Opt out

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Mit der Opt-out-Option von AT Internet können Sie Daten über Ihre Navigation auf den folgenden Seiten ausschließen: Entscheiden Sie selbst, ob Sie ein personalisiertes Internet-Erlebnis oder ein Opt-out wünschen. Ã?igkeitsklasse="mw-headline" id="Einzelnachweise">EintragungsanweisungenQuellcode]> Das Opt-out ist ein arbeitsrechtlicher Ausdruck und bezeichnet die mögliche Vereinbarung einer höheren wöchentlichen Arbeitsleistung als die im Arbeitsstundengesetz (ArbZG) festgelegten 48h. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt die Bereitschaftszeit, die eine Präsenz am Arbeitsplatz erfordert, nicht als Ruhepause, sondern als Arbeitszeiten im Sinn der Direktive 2003/88/EG über gewisse Fragen der Zeitgestaltung.

Im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber das Gesetz über die Arbeitszeiten (ArbZG) geändert und die Bereitschaftszeit mit der Bereitschaft zur Arbeit gleichgesetzt; daher muss die Bereitschaftszeit der Arbeit zugerechnet werden, die grundsätzlich 48 Stunden pro Woche nicht übersteigen darf. Eine abweichende Regelung der Arbeitszeiten mit oder ohne tarifliche Abgeltung wird durch das ARZG jedoch möglich, wenn Arbeitsvorbereitung oder Bereitschaftsdienste in wesentlichem Maße resultieren.

Der EuGH stellte jedoch fest, dass die Genehmigung des jeweiligen Mitarbeiters zur Überziehung der maximalen Arbeitszeit nur auf individueller Basis erteilt werden kann und nicht durch die Genehmigung der Gewerkschaftsverhandlungspartner abgelöst wird (individuelles Opt-out). Der EuGH stellt einschränkend fest, dass es für die Einwilligung des Mitarbeiters nicht ausreicht, dass der Anstellungsvertrag einen individuellen vertraglichen Hinweis auf die Einwilligung in einem Kollektivvertrag enthält.

Die Einwilligung muss jedoch nicht nur persönlich, sondern auch kostenlos und explizit sein, was bei einer Kollektivvereinbarung in der Regel nicht der Fall ist.

Ausstieg

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