Betrug Definition

Definition von Betrug

Die erste Voraussetzung für Betrug ist eine Täuschung des Täters. Sprung zu Was ist die Definition von Betrug im Strafgesetzbuch? Aber nicht alles, was gemeinhin als "Betrug" bezeichnet wird, ist auch rein rechtlich gesehen einer. Deshalb werden hier die Begriffe Betrug und Täuschung definiert!

Betrügerische Tätigkeit - 263 SGB - Täuschung von falschen Fakten

Betrug, 263 SGB, ist ein Eigentumsdelikt. Die Irreführung von Fakten muss zu einem Fehler des Geschädigten und damit zu einem Vermögensverlust werden. Verbrechen ist die Irreführung von Fakten. Fakten sind alle aktuellen oder vergangenen Ereignisse, Bedingungen oder Situationen, die für den Nachweis verfügbar sind (z.B. die finanziellen Umstände einer bestimmten Persönlichkeit, vor allem die Solvenz, die Art des Gegenstands).

Betrug ist der Einfluss auf die geistige Vorstellungskraft eines anderen, um einen Fehler zu erschaffen, zu stärken oder zu bekräftigen. Betrug ist sowohl durch positive Handlung als auch durch Unterlassung möglich (vgl. dazu auch § 6, 198; 39, 392[398]; BayObLG NJW 1987, S. 1654). Folgerichtig heißt, dass das Benehmen des Täters etwas offenbart, dem ein gewisser erklärender Wert zugeschrieben wird (z.B. das Versenden eines Angebotsbriefes, der tatsächlich wie eine Faktura wirkt und vom Adressaten gewisse Beträge verlangt).

Ein Fehler muss durch den Akt der Täuschung geweckt oder unterdrückt werden. Missverständnis ist ein Missverständnis, d.h. eine Idee über Fakten, die der Realität widerspricht. Ein Fehler wird ausgelöst, wenn der Fehler vom Verursacher selbst verschuldet wird (Kausalität erforderlich). Ein Fehler wird gemacht, wenn der Verursacher das Geschädigte in seinem Missverständnis anregt.

Bei der Disposition von Vermögenswerten handelt es sich um eine ungeschriebene Tatbestandsaufnahme, wobei sich der entstandene Sachverhalt erstmalig äußerlich äußert und der notwendige kausale Zusammenhang zwischen Fehler und Vermögensschäden festgestellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofes 14, 170). Die Veräußerung von Vermögenswerten ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung der Täuschung, die sich direkt vermindernd auf das eigene oder das fremde Eigentum auswirken kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs, Slg. 14, 170).

Der Disposition von Vermögenswerten muss ein ursächlicher Fehler zugrunde liegen, d.h. die Disposition von Vermögenswerten muss als Folge des Fehlers erfolgt sein. Grundsätzlich ist nach herrschender Meinung kein Dispositionsbewusstsein notwendig (vgl. dazu § 14, 170[172]). Ein unmittelbarer finanzieller Verlust muss durch die Veräußerung von Vermögenswerten eingetreten sein. Eine Vermögensschädigung entsteht, wenn die Vermögenswerte nach der Veräußerung der Vermögenswerte niedriger sind als zuvor.

Dazu gehört auch der sogenannte Vollstreckungsbetrug, d.h. das Geschädigte merkt nicht durch die Irreführung, dass weniger als bezahlt wurde. Betrug ist ausgeschlossen, wenn ein Wertevergleich zwischen den erbrachten oder erhaltenen Dienstleistungen keinen Unterschied ergibt (wirtschaftliches Gleichgewicht). Beispiel: Auch wenn die Laufleistung eines Fahrzeugs abgelehnt wurde, gibt es keinen Betrug, wenn der Anschaffungspreis dem Fahrzeugwert des Fahrzeugs entsprechen würde (siehe auch Kapitel 3.2.1.1.2).

Doch auch wenn man eine angemessene Vergütung für sein eigenes Vermögen erhalten hat, geht die Jurisprudenz (entwickelt in BGBl. 13, 321) in gewissen Aufstellungen von einem finanziellen Schaden unter Beachtung der Lebensumstände und des in den nachfolgenden Situationen angestrebten Zwecks aus (sog. Personenschadensauswirkung): Die gebotene Dienstleistung ist nicht für den angenommenen Verwendungszweck oder in angemessener Art und Weise unter Beachtung der Lebensumstände (z.B. eine Haushaltsfrau wird 10 Jahre von einer Rechtszeitung verkauft).

Wenn der Betrogene zur Erreichung oder Förderung eines gesellschaftspolitischen oder wirtschaftlichen Zweckes handelt, besteht auch dann ein Nachteil, wenn der sachlich und gesellschaftlich bedeutsame Sinn (d.h. er ist ein sinnvoller Entscheidungsinhalt ) versäumt wird und das angestrebte Ergebnis nicht erzielt wird (vgl. dazu auch § 19 Abs. 37 BGHSt[44]).

Der Zuwiderhandelnde muss im Hinblick auf alle sachlichen Elemente der Zuwiderhandlung und die Intention (letzter Wille zum Erfolg), sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil zu sichern (Intention zur Bereicherung), eine Intention haben. Geldverlust und gewünschter Geldvorteil müssen durch ein und dieselbe Aktion herbeigeführt werden und dürfen nicht auf unterschiedlichen Dispositionen basieren (sog. Materialgleichheit). Betrug wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße geahndet.

Jeder, der als Bandenmitglied auf kommerzieller Basis Betrug begangen hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von ein bis zehn Jahren ahndet. Die objektiven Fakten des Betrugs enthalten vier Elemente. Der Betrug, der Fehler, die Disposition des Eigentums und der daraus entstehende finanzielle Verlust. In erster Linie muss es eine Irreführung über Fakten geben. Betrug ist ein Benehmen, das ein Missverständnis über Fakten schafft, indem es die geistige Vorstellungskraft eines anderen beeinflusst.

Kurz gesagt, einen Fehler zu erzeugen oder zu pflegen, indem man vorgibt, falsche Fakten zu sein. Der Betrug kann explizit, implizit und durch Unterlassung erfolgen. Das Problem der Irreführung ist oft die Begrenzung von Fakten und Werturteilen, da im Prinzip nur Fakten durch Betrug abgedeckt sind. Diese Definition bedeutet, dass Fakten etwas sind, das geschehen ist oder bereits existiert, das erscheint und in die Realität eintritt und somit beweisbar ist.

Ausgenommen hiervon ist jedoch, wenn die Zukunftsprognosen auf falscher Aktualität beruhen. Eine Prognose der Zukunft kann dann auch als Tatsache betrachtet werden. Wenn es eine Irreführung über Fakten gibt, muss die Irreführung einen Fehler verursacht haben. Eine Fehleinschätzung von Fakten ist ein Mißverständnis. Der Gedanke des Betrogenen entspricht nicht der Realität.

Oft erhebt sich die Frage, wie weit der Täuschungsfehler gehen muss. Muß der Betrüger von den Fehlern völlig überredet sein, oder genügt es für einen Fehler, wenn der Betrüger überhaupt Bedenken über die Korrektheit der Fakten hat. Laut Rechtswissenschaft sind Bedenken unwichtig, denn solange er durch die Irreführung zur Veräußerung von Vermögenswerten veranlasst wird, gibt es immer einen Fehler.

Die Irrtümer müssen zu einer Täuschung der Betrogenen fuehren. Unter einer Vermögensdisposition versteht man jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die direkt zu einer Verminderung des Vermögens führt. Der Diebstahl unterscheidet sich an dieser Stelle vom Betrug, denn gerade im Falle einer einstweiligen Verfügung agiert der Verletzte selbstständig. Deshalb ist Betrug ein selbstzerstörerisches Verbrechen. Aus der Definition des Anlagenabgangs ergibt sich, dass der Veräußerer und der Verletzte nicht identisch sein müssen.

Das heißt, dass die betrogene Person dem Verletzten im Verhältnis zum Verursacher besonders nahe sein muss. Der Geschädigte ist nicht die Vermieterin, sondern der lokale Eigentümer, so dass nur Betrug auf Kosten des Eigentümers in Erwägung gezogen werden kann. Es wurde eine Vermögensdisposition ausgegeben. Schließlich sollte der Auftrag zu einem finanziellen Verlust führen.

Danach entsteht ein Schadensersatz, wenn ein nachteiliger Vermögensunterschied für das Geschädigte entstanden ist. Sie hat daher durch die Veräußerung von Vermögenswerten, die nicht ausgeglichen wurden, Vermögensverluste hinnehmen müssen. Im Prinzip gibt es keinen nachteiligen Vermögensunterschied, aber die Journale sind dafür nicht geeignet. Das ist ein klassisches Beispiel für Personenschäden.

Dieser Betrug ist ein vorsätzliches Verbrechen. Die Täterin muss einen Dolus directus ersten Ranges in Bezug auf die Anreicherung haben. Daher muss es ihm wichtig sein, sich oder einen Dritten durch den Betrug zu reichern. Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn die Täterin oder der Täter eine fällige und unbedenkliche Forderung hat.