Datenschutz Definition

Definition der Privatsphäre

Datenschutzerklärung Datenschutz ist in erster Linie der Datenschutz zum Schutze persönlicher Informationen vor Missbrauch und Verarbeitung. Daneben sind der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz weitere Bestandteile des Schutzes, deren Schutzziel auf das Recht des Individuums auf Informationsselbstbestimmung zielt. Mit dem Recht auf Informationsselbstbestimmung kann prinzipiell jeder selbst bestimmen, wem seine persönlichen Angaben wann und wie sie genutzt werden.

Dementsprechend stützt sich die Rechtsableitung auf Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Schutzwirkung dieses Grundrechtes ist vorstellbar breit und schließt alle Angaben des Individuums ein. Die Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) regeln den Umgang mit persönlichen Informationen auf bundesweiter Ebene und werden durch Landesdatenschutzgesetze und spezielle gesetzliche Vorschriften für einzelne Gebiete, wie zum Beispiel das Fernmeldegesetz (TKG), erweitert.

Das Bundesdatenschutzgesetz wurde am Stichtag 31. Dezember 2017 vor dem Hintergund der neuen Basisdatenschutzverordnung der EU verabschiedet, die zusammen mit der neuen Regelung am 15. März 2018 in Kraft tritt. 6 Das BDSG schreibt vor, dass die betroffene Person gegenüber der Daten verarbeitenden Behörde bestimmte Rechte hat:

Auskunftsrecht darüber, ob und welche persönlichen Informationen auf der Website erfasst sind, woher diese Informationen kommen und warum sie aufbewahrt werden. Berichtigungsrecht bei unrichtigen persönlichen Angaben. Beschwerderecht bei der für den Datenschutz verantwortlichen Aufsichtsbehörde. Das Recht auf Löschen oder Sperren persönlicher Angaben. Das Recht, die Weitergabe von persönlichen Informationen an Dritte zu untersagen.

Nach dem BDSG gilt auch für die Erfassung, Bearbeitung und Verwendung personenbezogener Informationen ein generelles Einwilligungsverbot, d.h. sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt oder der Betreffende eingewilligt hat (§§ 4 Abs. 1, 4a BDSG). Eine weitere wichtige Regel ist das Gesetz zur Datenökonomie und -vermeidung (§ 3a BSDG).

Der Datenschutz ist auch in der EU ein grundlegendes Recht nach Art. 8 der Grundrechtscharta der Europ. Gemäß Art. 8 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Grundrechtscharta haben Einzelpersonen ein Recht auf Zugang zu den sie betreffende Angaben und auf Bereinigung.

Darüber hinaus dürfen die erhobenen personenbezogenen Informationen nur mit Zustimmung der betroffene Person oder auf der Basis einer "anderen rechtmäßigen Rechtsgrundlage" (Artikel 8 Abs. 2 erster Satz, Charta der Grundrechte) bearbeitet werden. Die EU-Datenschutzrichtlinien basieren auch auf der Datenschutzverordnung (Richtlinie 95/46/EG) und der Datenschutzverordnung für die elektronischen Kommunikationsmittel (Richtlinie 2002/58/EG). Die neue Grundverordnung zum Datenschutz ist am 23. Juni 2016 in Kraft getreten, die ab dem 2. Juli 2018 direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten und die Datenschutzverordnung ersetzen wird.

Die Basisdatenschutzverordnung (DSGVO) zielt sowohl auf den Datenschutz als auch auf die Sicherung des ungehinderten Verkehrs von Informationen im Rahmen des Binnenmarktes ab. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Verarbeitung persönlicher Angaben durch staatliche und nichtöffentliche Stellen: eine Bezeichnung wie Name, Identifikationsnummer, Ortsangaben, ein oder mehrere spezifische Merkmale, die die physische, physiologische, genetische, psychologische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Zugehörigkeit der betreffenden Personen zum Ausdruck bringen.

In Anlehnung an das bisherige deutsche Datenschutzgesetz dürfen keine personenbezogenen Informationen ohne Zustimmung bearbeitet werden. Nach § 6 DSGVO kann sich dies aus den nachfolgenden Sachverhalten ergeben: Zustimmung des Betreffenden. Notwendigkeit zur Wahrung vitaler Belange. Im Vergleich zur aktuellen Rechtslage beinhaltet die Basisdatenschutzverordnung unter anderem folgende Neuerungen: Das DSGVO beinhaltet nun in 5 ausdrückliche Verarbeitungsprinzipien, einschließlich Legalität, Zweckbestimmung der Datenverarbeitung, Minimierung der Datenmenge, Genauigkeit der Datenverarbeitung, Speicherfristen und Sicherung gegen unrechtmäßige und unbeabsichtigte Manipulation.

Die Freizügigkeit der personenbezogenen Daten: Laut Art. 1 Abs. 3 der VO darf der ungehinderte Datenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht aus Schutzgründen für Einzelpersonen bei der Bearbeitung von personenbezogenen Informationen beschränkt oder unterdrückt werden. 17 DSGVO gewährt jedem Datensubjekt ein Widerrufsrecht, wenn die Aufbewahrungsgründe nicht mehr vorliegen.

Der Standard verpflichtet den Bearbeiter zudem, die entsprechenden Angaben zu entfernen, wenn der Speichergrund ausläuft. Dies ist eine der wichtigsten Innovationen der Basisdatenschutzverordnung. Der DSGVO hat die mögliche Höhe der Geldbuße auf bis zu 20 Mio. EUR oder höchstens 4% des Weltjahresumsatzes erhöht.

Die EU-Vorschriften sind in den Mitgliedsstaaten direkt anwendbares Recht, so dass der nationale Rechtsträger prinzipiell keine Vorschriften verabschieden darf, die den Datenschutz der Regelung schwächen oder verschärfen. Allerdings lassen die vielen Eröffnungsklauseln in der Basisdatenschutzverordnung den Mitgliedsstaaten gewisse Bereiche der Regulierung, in denen sie die Datenschutzvorschriften verlängern oder klären können, solange dies die EU-weite Angleichung nicht beeinfluss.

Marktplatzprinzip: Auch außereuropäische Firmen unterstehen dem EU-Datenschutzrecht, soweit sie auf dem europÃ?ischen Wirtschaftskreislauf tÃ?tig sind. Durchschaubarkeit: Dieser Verarbeitungsgrundsatz umfasst vor allem die Rechte der betroffene Person, wie z. B. ein Zugangsrecht ( 15 DSGVO) und ein Recht auf Richtigstellung ("Art. 16 DSGVO").