden, die eine einzigartige Identifikation dieser natuerlichen Personen, wie z. B. Gesichtsaufnahmen oder Fingerabdruckdaten, erlauben oder bestaetigen; Gesundheitsangaben ": persönliche Angaben ueber die physische oder psychische Unversehrtheit einer natuerlichen Person, einschliesslich der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten, und aus denen sich Angaben ueber ihren gesundheitlichen Zustand ergeben; 17.
"Hauptgeschäftssitz ": a) bei einem für die Datenverarbeitung zuständigen Unternehmen mit Sitz in mehr als einem Mitgliedsstaat der Sitz seiner Hauptgeschäftsstelle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, es sei denn, die Beschlüsse über die Zweckbestimmung und die Mittel der Datenverarbeitung werden an einem anderen Geschäftssitz des für die Datenverarbeitung zuständigen Unternehmens in der Europäischen Gemeinschaft gefasst und dieser ist ermächtigt, diese Beschlüsse umzusetzen; in diesem Falle wird als Hauptgeschäftssitz die Geschäftsstelle, die diese Beschlüsse gefasst hat, angesehen;
bei einem Verarbeiter mit Betrieben in mehr als einem Mitgliedsstaat der Sitz seiner Hauptniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft oder, wenn der Verarbeiter keine Hauptniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft hat, der Geschäftssitz des Verarbeiters in der Europäischen Gemeinschaft, wenn die Verarbeitung überwiegend im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Verarbeiterbetriebs erfolgt und der Verarbeiter besonderen Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen ist; b) der Sitz des Verarbeiters.
"Bevollmächtigter " eine vom für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 27 in der Europäischen Gemeinschaft ansässige und den für die Verarbeitung verantworten de facto verantwortliche Stelle in Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie in schriftlicher Form bestellte und vertretende juristische oder natürliche Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ungeachtet ihrer rechtlichen Form ausüben, einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Verbände, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die eine solche regelmässig ausüben, und eine aus einem kontrollierenden und den von diesem kontrollierten Betrieben bestehende Vereinigung von Unternehem. 22.
"bindende innerstaatliche Datenschutzvorschriften": Bestimmungen zum Datenschutz, zu deren Beachtung sich ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Verarbeiter mit Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates in einem oder mehreren Drittstaaten hinsichtlich der Datenübermittlung oder einer Datenkategorie von personenbezogenen Angaben an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Verarbeiter derselben Firmengruppe oder derselben Firmengruppe, die eine gemeinschaftliche Erwerbstätigkeit ausübt, verpflichten; 22.
"Kontrollstelle " eine von einem Mitgliedsstaat gemäß Art. 51 geschaffene selbständige Behörde; a) der für die Datenverarbeitung zuständige Sachbearbeiter ist im Gebiet des Mitgliedstaates dieser Kontrollstelle ansässig; c) eine Klage wurde bei dieser Kontrollstelle erhoben; b) die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer selbständigen Einrichtung eines für die Datenverarbeitung zuständigen Unternehmens in der Europäischen Gemeinschaft, die in mehr als einem Mitgliedsstaat beträchtliche Folgen für die betroffenen Personen hat oder haben kann; und b) die Datenverarbeitung in mehr als einem Mitgliedsstaat ist.
"sachdienlicher und fundierter Einwand" ist ein Rechtsbehelf gegen einen Entscheidungsentwurf, ob ein Verstoss gegen diese Richtlinie vorlag oder ob die gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Verarbeiter geplanten Massnahmen mit dieser Richtlinie in Übereinstimmung stehen; dieser Einwand zeigt deutlich den Umfang der mit dem Entscheidungsentwurf verbundenen Gefahren in Verbindung mit den Grundrechten und -freiheiten der betreffenden Person und erforderlichenfalls dem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft; 24.