Die Mitarbeiter werden heute oft vom Auftraggeber übernommen. Die Laptops müssen beim Austritt aus dem Arbeitsplatz gesichert sein und persönliche USB-Sticks etc. müssen oft nicht eingesteckt sein. Es wird erläutert, was Sie als Mitarbeiter beachten müssen und wie weit Vorgesetzte bei der Überwachung der Umsetzung der Datenschutzverordnung gehen können.
Welche Bedeutung hat der Datenschutz am Arbeitsplatz? Was ist die Rechtsgrundlage für den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis? Es gibt kein eigenes Recht auf den Schutz der Mitarbeiterdaten oder des Datenschutzes am Arbeitsplatz. 2010 hat die Regierung einen Gesetzentwurf zum Mitarbeiterdatenschutzgesetz vorgelegt, der auch einige Gesetzesneuheiten enthält. Das Recht auf Schutz der Mitarbeiterdaten sollte in das BDSG aufgenommen werden.
Der Gesetzesentwurf wurde jedoch von der politischen Ebene nicht weiterverfolgt, da das Thema Datenschutz auf die EU-Ebene verlagert wurde. Hoffentlich wird jedoch die grundlegende EU-Datenschutzverordnung, die den Datenschutz am Arbeitsplatz besser regeln würde, in der Zwischenzeit gestrichen. In diesem Zusammenhang müssen sich die Mitarbeiter weiter mit § 32 BDSG abfinden. 1. Die personenbezogenen Angaben eines Arbeitnehmers können für die Zwecke des Arbeitsverhältnisses erfasst, verarbeitet oder verwendet werden, wenn dies für die Begründungsentscheidung oder, nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses, für seine Erfüllung oder Kündigung notwendig ist.
Persönliche Angaben eines Mitarbeiters dürfen nur dann erfasst, bearbeitet oder zur Aufdeckung aufgedeckt werden, wenn die zu dokumentierenden tatsächlichen Beweise den begründeten Tatverdacht rechtfertigen, dass die betroffenen Personen im Arbeitsverhältnis eine strafbare Handlung begehen, die Erfassung, Bearbeitung oder Verwendung für die Aufdeckung erforderlich ist und das berechtigte Eigeninteresse des Mitarbeiters an dem Ausschlussklausel nicht vorrangt.
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch dann, wenn persönliche Angaben ohne automatische Datenverarbeitung erfasst, bearbeitet oder verwendet werden oder wenn sie sich aus der Datenverarbeitung oder Verwendung in einer nichtautomatischen Akte ergeben. Die Beachtung der Hinweise zum Datenschutz am Arbeitsplatz ist unerlässlich.
Inwiefern dieser Absatz auch nach der Implementierung der grundlegenden Datenschutzverordnung bestehen bleiben wird, ist noch offen. Allerdings werden die Rechte und Pflichte der Unternehmer und Beschäftigten in diesem Gesetzbuch nicht im Einzelnen geregelt. Was ist mit dem Datenschutz am Arbeitsplatz? Gemäß 32 BDSG können Unternehmerinnen und Unternehmer personenbezogene Nutzungsdaten erfassen, bearbeiten und verwenden, wenn dies für die Entscheidungsfindung über die Anstellung oder Kündigung notwendig ist.
Zusätzlich kann der Leiter z. B. persönliche Angaben erheben, wenn dies für das bestehende Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Die persönliche Datei kann den Hintergrund und die Kompetenzen des Mitarbeiters enthalten. Der Auftraggeber hat jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen. Daher ist es unerlässlich, dass die Informationen geschützt gespeichert werden und dass das mit persönlichen Informationen in Kontakt kommende Fachpersonal angemessen unterwiesen wird.
Wenn personenbezogene Angaben in die falschen Hände geraten oder missbraucht werden, ist das Unternehmen zur Meldung angehalten. Beim Datenschutz am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber jedoch nicht alles tun. Es ist auch verboten, das Verhaltensweisen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zu erfassen. Dem Vorgesetzten ist es auch nicht gestattet, sich über das Alkoholproblem zu informieren.
Ist es dem Auftraggeber gestattet, die Videosicherheit im Unternehmen gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten? Eine geheime Videoueberwachung am Arbeitsplatz ist regelmässig verboten und nur in sehr wenigen Faellen erlaeutert. Dreharbeiten in Räumlichkeiten, die dem Privatleben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienten (z.B. WC), sind nicht gestattet. Andernfalls müssen die Arbeitnehmer über die Bildüberwachung informiert werden, und dies ist nur möglich, wenn die Interessen des Auftraggebers nur durch Dreharbeiten befriedigt werden können.
Ist es dem Auftraggeber untersagt, die Benutzung des PC zu kontrollieren und ist die Privatnutzung zulässig? Für den Datenschutz am Arbeitsplatz ist zunächst einmal folgendes zu beachten: Wenn der Leiter die Verwendung von PC, Internet oder E-Mails für den privaten Gebrauch nicht explizit zulässt, ist dies auch nicht zulässig. Besonders schutzwürdig sind die Daten der Mitarbeiter im Sinne des Datenschutzes. Aber darf der Auftraggeber die Verwendung prüfen?
Im Jahr 2016 hat das Landarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa. 657/15) zu diesem Punkt eine entscheidende Entscheidung getroffen, die im Widerspruch zur Stellungnahme der Kontrollbehörden zum Datenschutz steht. Sie sind sich alle einig, dass Firmen die elektronischen Mitteilungen ihrer Beschäftigten gar nicht oder nur in Ausnahmefällen aufbewahren dürfen, wenn eine Privatnutzung zulässig oder toleriert wird.
Das Auswerten von Daten und E-Mails des Internetbrowsers ist zulässig, auch wenn der Angestellte dem nicht zugestimmt hat und die Privatnutzung gestattet ist. Das widerspricht der früheren Gepflogenheit, da die Datenschutzverantwortlichen der Ansicht sind, dass eine Privatnutzung die informelle Selbständigkeit der Beschäftigten auf dem Vorsorgeplan erfordert. Der Datenschutz am Arbeitsplatz wird daher in Zukunft anders gehandhabt werden müssen.
Bei untersagter privater Verwendung der PC kann der Leiter den Datendurchsatz seiner Angestellten unter Beachtung des BDSG steuern und auf die Tatsache der Erlaubnis verweisen. Ohne eine solche Inspektion trifft das auch auf die Bildüberwachung zu: Eine Inspektion ist nur dann erlaubt, wenn sie der Erfüllung des Anstellungsverhältnisses oder dem schutzwürdigen Interesse des Unternehmens diente.
Zu was sind die Beschäftigten angehalten? Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Verpflichtungen und möglichen Anforderungen an den Datenschutz am Arbeitsplatz. Beispielsweise fallen beispielsweise Personen, die mit persönlichen Angaben zu tun haben, unter das Datenschutzrecht. Es ist Ihnen zu keiner Zeit gestattet, diese Angaben zu einem anderen als dem, für den sie gesammelt wurden, zu übermitteln oder zu verwenden.
Darüber hinaus muss die Zeit zur Erfüllung der vertragsgemäßen Arbeiten genutzt werden. Weitere Vorschriften gelten für den Datenschutz am Arbeitsplatz: Er darf nicht in die Finger von Unberechtigten gelangen, ebenso wenig wie Tasten, Harddisks, USB-Sticks, uvm. In der Zeit der Abwesenheitszeit des Arbeitnehmers dürfen keine Dokumente mit persönlichen Angaben offen zugänglich sein.
Das Display muss gesperrt sein, wenn der Arbeitsplatz verlässt. Dokumente mit persönlichen oder unternehmensinternen Informationen, die nicht mehr benötigt werden, dürfen nicht in den üblichen Mülleimer geladen werden. Erkennt der Chefin z. B. eine überproportionale Privatnutzung des PC, besteht die Gefahr arbeitsrechtlicher Folgen. Wenn du irgendwelche Probleme hast, wende dich an einen Arbeitsrechtler. Jeder, der sonst gegen den Datenschutz am Arbeitsplatz verstößt, muss etwas Ähnliches fürchten.
Wie verhält es sich, wenn Arbeitnehmer eine Datenschutzverletzung durch den Auftraggeber feststellen? Sie können sich in einem solchen Falle an den Beauftragten für den Datenschutz richten und den Vorwurf beschreiben. - Im übrigen sind diese Datenschutzbestimmungen bereits auf Anwendungen anwendbar. Gibt es eine Datenschutzverletzung durch den Auftraggeber? Bitte kontaktieren Sie den Beauftragten für den Datenschutz.
Schließlich folgen einige Hinweise für die Beschäftigten, wie der Datenschutz am Arbeitsplatz optimiert werden kann. Melden Sie sich beim Austritt aus dem Arbeitsplatz ab und verriegeln Sie den Bildschirminhalt. Schützen Sie vertrauliche Dokumente, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz aufgeben. Lassen Sie keinen Dritten den Zugriff auf Ihren Arbeitsplatz zu, wenn Sie nicht anwesend sind.
Verwenden Sie keine fremden Wärmeträger. Wie Dokumente mit vertraulichen Informationen sind auch andere Trägermedien wie z. B. Harddisks, DVDs usw. nicht leicht zu verwerten, sondern müssen ordnungsgemäß vernichtet werden. Senden Sie keine persönlichen Angaben ohne Verschlüsselung per E-Mail. Sie sind mit diesen Hinweisen zum Themenbereich Datenschutz am Arbeitsplatz gut positioniert. Bei Unklarheiten oder weiteren Fragestellungen wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens.