Einmal habe ich aus Versehen eine lustige Anwendung aus dem Play-Store runtergeladen. Jetzt möchte ich mein Handy auf Computerviren prüfen! Aber ist es wichtig, ob die Anwendung bereits lief, bevor ich eine Antivirenanwendung einführte? Welche Antivirenanwendung können Sie uns weiterempfehlen? Bester Schutz für Android ist und bleibt Caspersky Lab.
Das Programm ist für 10,95 im Playshop erhältlich und hat eine recht gute Erkennungsrate. Der kostenlose Viren-Scanner (ZB AVG Free oder avast!) hat eine Erkennungsrate von nur 10%. Am besten scannen Sie gleich nach dem Download der Anwendung.
Haben Sie Ihr Handy vergessen? Werden Sie sicherer auf Ihrem Handy, Ihrem Handy, Ihrem Computer usw. Es ist Ihnen ein Anliegen, dass Ihre Kleinen sorglos und unbesorgt an der Digitalisierung teilhaben? Dazu erhalten Sie bei uns eine Sammlung von Tips und Produkte für das ausschlaggebende Plus an Security. Für Sie und Ihr Sohn.
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Im Spannungsfeld zwischen Handy und PC: Über den Schutz von Daten für die geschäftliche und private Verwendung von Unternehmenskommunikationsmedien.
Wenn Arbeitnehmer von ihrem Auftraggeber Firmenkommunikationsmittel (z.B. Telefone, PCs, Internetzugang, E-Mail, Mobiltelefone usw.) bekommen, ergibt sich die Fragestellung, auf welcher Rechtsgrundlage die resultierenden Informationen vom Auftraggeber kontrolliert werden können. Grundsätzlich ist hier zwischen einer privaten und einer geschäftlichen Verwendung zu differenzieren. Die Folge der vom Auftraggeber (stillschweigend) erlaubten privaten Verwendung ist ein weitreichender Kontrollverlust über den gesamten Informationsverkehr der Unternehmenstelekommunikation.
Steht die Verwendung der betrieblichen Mittel im Zusammenhang mit den Amtspflichten des Mitarbeiters (d.h. mit seinen Amtspflichten), so ist von einer geschäftlichen Verwendung auszugehen. 2. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der entsprechende Verwendungszweck aus abstrakt-objektiver Sicht zur Förderung behördlicher Aufgabenstellungen angemessen ist. Dazu gehört auch der Datenaustausch innerhalb des Konzerns.
Unter geschäftlicher Verwendung versteht man auch die so genannten firmeninduzierte Eigennutzung (z.B. eine Benachrichtigung des Ehepartners über eine verspätete Heimkehr) oder die Werbung für den privaten Kontakt mit dem Verbraucher. Im Gegensatz zur obigen Begriffsbestimmung ist die Eigennutzung alles, was nicht den Dienstpflichten des Mitarbeiters zuzuordnen ist.
Eine Unterscheidung zwischen geschäftlicher und persönlicher Verwendung kann im Einzelnen schwer fallen und zu Schwierigkeiten insbesondere in IT-"affinen" Betrieben fuehren. Die Arbeitgeberin wird regelmässig ein besonderes Augenmerk darauf legen, ob ihre Mitarbeiter die Kommunikationsinstrumente des Unternehmens für geschäftliche oder private Zwecke einsetzen. Zu den externen Anbindungsdaten gehören alle diejenigen Angaben, die den Typ und Leistungsumfang des verwendeten Services beschreiben (z.B. Sender, Adressat, Datum, Grösse der E-Mail bei E-Mail, z.B. Verbindungsdauer, Datenvolumen, URL bei Webnutzung).
Im Hinblick auf die inhaltliche Steuerung der Daten hat der Auftraggeber umfangreiche Kontrollmöglichkeiten bei der Nutzung des Internets für geschäftliche Zwecke und dem Ausschluss der privaten Internets. Er ist als Kreditgeber der vom Angestellten zu erbringenden Leistung berechtigt, von der gleichen Leistung zu erfahren. Allerdings sollte der Unternehmer seine Beschäftigten über ihre Kontroll- und Einsichtsrechte unterrichten und ihnen so die Möglichkeit zur Anpassung einräumen.
Sofern der Auftraggeber die private Verwendung des firmeneigenen Internetanschlusses / E-Mail-Zugangs gestattet, unterliegen die daraus resultierenden Angaben dem Geltungsbereich des TKG. Dabei wird der Dienstherr als "geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienstleister " im Sinn von 3 Nr. 6 TKG bezeichnet, da er seinen Internet-Zugang (auch) für externe Verwendungszwecke zur Verfügungstellung bereitstellt.
Zusätzlich zum bisherigen Anstellungsverhältnis besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über die Benutzung der firmeneigenen Telekommunikationssysteme. Für diese Klassifizierung ist es irrelevant, ob die Verwendung durch den Mitarbeiter vergütet wird und sich nur an eine abgeschlossene Nutzergruppe wendet. Durch die Einstufung als Telekommunikationsdienst im Sinn des TKG untersteht der Dienstherr der Verpflichtung zum Fernmeldegeheimnis gegenüber seinen Mitarbeitern (§ 88 TKG).
Wie das Bundesverfassungsgericht kürzlich klargestellt hat, ist der Datenschutz sehr weit reichend und gilt bei einer an den Beschäftigten gerichteten E-Mail nur dann nicht mehr, wenn der betroffene Beschäftigte eine eingehende E-Mail überhaupt zur Kenntnis genommen hat und er den Auftraggeber daran hindern kann, sie zur Kenntnis zu nehmen. Datenerhebung zu buchhalterischen Zwecken ( 96 Abs. 1 TKG, der auch eine Entgeltregulierung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags erfordert), Missbrauchsaufsicht (§ 100 Abs. 3 TKG).
Wenn z. B. ein Unternehmer den Umfang oder die Dauer der privaten Nutzung des Internets begrenzt hat, stellt eine Verletzung dieser Nutzungsvorschrift einen Mißbrauch i. S. d. 100 Abs. 3 TAKG dar. Bei einer Straftat müssen jedoch "tatsächliche Beweise" vorhanden sein, die der Auftraggeber ebenfalls dokumentieren muss. Werden die Bestimmungen des Gesetzes angewendet, darf der Auftraggeber keine Kenntnisse über den inhaltlichen Ablauf eines Telekommunikationsprozesses (z.B. über den Umfang einer E-Mail oder durch die Bewertung der aufgerufenen Internetseiten) erlangen.
Praktisch ist zu beachten, dass das Abstraktionsverbot für die Verwendung von Firmenkommunikationsmitteln allein nicht ausreicht. Obwohl der Unternehmer die persönliche Verwendung untersagt, toleriert er die persönliche Verwendung innerhalb des Unternehmens implizit, kann dies die Effektivität des Verbotes beeinträchtigen. Daher ist es ratsam, bei einem Verzicht auf die Verwendung firmeneigener Mittel diese auch im Unternehmen zu erzwingen ("Stichprobenkontrollen").
Genau wegen des Umfangs des Telekommunikationsgeheimnisses in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes ist es in der Regel die Empfehlung an die Unternehmer, die Privatnutzung der firmeneigenen Kommunikationswege zu verbieten. Auf jeden Fall ist es ratsam, den Einsatz von firmeninternen Kommunikationsmedien und Steuerungsmaßnahmen (z.B. in einer Betriebsvereinbarung) zu regelm?