Datenschutz Nrw

Privatsphäre Nrw

Der Podcast zum Thema: Hier finden Sie die aktuelle LSB NRW. Der Datenschutz im Verein nach der Datenschutz-Grundverordnung. Datensicherheit im Schulwesen Der Datenschutz in der Öffentlichen Verwaltung hat die Funktion, den Betroffenen davor zu bewahren, in seinem Recht, die Offenlegung und Nutzung seiner persönlichen Angaben durch die Datenverarbeitung durch die Behörden zu regeln, unangemessen benachteiligt zu werden (Recht auf Informationsselbstbestimmung). Der Datenschutz hat verfassungsrechtlichen Charakter. Allerdings stellt Art. 4 Abs. 2 der Bodenverfassung nicht nur das Recht des Individuums auf Datenschutz dar, sondern legt auch fest, dass der Eingriff in das Recht auf Informationsselbstbestimmung nur im übergeordneten Sinne der Öffentlichkeit auf der Grundlage eines Rechts erlaubt ist.

Wesentlich ist, dass die Datenverarbeitung auf den notwendigen Rahmen beschränkt sein muss und dass sie prinzipiell nur für die vorgesehenen Verwendungszwecke verwendet werden dürfen. In den Artikeln 120 bis 122 des Schulgesetzes sind die Grundregeln für die Datenverarbeitung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Lehrkräften im schulischen Bereich festgelegt.

Diese Vorschriften finden Anwendung, und zwar ungeachtet dessen, ob die persönlichen Angaben mit herkömmlichen Mitteln in Verzeichnissen, Registern oder Dateien gespeichert werden oder ob sie auf elektronischem Wege bearbeitet werden. Detaillierte Angaben zur Verarbeitung der Informationen sind durch gesetzliche Vorschriften weitgehend festgelegt. Sie stellen sicher, dass ihre persönlichen Angaben in allen Ländern einheitlich und für alle Beteiligten transparent behandelt werden. Der Auftraggeber ist für den Datenschutz und die Beachtung der Datenschutzbestimmungen in der Hochschule aufkommen.

Für welche Zwecke welche Lehrerdatensätze, Schulaufsichtsämter, Studiengänge und das Staatliche Prüfungsamt für das Zweite Staatsexamen für Lehramt an Hochschulen bearbeiten dürfen, ist in der VO-DV II (Verordnung über die Angaben zu den zur Verarbei -tung zulässigen Lehrkräften) geregelt. In den Anhängen der VO sind die exakten Datensatz-Kataloge und Bearbeitungszwecke aufgeführt. In der Richtlinie selbst werden auch der Fall der Datenübertragung geregelt und die Aufbewahrungs- und Löschfristen für Ordner und Aufzeichnungen festgesetzt.

Es beinhaltet Richtlinien zur Datenschutzsicherheit und legt die Informations- und Berichtspflichten sowie das Recht der betreffenden Lehrkräfte auf Akteneinsicht fest. Die Angaben, die Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, Schul- und Aufsichtsbehörden in Ordnern oder Dossiers bearbeiten können, sind in der Datenverordnung über die zur Bearbeitung aufgenommenen Kinder und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) geregelt.

Dies sind im Kern personenbezogene Angaben wie Name und Adresse, bei Schüler auch Karriere- und Leistungsangaben, die in das Schülererstammblatt aufgenommen werden müssen. Das VO-DV I reguliert unter anderem auch die Weitergabe von Informationen an andere Ämter oder bei Schulwechseln und legt die Termine für die Speicherung, Vernichtung und Streichung von Unterlagen fest.

Das VO-DV I beinhaltet Richtlinien zur Datenschutzerklärung und reguliert die Informations- und Korrekturansprüche sowie das Recht von Kindern und Erziehungsberechtigten auf Akteneinsicht. Sie kann eine Chronik auf unbestimmte Zeit aufbewahren, in der der Name und die Nachname der Kinder eingetragen sind. Auch die VO-DV I legt die Bedingungen für die Datenverarbeitung von Schülerdatensätzen durch Lehrer auf ihrem heimischen Privat-PC fest (§ 2 Abs. 2 VO DV I).

Persönliche PC können von den Lehrkräften zur Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten verwendet werden, wenn die Leitung der Schule die Datenverarbeitung von Schülern und Eltern in schriftlicher Form ermächtigt. Zulassungsvoraussetzung ist unter anderem, dass ein ausreichender technologischer Zugangsschutz zu den gesammelten Informationen vorliegt (z.B. Kennwortschutz, abschließbare Studie). Der Zugriff auf die Informationen ist nur dem jeweiligen Dozenten möglich.

In Anhang 3 der VB-DV I ist detailliert beschrieben, welche Angaben bearbeitet werden dürfen. Der Datenschutzbeauftragte der Schule ist im Kern für die Koordination und Überwachung der Beachtung der Datenschutzbestimmungen in Hinblick auf die Angaben von Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrern sowie für die Beratung der Geschäftsleitung der Schule zuständig.

Darüber hinaus können sich Lehrer, Kinder und Jugendliche sowie Erziehungsberechtigte im Bereich des Bundesdatenschutzes zu jeder Zeit direkt an den verantwortlichen Schuldatenschutzbeauftragten an Hochschulen wende, der zur Geheimhaltung über die Personalien der Betreffenden auffordert. Hier findest du die Kontaktinformationen der Schuldatenschutzbeauftragten. Aus der pädagogischen und organisatorischen Tätigkeit der Hochschule erwachsen neue Aufgabenstellungen, Zuständigkeiten und Rechtsfragen, einschließlich des Datengeheimnisses.

Für die Internetnutzung und die Bekämpfung von Mißbrauch hat die jeweilige Hochschule durch Beschlussfassung der Schülerkonferenz nach § 65 Abs. 2 Nr. 23 SchG Vorschriften zu erlassen und dabei die medien- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Denn wer im Netz "surft" oder auf der ganzen Welt mitteilt und dabei seine persönlichen Angaben macht, der hinterlässt unwiederbringliche Spuren von Informationen, aus denen Nutzungs- und Kommunikations-Profile erstellt werden können.

Die Aufklärung der Kinder über Datenschutzvorschriften, Gefahren und Garantien ist daher ein unerlässlicher Bestandteil der Medienbildung in der schulischen Ausbildung.