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Wissenswertes über das grösste Social Network

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Holiday 2.0: Die Verwendung von sozialen Netzwerken für Ferienreisen am Beispiel von ..... - Fontaine Farina

Zusätzlich zu Ansichtskarten, Fotografien, Dias und Fotobüchern hat Facebook eine weitere Art der Inszenierung von Erlebnissen hinzugefügt. So werden persönliche Urlaubserfahrungen Teil der digitalen Identitätsbildung. Die ständig wachsende Zahl der Facebook-Nutzer zeigt, dass es für immer mehr Menschen attraktiv ist, persönliche Veranstaltungen im Internet zu nutzen, da es bisher kaum so einfach war, die Allgemeinheit zu kontaktieren.

Aber was motiviert die Menschen, ihre persönlichen Urlaubsfotos mit hundert und mehr Nutzern auf einer immer wieder von Datenschutzbeauftragten angesprochenen Lernplattform zu präsentieren? Wie profitiert die Allgemeinheit von der Freigabe von privatem Content über Facebook? Versenden Facebook-Nutzer immer noch Ansichtskarten und welche anderen Möglichkeiten haben sie, über ihre Reise zu informieren?

Das Recht auf freie Meinungsäußerung stört die häusliche Autorität auf Facebook.

Der OLG München hat die freie Meinungsäußerung im Rechtsstreit um Stellungnahmen auf Facebook gesteiger. Aber sie hatten auch indirekte Auswirkungen auf Dritte - auf einem großen "öffentlichen Informationsund Meinungsaustauschmarkt", wie Facebook es ausdrückt. Das OLG hat mit einstweiliger Anordnung vom 26. September eine Bestimmung der Allgemeinen Netzbedingungen für ungültig erklärt, in der sich das Netz das Recht vorbehalten hat, Beiträge zu streichen, wenn sie nach seiner internen Meinung gegen die deklarierten Allgemeinen Geschäftschargen "oder unsere Richtlinien" verstößt (Ref. : 18 W 1294/18).

Durch diese Regelung werden die User überproportional diskriminiert, da die Wahlfreiheit von Facebook die Leitlinie für die Beitragszahlungen der Mitgliedsunternehmen ist. Im Mittelpunkt der Diskussion stand ein Bemerkung neben einem Pessimistenzitat von Wilhelm Busch über die oh so "knifflige Welt", das kaum jemand mögen könnte: "Leider kann ich mit Ihnen nicht mehr argumentierend konkurrieren, Sie sind waffenlos und das wäre mir gegenüber nicht besonders fair", fügt der Kläger hinzu und fügt ein Lächeln hinzu (":-D").

So wollten die Facebook-Rezensenten es nicht belassen. Wie weit das Recht von privaten Online-Unternehmen, nutzergenerierte Inhalte zu entfernen, geht, ist seit geraumer Zeit eine Problematik für die Justiz. Beispielsweise urteilte das OLG Karlsruhe im Juni, dass Facebook zu Recht einen Kommentaren als Hasstirade nach eigenen Community-Standards klassifiziert habe, in dem ein User gefordert habe, dass Fluechtlinge "interniert werden, bis sie auf freiwilliger Basis das Landesinnere verlassen".

Dass der Portalbetreiber beschlossen hat, den Beitrag zu streichen und den Nutzer vorübergehend zu blockieren, war auch mit Art. 5 GG 5 zu vereinbaren, wie das OLG in diesem Falle festgestellt hat. Nach dem entsprechenden Resolution kann Facebook als gewinnorientiertes Privatunternehmen eine eigene Hausordnung einführen. Auch hier stellten die Heidelberg-Urteile fest, dass die Community-Regeln den Facebook-Artikel 5 ausreichend berücksichtigen.