Das DSGVO überlässt den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, weitere Ordnungspflichten zu regulieren, solange der einzelstaatliche Gesetzgeber nicht von den oben genannten Rechten und Pflichten abrückt. Davon hat der Bundesgesetzgeber im Zuge der Novellierung des Datenschutzgesetzes (BDSG) profitiert. Im neuen BDSG wird die alte Bestimmung weitestgehend beibehalten, d.h. ein bDSB muss ernannt werden, wenn zumindest zehn Mitarbeiter dauerhaft in der Datenverarbeitung mitarbeiten.
Die Ernennung von Beauftragten für den Datenschutz ist freiwillig möglich. Das bDSB kann innerhalb des Unternehmens durch einen eigenen Angestellten (auch als "Nebentätigkeit" zusätzlich zu seinen tatsächlichen Aufgaben) bekleidet werden, wenn er die personellen und beruflichen Vorraussetzungen dafür hat. Außerdem kann ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden. Es kann ein Datenschutzbeauftragter für eine Gruppe von Unternehmen ernannt werden.
Nachfolgend werden die Verpflichtung zur Bestellung eines bDSB, die personellen und faktischen Voraussetzungen sowie dessen Rechte und Verpflichtungen erläutert. Es darf keine Persönlichkeit ernannt werden, wenn ein potenzieller Interessenskonflikt oder die Möglichkeit der Selbstregulierung gegeben ist (insbesondere Angehörige der Geschäftsleitung, IT- und Personalverantwortliche und IT-Administratoren).
Das bDSB muss nach fachlicher Eignung und Expertise genannt werden. Die Qualifikationsanforderungen umfassen das Verstehen der für Ihr Haus relevanten allgemeinen Datenschutz- und besonderen Datenschutzbestimmungen sowie technisch-organisatorisches Wissen, speziell im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik und Sicherheit. Dieses Mindestwissen muss bereits bei der Bestellung vorhanden sein.
Es gibt kein Formular und keine konkrete Bestelldauer; die Bestellung sollte zur Überprüfung in textlicher Form aufgegeben werden (siehe Beispiel unten). Das bDSB ist hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Aufgabe weisungsungebunden und untersteht direkt der obersten Führungsebene der Verantwortung. Es darf weder entlassen noch für die Ausübung seines Amtes nachteilig sein.
Das Recht auf eine angemessene und frühe Einbeziehung in alle Datenschutzfragen ist gegeben. Das bDSB muss das für die Durchführung seiner Aufgabe erforderliche zeitliche Budget und die erforderliche Förderung (Weiterbildung, Finanzmittel, Sach- und Personalressourcen) erhalten. Es ist dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Einsicht in alle persönlichen Angaben und die damit verbundenen Verarbeitungsverfahren zu erteilen. Das bDSB ist zur Verschwiegenheit und Verschwiegenheit bei der Ausübung seiner Pflichten angehalten.
Das betrifft vor allem die Identifizierung der Datensubjekte, die mit dem bDSB Kontakt aufgenommen haben. Dem bDSB steht ein gesetzlich verankertes Aussageverweigerungsrecht zu, sofern die Geschäftsführung oder eine bestimmte verantwortliche Stelle ein solches Recht hat. Dateien oder Dokumente des bDSB unterstehen diesbezüglich einem Einziehungsverbot. Im neuen BDSG gibt es - wie in der vorherigen Version des BDSG - einen besonderen Entlassungsschutz für den bDSB.
Während des Arbeitsverhältnisses als Datenschutzbeauftragter oder nach dessen Auflösung kann das Anstellungsverhältnis nicht für ein Jahr beendet werden, es sei denn, die Auflösung hat einen wichtigen Zweck. Das bDSB konzentriert sich auf die Überwachung der Datenschutzbestimmungen und den Datenschutz -gerechten Umgang mit persönlichen Informationen im Unternehmen. Dabei hat sie folgende Pflichten gemäß § 39 DSGVO zu erfüllen:
Informationen über bestehende Datenschutzverpflichtungen und Hinweise zur Behebung von Datenschutzproblemen. Kontrolle und Beachtung der Datenschutzvorschriften (DSGVO, BDSG und andere gesetzliche Bestimmungen) und der eigenen Datenschutzvorschriften einschließlich Aufgabenverteilung, Bewusstseinsbildung und Mitarbeiterschulung. Bei Bedarf Stellungnahme zur Datenschutzverträglichkeitsprüfung ( 35 Abs. DSGVO) und Begleitung der Umsetzung.
Kooperation mit der Kontrollstelle und Verantwortung für die vorhergehende Abstimmung mit der Kontrollstelle in Datenschutzfragen. Kontakt für die Betroffenen und Arbeitnehmer in allen Belangen der Datenverarbeitung und der Ausübung ihrer Rechte. Das bDSB hat über diese minimalen Aufgaben hinaus eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Begleitung der zuständigen Person bei der Einrichtung von Abläufen oder
Dokumentation zur Einhaltung der umfangreichen Nachweis-, Melde- und Meldepflicht bei Datenschutzverstößen sowie zur Wahrung der Rechte der Betroffenen (Recht auf Auskunftserteilung, Korrektur, Sperrung oder Löschung von Daten). Der Lotse ist prinzipiell verpflichtet, ein Register der Bearbeitungstätigkeiten zu erstellen, kann aber unter der Verantwortlichkeit des Lotsen auf das BDSB übergehen.
Der bDSB ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe zu risikoorientierter Arbeit verpflichtet, d.h. "er bestimmt selbst, welche Bearbeitungsvorgänge er primär auf der Grundlage des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials untersucht. Gemäß den Richtlinien der so genannten Art. 29 Datenschutzgruppe (unabhängiges Beratungsorgan der EuropÃ?ischen Kommission in Fragen des Datenschutzes) vom 12. Dezember 2016 ist der bDSB bei Nichteinhaltung der DSGVO nicht persönlich verantwortlich.
Die DSGVO macht deutlich, dass es in der Verantwortung des für die Kontrolle zuständigen Unternehmens liegt, für die Einhaltung der DSGVO zu sorgen und nachzuweisen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nicht- oder nicht rechtzeitiger Bestellung eines Betriebsdatenschutzbeauftragten kann nach dem bisherigen BDSG eine Geldstrafe von bis zu EUR 50000,- verhängt werden.
Der DSGVO schreibt für diesen Fall ein höheres Bußgeld von bis zu 10 Mio. EUR oder 2 Prozentpunkten des Weltjahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Wert größer ist. So müssen z.B. die Kontaktangaben des Beauftragten für den Datenschutz (sowohl für betriebliche als auch für externe Zwecke) in der Erklärung zum Datenschutz auf der Website des Unternehmens veröffentlicht und der verantwortlichen Kontrollstelle mitgeteilt werden.
Wir ernennen Sie einvernehmlich und mit Wirkung zum.... zum Beauftragten für den Datenschutz gemäß §§ 37 ff. EU-Datenschutzgesetz, § 38 BDSG. Als Datenschutzbeauftragter sind Sie der Geschäftsführung direkt untergeordnet ( "Diese Vorschrift ist in den Rechtsvorschriften nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber vom Betrieb so gemacht werden").
Als Datenschutzbeauftragter ergibt sich Ihre Tätigkeit aus der grundlegenden EU-Datenschutzverordnung und dem BDSG, die wir im Anhang aufgeführt haben. Als Datenschutzbeauftragter sind Sie anweisungsfrei.