Videoüberwachung Datenschutz

Datenschutz bei der Videoüberwachung

Bereits bei der Anschaffung der Videotechnik ist der "eingebaute Datenschutz" zu beachten. Generell - Tätigkeitsberichte - Datenschutzkonferenz - Pressemitteilungen - Sitemap - Datenschutz-Reform. Die Videoüberwachung durch die öffentliche Hand in Nordrhein-Westfalen. Überall Kameras - die Videoüberwachung ist allgegenwärtig und gehört seit vielen Jahren zu den wichtigsten Fragen des Datenschutzes.

Kurzpaper Nr. 15: Videoüberwachung - ULD

Das vorliegende Kurzdokument der freien Datenschutzverantwortlichen von Bund und Ländern (DSK) stellt eine erste Orientierungshilfe gerade für den nicht-öffentlichen Sektor dar, wie die DSK die DS-Grundverordnung (DS-GVO) nach Ansicht des DSK in der Praxis anzuwenden ist. Dieser Standpunkt unterliegt einer künftigen - wenn nicht sogar unterschiedlichen - Interpretation durch den Ausschuss für den Schutz personenbezogener Daten.

Auch nach dem Stichtag 31. Dezember 2018 wird die Videoüberwachung sowohl für die Überwachungsbehörden als auch für die Anlagenbetreiber ein wichtiges praktisches Anliegen sein: Das DS-GVO selbst beinhaltet keine gesonderte Vorschrift für die Videoüberwachung. Es ist daher nicht eindeutig, inwieweit die früheren Datenschutzbewertungen in der Realität aufrechterhalten werden können.

4 des BDSG ( "BDSG-neu", vgl. 1 DSAnpUG-EU), das auch am 25. Juni 2018 in Geltung treten wird, beinhaltet eine Bestimmung über die Videoüberwachung von öffentlichen Räumlichkeiten. Inwieweit diese Verordnung aufgrund des Anwendungsprioritäts der DS-GVO anwendbar ist, muss im Einzelnen noch geklärt werden.

Gemäß der DS-Gruppenfreistellungsverordnung kann das bisher geltende so genannte Haushaltprivileg nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c weiterhin bestehen bleiben. Daher gilt die Richtlinie nicht für die Datenverarbeitung, die von einer physischen Personen zu alleinigen Zwecken der persönlichen oder familiären Aktivitäten und damit ohne Bezugnahme auf eine berufliche oder wirtschaftliche Aktivität durchgeführt wird (Erwägungsgrund 18).

In einigen Ausnahmefällen kann 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e, Absatz 3 DS-GVO in Verbindung mit einem innerstaatlichen Recht als rechtliche Grundlage für öffentlich-rechtliche Körperschaften herangezogen werden. Wenn die Videoüberwachung jedoch auf der Grundlage einer Zustimmung im Sinn von 7 DS-GVO erfolgen soll, sollten die Anforderungen dieser Bestimmung nur in Ausnahmefällen im Einzelfall erfuellt werden.

Vor allem das Eintreten in den ausgewiesenen Erfassungsbereich einer Überwachungskamera ist nicht als "eindeutig bestätigender Akt" oder als Einverständniserklärung im Sinne von Artikel 4 Absatz 11 der DS-Gruppenfreistellungsverordnung zu betrachten. Das Verarbeiten von biometrischen Merkmalen ( 4 Ziffer 14 DS-GVO) zur unverwechselbaren Identifikation von natürlichen Menschen ist nach 9 Ziffer 1 DS-GVO generell unzulässig.

In der Risikobewertung und der Wahl der fachlichen und betrieblichen Massnahmen ist auch die reine Tauglichkeit der Videoaufzeichnungen für die Biometrie zu beachten. Sofern im Rahmen der Videoüberwachung eine Verarbeitung biometrischer Sachverhalte zum Zwecke der unmissverständlichen Identifikation oder Authentisierung einer physischen Personen (z.B. mit Gesichtserkennungssoftware) erfolgt, finden die knappen Ausnahmen des 9 Abs. 2 DS-GVO auf eine solche Verarbeitung Anwendung.

Ausführliche Informationen dazu enthält das Kurzreferat Nr. 19 "Spezielle Arten von personenbezogenen Daten". Was sind die zukünftigen Anforderungen an den Inhalt eines Videoüberwachungssystems? Der nach § 6 Abs. 1 S. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO vorzunehmende Überprüfungsvorgang orientiert sich im Kern an den bereits aus dem BDSG bekannt gewordenen Kriterien: Gemäß 4 Ziff. 10 DS-GVO können sowohl Privatpersonen als auch Rechtspersonen als "Drittpersonen" betrachtet werden.

Man denke zum Beispiel an die für Shoppingcenter charakteristische Aufstellung, bei der der Hausherr auch die Videoüberwachung im Sinne der (Laden-)Mieter durchführt, die in einer großen Zahl von Fällen nicht selbst betroffen sind. Es bleibt im Zusammenhang mit der Notwendigkeitsprüfung die Frage offen, ob die spezifische Videoüberwachung für den Zweck in Frage kommt und ob im jeweiligen Anwendungsfall andere Massnahmen, die das Recht auf Datenschutz nicht oder nicht weniger stark stören, zu bevorzugen sind.

ErwGr. 47 relativiert bei der Interessensabwägung den bisher streng sachlichen Ansatz, da die "vernünftigen Vorstellungen der betroffene Personen, die sich aus ihrer Verbundenheit mit dem Verursacher ergeben, nun berücksichtigt werden müssen", als Messlatte herangezogen werden kann. Daher müssen zunächst die individuellen Vorstellungen des Betreffenden im konkreten Anwendungsfall berücksichtigt werden.

Es wird daher auch ausschlaggebend dafür sein, ob die Videoüberwachung in einigen Teilen der sozialen Sphäre üblicherweise angenommen oder verworfen wird. Vor allem im Beschäftigungsverhältnis ist eine strengere Norm anzuwenden, als wenn die betreffende Person als Kundin, Patientin oder Passantin durch Videoüberwachung aufgezeichnet wird. Eine Videoüberwachung ist in diesem Kontext, z.B. im Quartierskontext, sowie in einzelnen Wohnbereichen wie Leben, Sport/Fitness oder medizinische Behandlungen und Warteräume, in der Regelfall nicht zu vermuten und daher auch nicht zu akzeptieren.

Die Videoüberwachung im Sanitär- und Saunabereich wird ohne Ausnahme nicht anerkannt. Das DS-GVO fordert im konkreter ent- sprechenden Fall eine Gewichtung sowohl im Interesse der Verantwortungsträger oder Dritter als auch der Betreffenden. Eine bloße Bezugnahme auf abgehobene oder ähnliche Sachverhalte ohne Rücksicht auf den jeweiligen Fall entspricht daher nicht den Erfordernissen der DS-Gruppenfreistellungsverordnung.

Zusätzlich zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung sieht Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der DS-Gruppenfreistellungsverordnung auch eine für die Betroffenen nachvollziehbare Datenverarbeitung vor. Mit dem DS-GVO sind die Transparenzverpflichtungen deutlich gestiegen. Die folgenden Mindestvoraussetzungen resultieren aus den Informationsverpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO:

Bezeichnung des für die Videoüberwachung zuständigen Sachbearbeiters - Bezeichnung und Anschrift (§ 13 Abs. 1 Z 1 a DS-GVO). Kontaktangaben des operativen Datenschutzbeauftragten - falls genannt, aber dann obligatorisch ( 13 Abs. 1 S. 1 Buchst. b DS-GVO). Verarbeitungszweck und rechtliche Grundlage in Schlüsselwörtern (§ 13 Abs. 1 Buchst. 1 c DS-GVO).

Angaben zum legitimen Interesse - wenn die Datenverarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe 1 Buchstabe f) DS-Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) DS-Gruppenfreistellungsverordnung) gestützt ist. Aufbewahrungsdauer (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a DS-GVO). Verweis auf den Zugriff auf weitere obligatorische Informationen gemäß 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO (wie z.B. Zugriffsrecht, Widerspruchsrecht, evtl. Datenempfänger).

Alle anderen obligatorischen Informationen sind auch an der Videoüberwachungsstelle an einem für die betroffene Personen erreichbaren Platz, z. B. als komplettes Merkblatt (Hinweis), zur Verfügung zu halten oder zur Verfügung zu halten. Folge: Eine undurchsichtige Videoüberwachung ist nicht konform mit der DS-GVO (§§ 5, 13 DS-GVO). Gemäß 58 Abs. 2 Satz 2 d DS-GVO kann die Aufsicht die Zuständigen mit der Behebung des Mangels oder der zeitweiligen oder dauerhaften Einschränkung oder Untersagung der Videoüberwachung gemäß 58 Abs. 2 Satz 2 f DS-GVO betrauen.

Ein Mangel an Offenheit ist auch ein Verstoß gegen eine Geldbuße nach 83 Abs. 5 DS-GVO. Der sofortige Löschung der Videoüberwachungsdaten bedarf es, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der gesammelten Verwendungszwecke erforderlich sind ( 17 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO) oder wenn die Interessen der schutzwürdigen Personen einer weiteren Aufbewahrung im Wege stehen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e der DS-Gruppenfreistellungsverordnung - "Minimierung der Daten" und "Beschränkung der Speicherung" - sollte die Streichung im Prinzip nach 48 Autostunden stattfinden, wie dies bisher der Fall war. Für die Anschaffung, Errichtung und den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen ist die gesicherte (32 DS-GVO) und datenschutzgerechte ( 25 DS-GVO) Ausführung zu beachten.

Dabei hat der Sachbearbeiter vor allem zu überprüfen, in welchem Umfang die Videoüberwachung befristet werden kann und welche Überwachungsbereiche versteckt oder pixelig gemacht werden können. Bereits bei der Anschaffung der Videotechnologie ist der " eingebaute Datenschutz " zu beachten. Eine Videoüberwachung in Realzeit (direkte Übermittlung der Bilddateien an einen Bildschirm ohne Speichern der gesammelten Informationen - Kamera-Monitor-Prinzip) repräsentiert eine voll- oder teilautomatisierte Bearbeitung von personenbezogenen Merkmalen und ist auch nach DS-GVO zu bewerten.

Das gemäß 30 Abs. 1 DS-GVO zu errichtende Verarbeitungsregister hat die Videoüberwachung zu identifizieren und den Verwendungszweck der jeweiligen Datenverarbeitung zu dokumentieren. Darüber hinaus ist nach 35 DS-GVO eine Datenschutzfolgenabschätzung vorzunehmen, wenn die Videoüberwachung ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Rechte und Grundfreiheiten von natürlichen Menschen mit sich bringt.

Gemäß 35 Absatz 3 Buchstabe c DS-GVO betrifft dies vor allem die systematische umfassende (ErwGr. 91: Langstrecken-) Beobachtung von allgemein zugänglichen Bereichen. Für den inhaltlichen Rahmen der Datenschutzfolgenabschätzung wird auf das jeweilige Kurzdokument Nr. 5 Bezug genommen. Unser Tipp: Die formalen und sachlichen Voraussetzungen für den Umgang mit der Videoüberwachung werden mit dem in Kraft treten der DS-GVO im Verhältnis zum BDSG nicht herabgesetzt.

Deshalb sollten sich die Anbieter von Videoüberwachungssystemen bereits in diesem Stadium eingehend mit der neuen Gesetzeslage befassen und überprüfen, ob die laufenden Videoüberwachungssysteme den veränderten Erfordernissen genügen und weiterverfolgt werden können. Das gilt vor allem für die erhöhten Ansprüche an die Offenheit und die Ausgestaltung der Informationsverarbeitung.