Jurisprudenz wird auch in erster Linie von der Rechtsprechung als solche und als solche verstanden. In den Sozialwissenschaften setzt sich die Kriminalwissenschaft mit dem Kriminalitätsphänomen und seinen Erscheinungen und Gründen auseinander. Criminalistik behandelt die Mittel und Wege der Kriminalitätsbekämpfung und -ermittlungen. Im System der Straftaten nach französischem Recht, wie sie in den meisten kontinentalen europäischen Strafrechtsordnungen in unterschiedlicher Weise angewandt werden, ist die Kriminalität (französisch Kriminalität) die schwerwiegendste Tatform und kontrastiert in dieser Hinsicht die Delikte (französisch délit) als geringfügige Tat und die Verwaltungsstraftat.
Als Kapitalverbrechen (aus dem Lateinischen: caput = "Kopf") werden auch besonders schwerwiegende Verbrechen (ursprünglich: Verbrechen, die mit dem Tod bestraft werden können) genannt. Das Unterscheidungsmerkmal zwischen Straftaten unterschiedlichen Schweregrades hat sich schon sehr frühzeitig in der Geschichte bewährt. Bereits in der Verfassung Criminalis Carolina wurde zwischen causae maiores und causae maiores ( "schwere und geringfügige Anschuldigungen") differenziert; diese Unterscheidung war entscheidend für die Art der Bestrafung: lebenslange, körperliche und ehrenamtliche Strafen oder Geldstrafen und kurzfristige Inhaftierungen.
Im Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches (RStGB) von 1871 wurden drei Schweregrade des Verbrechens unterschieden: Kriminalität, Delikt und Überschreitung. Sie basierte auf dem unter Napoleon geschaffenen Codex von 1810, dessen dreigliedrige Teilung (Verbrechen - Delikt - Verstoß) noch immer das französiche Recht und die auf französischem Recht beruhenden Regelungen (z.B. Belgien) festlegt.
Die Art der Bestrafung hängt wieder von der Zuweisung der Straftat zu einer der drei Gruppen ab; für Verbrechen kann es möglich sein, die Vollstreckung der Strafe oder der Freiheitsstrafe anzuerkennen, Straftaten wurden in der Regel mit Freiheitsstrafe und Verstöße nur mit einer Geldbuße oder einer kurzen Haftstrafe ahndet. Im Zuge der Reform des Strafrechts 1974/75 wurde diese Trennung (Dreiteilung) in der BRD durch die heute entscheidende Gegensätzlichkeit (Zweiteilung) ersetzt: Seitdem sind nur noch Verbrechen und Straftaten strafbar.
Auch Sanktionen wie Haft oder Inhaftierung wurden aufgehoben und eine gleichmäßige Haftstrafe eingeführt, die nun auch mit Geldbußen geahndet werden kann. Bei manchen Rechtsordnungen gibt es keinen oder keinen Unterschied mehr zwischen Kriminalität und Fehlverhalten. So gibt es in den Strafgesetzen Italiens, Spaniens und der Niederlande für Bagatelldelikte, die auch nach französischem Vorbild entwickelt wurden, nach wie vor Verstöße (contravvenzioni, foaltas oder overtredingen), aber alle anderen Straftatbestände werden durchgängig als " Straftatbestände " (delitti, delitos oder misdrijven) betrachtet.
Bei den meisten Gerichtsbarkeiten des allgemeinen Rechtes wird zwischen schwerwiegenden oder "Kapitalverbrechen" (Verbrechen) und weniger schwerwiegenden Straftaten (Vergehen) unterschieden, wodurch der tatsächliche Begriff "Verbrechen" im Deutschen als Gattungsbegriff fungiert und dem " Verbrechen " als solchem systematischer ist. Kriminalität ist die subjektive und sachliche Rechtsverletzung in ihrer jeweiligen und allgemeinen Rechtsgültigkeit, soweit die juristische Unabhängigkeit der betreffenden Personen oder Gemeinschaften grundsätzlich geändert wird (Strafrecht).
Nach § 12 Abs. 1 StrGB gelten im strafrechtlichen Sinne alle Straftaten, denen eine Haftstrafe von wenigstens einem Jahr droht, als Straftatbestände. Straftaten mit der Drohung einer niedrigeren Mindestsanktion werden als Straftaten im Sinne des 12 Abs. 2 des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Strafgesetzbuches eingestuft. Wird für eine Straftat in Sonderfällen eine Strafe von einem Jahr oder mehr verhängt, verbleibt die Straftat trotzdem eine Straftat; das Gleiche trifft auch für den umgekehrten Fall zu (§ 12 Abs. 3 StGB).
Die Unterscheidung zwischen Straftat und Straftat betrifft auch die Straffähigkeit eines Versuchs zur Begehung einer Straftat, die nach 23 Abs. 1 Strafgesetzbuch bei Straftaten immer unter Strafe steht, aber nur, wenn dies gesetzlich explizit vorgesehen ist (so ist z.B. der Versuch des unbefugten Betretens nicht strafbar).
Außerdem ist der Versuch der Aufstachelung zu einem Verbrechen prinzipiell unter Strafe gestellt, nicht aber zu einer Straftat. Bedeutsam ist der Unterschiedsbetrag auch für die drohende Straftat ( 241 StGB), die nur mit der Drohung einer Straftat, nicht aber mit einer Straftat realisiert werden kann. Die Abgrenzung von Straftat und Ordnungswidrigkeit trägt auch zum Wegfall der amtlichen Funktionsfähigkeit und Wahlberechtigung nach 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB bei.
Die Unterteilung von Straftatbeständen in Straftatbestände und Delikte hat auch strafrechtliche Folgen, beispielsweise für die Feststellung der materiellen Zuständigkeiten der Justiz. Darüber hinaus hat ein Beschuldigter nach 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO immer dann ein Anrecht auf die Ernennung eines öffentlichen Verteidigers, wenn er nicht selbst einen Anwalt als Beklagten bestellt.
Die Strafverfügung ist nur für Straftaten bestimmt ( 407 StPO), und auch eine Beendigung des Strafverfahrens nach 153, 153a, 154d StPO kommt bei Straftaten nicht in Betracht. Straftaten sind gemäß 17 des Österreichischen Strafgesetzbuchs (Klassifikation der Straftaten) "vorsätzliche Taten, die mit einer lebenslangen Haftstrafe oder einer Gefängnisstrafe von mehr als drei Jahren drohen" (§ 17 StGB); alle anderen Straftaten sind Straftaten.
Anders als die deutsche Verordnung sind der Versuchs und die Feststellung ("Anstiftung") einer Straftat auch in Österreich unter Strafe gestellt. Als Straftaten gelten im Schweizerischen Bundesstrafgesetzbuch (Stand Jänner 2010) Straftaten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als drei Jahren drohen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Straftaten sind Straftaten, denen eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße droht (Art. 10 Abs. 3 StGB).
Straftatversuche sind ebenfalls geahndet (Art. 22 Abs. 1 StGB). Von der Bestrafung ausgeschlossen ist der "Versuch aus grober Unwissenheit", bei dem die vom Straftäter eingesetzten Mittel nicht geeignet sind, den gewünschten Lernerfolg zu erzielen; oder wenn die Straftat auf dem vom Straftäter befallenen Gegenstand überhaupt nicht verübt werden kann (Art. 22 Abs. 2 StGB).
Schliesslich sind Verstösse von Bußgeldern bedrohte Handlungen (Art. 103 StGB). Versuche (und Erfüllungsgehilfen) sind hier nur in den vom Recht vorgesehenen Ausnahmefällen zu ahnden ("§ 105 Abs. 2 StGB"). Das Konzept der materiellen Kriminalität trennt sich von den strafrechtlichen Anforderungen. Gegenüber dem formalen Begriff der Kriminalität ist er daher weniger klar definiert.
Die folgenden Punkte sind wichtig, um eine Straftat als Straftat einzustufen. Dieser Unterschied zwischen Naturverbrechen und rein konventioneller Kriminalität ist auch heute noch ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts. Der " natürlich " geprägte Begriff des Verbrechens ist jedoch in der Lehre wegen der inhärenten Gefährdung durch Beliebigkeit und immanente Subjektivität kontrovers.
In der Rechtslehre wird auf solche Taten verwiesen, die in der Lage sind, die geschützten rechtlichen Interessen in strafbarer Form zu missachten. Der Begriff der Kriminalität ist schmaler als der des natürlichen Verbrechens und steht im Zusammenhang mit den rechtsstaatlichen Fundamenten einer juristischen Ordnung (Gesellschaft). Es ist also ganz nah am formalen Begriff der Kriminalität. Das daraus resultierende Konzept der Kriminalität basiert auf einem sozialwissenschaftlichen Grundverständnis des individuellen Handelns in der Gemeinschaft und berücksichtigt in besonderem Maß kriminalistische Befunde.
Für einen überschaubaren Kriminalitätsbegriff bedarf es aber auch einer normativen Grundlage. Inzwischen hat sich in der Kriminalistik ein so genannter "interaktionistischer Kriminalitätsbegriff"[2] durchgesetzt. Dabei handelt es sich um Straftaten, die von den Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit als solche eingestuft werden. Unter anderem sind in Deutschland folgende Straftaten zu verzeichnen: