Im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber das Gesetz über die Arbeitszeiten (ArbZG) geändert und die Bereitschaftszeit mit der Bereitschaft zur Arbeit gleichgesetzt; daher muss die Bereitschaftszeit der Arbeit zugerechnet werden, die grundsätzlich 48 Stunden pro Woche nicht übersteigen darf. Eine abweichende Regelung der Arbeitszeiten mit oder ohne tarifliche Abgeltung wird durch das ARZG jedoch möglich, wenn Arbeitsvorbereitung oder Bereitschaftsdienste in wesentlichem Maße resultieren.
Der EuGH stellte jedoch fest, dass die Genehmigung des jeweiligen Mitarbeiters zur Überziehung der maximalen Arbeitszeit nur auf individueller Basis erteilt werden kann und nicht durch die Genehmigung der Gewerkschaftsverhandlungspartner abgelöst wird (individuelles Opt-out). Der EuGH stellt einschränkend fest, dass es für die Einwilligung des Mitarbeiters nicht ausreicht, dass der Anstellungsvertrag einen individuellen vertraglichen Hinweis auf die Einwilligung in einem Kollektivvertrag enthält.
Die Einwilligung muss jedoch nicht nur persönlich, sondern auch kostenlos und explizit sein, was bei einer Kollektivvereinbarung in der Regel nicht der Fall ist.
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