Sind sie davon wirklich berührt, müssen sie überprüfen, ob ihre innerbetrieblichen Abläufe, Leitlinien, Vereinbarungen und Datenschutzbestimmungen vereinbar sind. Welches sind die betroffenen Firmen? Die schweizerischen Gesellschaften müssen die DSGVO einhalten, wenn sie Personendaten von in der EU lebenden Privatpersonen bearbeiten und die Bearbeitung dazu dienen, das Benehmen dieser Privatpersonen zu ermitteln, sofern dieses Benehmen in den EU-Mitgliedstaaten stattfindet (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b DSGVO).
Zur Feststellung, ob die Tätigkeiten eines außerhalb der EU ansässigen Unternehmen in den Geltungsbereich des DSBER fällt, müssen Rechtsanwälte prüfen, ob die beabsichtigte Veräußerung von Waren oder Leistungen in die EU erfolgt. Bei Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) DSBER können Sachverständige prüfen, ob eine eindeutige Intention zur Überwachung des Verhaltens natürlicher Menschen im EU-Raum vorliegt (z.B. wenn sie den Einsatz von Profiling-Tools oder Google Analytics feststellen).
Wie müssen die betreffenden Gesellschaften vorgehen? Die von der neuen EU-Verordnung betroffene schweizerische Gesellschaft muss ab dem 2. April 2018 folgende Verpflichtungen erfüllen: Das Bußgeld, das im Falle eines Datenverstoßes von Seiten der Gesellschaften zu entrichten ist, kann bis zu 4% des Weltjahresumsatzes im abgelaufenen Jahr ausmachen. Es ist auch zu wissen, dass ein schweizerisches Gegenstück zum neuen Bundesdatenschutzgesetz DSGVO in Vorbereitung ist.
Unternehmen, die sich bereits auf die DSGVO umgestellt haben, sollten viel Zeit sparen, wenn die schweizerische Fassung einsatzbereit ist. Weitere Infos zur DSGVO finden Sie unter den folgenden Themen.