Der vorliegende Beitrag beschreibt die Lage in Deutschland. Datengeheimnis ist ein grundlegendes Prinzip des Datenschutzes. Sie dienen dem Zweck, persönliche Informationen vor missbräuchlicher Verwendung durch Mitarbeiter bei der Verarbeitung von Informationen zu schützen. Das Datengeheimnis ist in Deutschland in 53 des BDSG geregelt. Die unbefugte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Informationen ist untersagt ( 53 S. 1 BDSG): Die an der Verarbeitung beteiligten Personengruppen dürfen die personenbezogenen Informationen nicht unberechtigt weiterverarbeiten (Datengeheimnis).
Die Datengeheimnisse des BDSG richten sich an die mit der Verarbeitung befassten Stellen. Nach dem BDSG sind die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer beruflichen TÃ?tigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet (Â 53 S. 1 und 2 BDSG): Die an der Verarbeitung beteiligten Personengruppen sind bei der Ausübung ihrer TÃ?tigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen Sinn machen, die Pflicht zum Datengeheimnis mit einer Pflicht zum Telekommunikationsgeheimnis nach 88 TKG und zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen zu verbinden[1] Darüber hinaus kann das Datengeheimnis durch Amts- oder Betriebsgeheimnisse oder Geheimhaltungsvereinbarungen erweitert werden. Das Datengeheimnis hört nicht mit dem Ende der Aktivität auf, sondern bleibt auf unbestimmte Zeit bestehen ( 53 S. 3 BDSG): Das Datengeheimnis gilt auch nach dem Ende der Aktivität.
? Weiter zu: abc Data Secrecy. Der Beauftragte der Bundesregierung für den Schutz personenbezogener Daten und die Freiheit der Information, Zugriff am 30. Juni 2015.
Die DSGVO enthält keine Verpflichtungen zur Wahrung des Datenschutzes. Eine solche Obliegenheit wurde bisher durch § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgeschrieben. Wer jetzt glaubt, auf eine Verbindlichkeit ganz und gar verzichtet zu können, täuscht sich. Nach § 29 DSGVO dürfen Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie Angestellte eines Vertragsverarbeiters oder Mitarbeiter einer zuständigen Stelle sind, persönliche Informationen nur im Auftrag des Auftraggebers bearbeiten (es sei denn, es gibt eine Rechtsvorschrift, die die Bearbeitung vorschreibt).
Gemäß Art. 32 Abs. 4 ist der Sachbearbeiter oder der Verarbeiter dazu angehalten, Maßnahmen zu ergreifen. Eine ausdrückliche Geheimhaltungsverpflichtung ist daher nur für Auftragnehmer und deren Mitarbeiter gegeben ( 28 Abs. 3 S. 2 b DSGVO ), der Inhalt der Geheimhaltungsverpflichtung gilt jedoch aus den oben angeführten Erwägungen auch für die verantwortlichen Betriebe und deren Mitarbeiter.
Die DSGVO legt jedoch nicht fest, wie diese Pflicht umzusetzen ist. Es wird empfohlen, dies ebenso wie die Datenschutzbehörden mit einer entsprechenden Erklärung zu tun. Ab wann soll die Zusage gemacht werden? Für neue Mitarbeiter ab dem 25.5.2018 ist es nicht kritisch. Hier sollte eine solche Zusage zu Arbeitsbeginn (erster Arbeitstag) unterschrieben werden. Diejenigen, die bereits nach 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet sind, sollten z.B. durch eine Rundschreiben -E-Mail, einen Report in der Betriebszeitung, im Zuge von Lehrgängen etc. über die neue Rechtsgrundlage unterrichten.
Es kann, muss aber keine neue Schriftform abgegeben werden. Auf seiner Website bietet das Bayrische Landesamt für Datenschutz ein Modell zur "Information und Pflicht der Mitarbeiter zur Einhaltung der Datenschutzanforderungen der DS-GVO".