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Privatsphäre und Datenschutz

Ab wann muss eine Erklärung zum Datenschutz integriert werden? Datenschutzhinweis auf der Homepage: Wenn die Verpflichtung zur Datensicherheit gegeben ist. Sichern Sie Ihre Webseite inklusive Social Plugins mit unserem Template. Der Datenschutz war lange Zeit ein Problem, das von vielen Seitenbetreibern nicht beachtet wurde. Immer mehr Webseitenbetreiber stellen sich die Frage, ob auch sie durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder die kommende EU-Datenschutzverordnung (EU-DSGVO) dazu gezwungen sind, ihre Seiten mit einer Erklärung zum Datenschutz zu versehen.

Vor allem die Furcht vor Warnungen aufgrund von Datenschutzverstößen stellt diese Fragen in den Betrieben. An dieser Stelle wird erläutert, ob eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Datenschutzhinweises in die Webseite vorliegt. Hier haben wir die wichtigsten Angaben zur Webseite und der dazugehörigen Erklärung zum Datenschutz zusammengestellt. Wir weisen Sie auch auf die Nutzung unserer Beispiele und Templates hin.

Mit Hilfe eines Generators können für Firmen- und Privatseiten individuelle Datenschutzbestimmungen erstellt werden. Vor der Verpflichtung, den aktuellen Datenschutzhinweis zu integrieren, soll ein kleiner Einblick in dessen Bedeutung und Zwecke gegeben werden. Denn es gibt keine Datenschutzerklärung ohne Grund. Diese sollten die Benutzer detailliert darüber aufklären, ob und in welcher Weise personenbezogene oder andere sensible Informationen auf der Website erfasst werden.

Die Benutzer haben das Recht, diese direkt auf der Webseite zu lesen. Zahlreiche Betreiber gehen davon aus, dass die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zum Datenschutz nur für Firmen da ist. Dies ist jedoch eine falsche Vermutung, BDSG und TMG zwingen jeden Betreiber (auch Privatpersonen), dem Benutzer Daten zum Datenschutz zur Verfügung zu stellen. Welcher Inhalt in die Erklärung zum Datenschutz gehört, richtet sich nach Ausmaß und Verwendungszweck der Erhebungen.

Übrigens ist der Untersuchungsumfang viel grösser, als die meisten Standortbetreiber ahnen. Auch wenn es zum Beispiel nicht möglich ist, personenbezogene Angaben auf der Webseite zu machen, werden oft sehr viele Angaben gesammelt. Es ist unerlässlich, den Benutzer über solche Massnahmen zu unterrichten. Plug-Ins aus dem Bereich der sozialen Medien sind weit fortgeschritten.

Sollten von den Plug-ins Informationen an die Anbieter der sozialen Medienplattformen weitergegeben werden, muss der Benutzer darüber informiert werden. Solche Plug-Ins sind beispielsweise die Buttons für die Bereiche Internet, Telefon, Facebook etc. Werden personenbezogene Angaben an Facebooks oder andere Firmen weitergegeben, muss der Benutzer diese lesen können. Eine entsprechende Anmerkung zur Verwendung der Plug-Ins und dem damit zusammenhängenden Verwendungszweck darf daher in der Erklärung zum Datenschutz nicht fehlen. 2.

Personenbezogene Informationen können auch über eine Webseite mittels Cookie erfasst werden. Es reicht in diesem Falle nicht aus, eine Erklärung zum Datenschutz abzugeben. Unsere Kundinnen und Kunden sollten die Cookie-Richtlinie beachten und einen zusätzlichen Vermerk über die Nutzung von Cookies setzen. In der Einleitung wird bereits darauf hingewiesen, dass einige Betreiber von Seiten Angst haben, bei Vergehen gegen die Datensicherheit gewarnt zu werden.

Diese Befürchtung ist nicht unberechtigt, denn eine fehlende oder fehlerhafte Erklärung zum Datenschutz bedroht eine Warnung. Die grösste Gefahr einer Warnung liegt im geschäftlichen Umfeld. Aber auch Verbraucher- und Datenschutzaktivisten können als Warnschreiben fungieren, weshalb Privatleute das Sicherheitsrisiko nicht unterbewerten sollten. Vor allem, da oft mehr Informationen vom Benutzer gesammelt werden (z.B. durch Google Analytics oder Plugins), als den meisten Betreibern bekannt ist.

Die meisten Seitenbetreiber würden sich freuen, wenn sie ihre Webseiten mit einem allgemeinen Datenschutz-Hinweis sichern würden. Dies ist jedoch nicht möglich, da je nach Webseite verschiedene Informationen erhoben und weiterverarbeitet werden. Maßgeblich sind hierbei Typ und Geltungsbereich der zu erhebenden und zu verwendenden Informationen. Der Inhalt der Datenschutzerklärung muss vom Betreiber genau abgestimmt werden.

Es wäre jedoch risikoreich, den Datenschutzbestimmungen anderer Websites zu folgen oder deren Inhalte anzunehmen. Die Arbeit mit unserem Datenschutzgenerator ist sicher. Dabei werden viele Gesichtspunkte wie z. B. die Erhebung von Daten des Kunden oder die Nutzung von Plug-Ins beachtet. Schließlich weisen wir darauf hin, dass es je nach Webseite ratsam sein kann, sich von einem Juristen beraten zu lassen und sich eine massgeschneiderte Erklärung zum Datenschutz erstellen zu lassen. 2.

Insbesondere wenn die Datenerhebung sehr umfangreich ist oder einem außerordentlichen Verwendungszweck unterworfen ist, kann dies viel mehr Sinn machen als die Verwendung einer Stichprobe. Wenn Sie interessiert sind, helfen wir Ihnen gern mit unserer Datenschutzberatung weiter.