Sofern der Spam-Versender einen gebührenpflichtigen Drittanbieter für den Versand seiner E-Mails als Unbefugte benutzt, kann dies eine betrügerische Inanspruchnahme von Diensten im Sinne des 265a ff. darstellen. Weitere Betrugsfälle werden nur durchgeführt, wenn der betroffene Nutzer eine Sachwertzahlung leistet und der Nutzer dadurch geschädigt wird. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann sich ferner daraus herleiten, dass der Versender rechtswidrig bekannt gewordene Marken benutzt (§ 143 I Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 14 II Nr. 3 MarkenG).
Die missbräuchliche Ausnutzung oder Verschlechterung der Kennzeichnungskraft einer im Sinne des Markengesetzes geschützten Handelsmarke im Geschäftsverkehr ist strafbar. Das Markenzeichen muss illegal verwendet werden. Das gilt für die oben erwähnten Fällen, in denen beispielsweise Marken von Zahlungsdienstleistungen wie z. B. die Verwendung von Bezahldiensten wie z. B. die Verwendung von Kreditkarten ohne Zustimmung des Markeneigentümers und für rechtswidrige Absichten.
Schliesslich kann die Überbelastung des Speicherplatzes des E-Mail-Accounts durch eine Überflutung mit Spam-Mails als Verstoß gegen 303 a ff. realisiert werden. Der Rest der E-Mails erreicht den Benutzer nicht mehr. Eine strafrechtliche Verfolgung scheitert jedoch in der Regel an der fehlenden oder unbewiesenen Absicht des Spam-Mails.
Schlussfolgerung: Es ist nicht immer möglich, den Versand von Spam-Mails zu verfolgen. Diese Straftaten werden nicht notwendigerweise umgesetzt; in einigen Fällen ist es nicht möglich, die relevanten Hinweise zu liefern.
Wer darüber nachdenkt, mit E-Mail zu werben, sollte auch die Rechtslage für E-Mail-Marketing wissen. Prinzipiell strafbar sind Sie, wenn Sie E-Mails mit schädlichem Content verschicken. Sie sind aber auch strafbar, wenn Sie E-Mails mit betrügerischer Absicht im Content oder sogenannte Phishing-E-Mails verschicken.
Dies sind E-Mails, in denen der Adressat gebeten wird, seine Bankverbindung abzurufen und seine PIN und TAN anzugeben. Mails mit Würmern oder Computerviren sind auch strafbar. Darüber hinaus dürfen Sie E-Mails nur verschicken, wenn der Adressat zuvor seine explizite Einwilligung erteilt hat. Damit kann der Nachweis erbracht werden, dass die Berechtigung zum Versand von E-Mails wirklich vom Adressaten kommt.
Sie müssen jedoch in jeder E-Mail angeben, dass der Adressat dem Versand ablehnen kann. Sie müssen einen solchen Widerruf in jedem Falle hinnehmen und dürfen keine weiteren E-Mails mehr verschicken.