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Die Boffski - Inne Kollenie: Erzählungen im Volksmund - Olaf Manke
Sie lebt im Revier und bewältigt die alltäglichen Schwierigkeiten des Alltags mit dem für die Menschen dieser Gegend charakteristischen, unkomplizierten Zauber. In der Bezirkssprache sagt er, was ihn anregt. Und, wie du weißt, der Bezirksmann verschiebt alles. Sein Erlebnis in der Saunalandschaft schenkt uns ein würziges Lächeln auf unseren Gesichtern, wir spüren seine Wut auf andere Straßenbenutzer, und als er beginnt, die Bibellesung durchzuführen, ist alles zu Ende.
Er wird auf seinem Weg durch den Urwald der Menschheit von all den liebenswürdigen, archetypischen Figuren flankiert, die wir bereits aus dem Netz und dem ersten Buch kenn. Als leidenschaftlicher Bierkenner hat er natürlich auch ein paar Tips für die Küchen auf Vorrat.
Gebühren|buck [?fe?s?b?k, siehe, agel. aus engl. "Facebook"] Ust. n, digitaler Gedichtband der Sachsenpolizei, der Angaben über strafrechtliche Verfahren mit persönlichen Angaben verbindet; abgebildet. Ich habe jedoch in der Realität festgestellt, dass der Wunsch nach Sammlung immer mehr auch vom Anerkennungsdienst und damit von der Kriminalität als Archetyp der Datensammlung wahrgenommen wird. Die Erkennungsstelle bereitet das so genannte Strafregister vor: eine Datenbasis mit persönlichen Angaben, persönlichen Beschreibungen, Fotografien (dreiseitiges Bild, Ganzkörperbild, Foto ) und der Fingerabdrücke (Zehnfinger- und Handabdruck) von relevanten Pers.
Derjenige, der eine betroffene Personen ist und daher die Einbeziehung in das Polizeidichtebuch tolerieren muss, ist in 81b StPO aufgeführt: Soweit es für die Strafverfolgung oder für die Anerkennung erforderlich ist, können auch Fotos und Abdrücke des Angeklagten gegen seinen Wunsch und an ihm vorgenommene Vermessungen und vergleichbare Massnahmen herangezogen werden.
Deshalb sollte die liebenswert fotografierte und verschlüsselte Persönlichkeit im Strafrecht beschuldigt werden oder wenigstens einmal beschuldigt worden sein, was in der Praxis meist leicht zu ermitteln ist. Die Notwendigkeit der Anerkennung ist jedoch nicht eine Frage der Tatsache, sondern des Rechts und meist ein strittiger Punkt, wenn es um die Legalität der Verordnung für ED-Maßnahmen geht.
Aus den Gegebenheiten dieses Prozesses kann auf die Erforderlichkeit der Führung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geschlossen werden (oder auch nicht). Um die Erforderlichkeit für die Belange des Anerkennungsdienstes festzustellen, ist eine Doppelprognose erforderlich: Ist davon auszugehen, dass der Betreffende in der Folge (wieder) Verbrechen begehen wird, die über geringfügige Delikte weit hinausgehen? und zwar nicht nur in Bezug auf die Tat.
Würden die im Rahmen der ED-Behandlung gesammelten Informationen die Untersuchungen in diesen künftigen Fällen unterstützen? Erst wenn beides als hinreichend zuverlässig angesehen werden kann, ist die Reihenfolge der Maßnahmen angemessen und damit als Eingriff in die Grundrechte begründet. Also las ich bedauerlicherweise vereinzelt ED-Anordnungen, in denen über mehrere Hälften hinweg laufende und verschlossene Strafrechtsverfahren gemeldet und mit dem Fazit versehen werden, der Betreffende sei "nicht bereit (....), sich der hier gültigen Gesetzesordnung zu unterwerfen" und steht "die schriftlichen Sätze des straffreien Miteinanders anscheinend unhöflich entgegen".
Angesichts aller Arten von blumigen Texteinheiten denken viele Bedienstete bedauerlicherweise nicht darüber nach, ob z.B. ein duftendes Verbrecherfoto oder der Vergleich von Abdrücken in der Realität überhaupt in Frage kommt, um die Arbeit eines berüchtigten Ladendiebes zu stoppen, der bisher ohne zu zögern immer mit dem Warenhausdetektiv mitgemacht hat. Es scheint mir vielmehr, als ob in der Realität die ED-Verordnung ab und zu als eine Form von polizeiinterner Spezialstrafe für "Stammkunden" im trivialen Bereich angewendet wird.