"Dementsprechend kann der Antragsteller gemäß 94 Abs. 1 und 4 in Verbindung und in entsprechender Anwendbarkeit des 10 Abs. 1 des Urheberrechts die Annahme geltend machen, dass er über die Vervielfältigungs- und Vertriebsrechte und das Recht verfügt, diese Rechte öffentlich zugänglich zu machen. "Der Angeklagte hat keine Beweise für das Gegenteil erbracht.
Zusätzlich zum Angeklagten hatte seine Frau auch Zugang zur Internetverbindung. Die Angeklagte selbst leugnete seine Taten und machte geltend, dass das bösartige Programm "Zeus" (alias Zbot) für die Verletzung hätte haften können, da sein Computer damit angesteckt worden war. Die Argumentation wurde vom Richter nicht akzeptiert: "Die Infektionsgefahr mit dem Schadprogramm "Zeus" (alias ZBOT) ist nicht ausreichend für die Vermutung, dass dies für den File-Sharing-Prozess zuständig war (.....).
Nach der Reinigung des Computers durch den Beklagten war es nicht mehr möglich, Beweise zu sammeln, z.B. durch Gutachten. Die Richterin kam zu dem Schluss: "Es ist daher nach wie vor der Fall, dass nur die prinzipiell vorstellbare Fehlerwahrscheinlichkeit in der Untersuchung besteht, aber nicht ausreichend ist, um begründete Bedenken bei der gerichtlichen Urteilsbildung nach § 286 ZPO zu wecken.
"Daher wurde der Angeklagte als Urheber der Verletzung vollständig strafrechtlich verfolgt. Anmelder, vertreten durch: Waldorf Frömmer Rechtanwälte, Anwaltskanzlei, Beethovenstraße 12, 80336 München, Deutschland, Herr (Name), 47798 Krefeld, Beklagter, vertreten durch: Anwalt (Name), 47803 Krefeld, Deutschland, anerkannt als zuständig: Ein. Die Anwaltskosten betragen seit dem 23. September 2016 EUR 1.000,00 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins, 3.) EUR 107,50 als Nebenanspruch zuzüglich 8 Prozentpunkte über dem Basiszins seit dem 23. September 2016.
Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten. Der Richter erlaubte dem Antragsgegner, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Hoehe von 110% des durchsetzbaren Betrags abzuwehren, es sei denn, der Kläger hat vor der Vollstreckung eine Sicherung in Hoehe von 110% des durchsetzbaren Betrags geleistet. Sachverhalt: Die klagende Partei macht gegen die Angeklagte einen Schadenersatz von (mindestens) EUR 1.000,00 an analogen Lizenzgebühren sowie Mahnkosten nach einem Objektwert von EUR 1.000,00 durch.
Er behauptet unter Berufung auf den Urheberrechtsvermerk auf der DVD zu seinen Gunsten auf die Rechte an dem Film[name] (Anhang K 1). Im Auftrag der Firma idoque wurde die Firma mit dem von Dr. Frank Stummer entworfenen Peer-to-Peer Forensic System (PFS) beauftragt, Urheberrechtsverletzungen in File-Sharing-Netzwerken in Bezug auf den oben erwähnten Film zu identifizieren.
Es stellte fest, dass der strittige Folie am[Datum] zur[Uhrzeit] Stunde und zur[Uhrzeit] Stunde unter der IP-Adresse[IP] von der BitTorrent-Börse heruntergeladen und den anderen Börsenteilnehmern zur Verfügung gestellt worden war. Der Internetprovider Telekom Deutschland hat gemäß einer Entscheidung im Informations- und Lizenzverfahren mitgeteilt, dass die Rechtsverletzungen auf der Zugehörigkeit des Antragsgegners beruhen.
Er wurde am[Datum] von einem Anwalt gemahnt. Am[ Datum] legte er eine (selbstformulierte) strafrechtliche Unterlassungserklärung und -zusage vor. Zum Hausstand des Angeklagten gehört auch seine Frau[Name], die aus Mangel an Interessen und Wissen grundsätzlich nicht das Netz nutzte. Sie wird von den Beteiligten von der Zuwiderhandlung ausgenommen. Andere Menschen haben keinen autorisierten Zugriff auf die Internetverbindung der Angeklagten, die über Kabel und W-LAN verwendet werden kann.
Der Anmelder fordert unter Berücksichtung des Schadenersatzanspruchs unter anderem für die Lizenzgebühr einen Schadenersatz von mind. EUR 15 000,00 und für die Kosten des Abmahnschreibens einen Schadenersatz von EUR 15 000,00, von denen die Hälfte für die Hauptklage EUR 107,50 und für die Nebenklage einen Schadenersatz von EUR 15 000,00 vorsieht. Der Kläger macht geltend, dass das Gericht: (1) angemessene Entschädigungen zu leisten hat, deren Betrag im freien Ermessen des Gerichtshofes liegt, die aber nicht niedriger sein dürfen als EUR 1000,00, (3) 107,50 EUR an Anwaltskosten als Nebenanspruch zuzüglich eines Zinssatzes in der Größenordnung von 5 %-Punkten über dem Basissatz seit dem 24. Juni 2016.
Die Angeklagte macht geltend, dass das Gericht die Klageschrift ablehnen sollte. Sein Computer sei mit einem Trojaner befallen gewesen, den sein Freund[name] im Juli[Jahr] mit der Computersoftware "Kaspersky rescue" zerstört hat. Vermutlich war sein Computer mit dem bösartigen Programm Zeus (alias Zbot) angesteckt. Sein ISP, die Telekom AG, hatte ihn bereits am[Datum] darüber in Kenntnis gesetzt (Anlage B 1, II. 88 der GA).
Aufgrund eines wochenlangen Feiertages hatte er ihn nur dem freundlichen Paar[name] zu Beginn[date] vorgeführt, das ihm bei Fragen half, die Kenntnisse der deutschen Sprache erforderten. Für den fraglichen Film kann der Kläger vom Antragsgegner eine Lizenzgebühr von EUR 1:000,00 nach 97 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 UrhG und die Rückerstattung von Mahnkosten nach 97 a Abs. 1 Nr. 1 F. von EUR 1.000,00 in Höhe des Streitwertes verlangen.
Der Kläger kann gegen den Antragsgegner eine Schadenersatzklage nach 97 Abs: 2 UhrG erheben, weil davon ausgegangen werden muss, dass er dafür haftbar ist, dass seine Internetverbindung durch die Beteiligung am Tauschmarkt "BitTorrent" und das Downloadangebot des betreffenden Filmes, das namentlich auch die Publizitätsrechte nach 19a UhrG umfasste, die Nutzerrechte des Klägers verletzt haben.
Der Kläger ist im Hinblick auf die Durchsetzung von Schadenersatz analog zu denjenigen unter der Lizenz tätig werden. Gemäß der in dieser Hinsicht unbestrittenen Vorlage des Klägers wird der fragliche Film[name] als DVD mit einem Urheberrechtsvermerk des Klägers zum Verkauf und zum Download bereitgestellt. Dementsprechend kann der Antragsteller gemäß 94 Abs. 1 und 4 Urheberrechtsgesetz in Verbindung auf die entsprechende Anwendbarkeit von 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz die Annahme geltend machen, dass er über die Vervielfältigungs- und Vertriebsrechte sowie das Recht verfügt, diese öffentlich zugänglich zu machen.
Dies wäre nur dann anders, wenn die Angeklagte das Gegenteil bewiesen hätte. Stattdessen beschränkte sich die Angeklagte darauf, lediglich die exklusiven Nutzungsrechte anzufechten. Dabei ist davon auszugehen, dass am[ Datum] bei[Uhrzeit] Uhr und bei[Uhrzeit] Uhr von der Internetverbindung, der die IP-Adresse[IP] zu den angegebenen Zeitpunkten zugeordnet wurde, der Film[Name] auf dem File-Sharing-Dienst von BitTorrent zum Herunterladen bereit gestellt wurde.
Der Kläger hat nachgewiesen, dass die Verstöße durch den Vergleich des sogenannten Hash-Wertes des Filmes mit dem Hash-Wert der IP-Adressen, von denen aus der Film angesehen wurde, verursacht wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Frist bestimmt worden sei und dass der Internetprovider unbestritten offenbart habe, dass die Anschrift diejenige sei, die der Internetverbindung der Beschwerdeführerin zugeordnet sei. Die Tatsache, dass die Untersuchungen der IP-Adressen, die dem Anschluß des Antragsgegners zugewiesen wurden, nicht verlässlich waren, wird von der Antragsgegnerin insoweit kritisiert, als sie der Ansicht ist, daß es ihr unmöglich ist, die Zuwiderhandlung zu begehen, als sie weder über genügend Computer- und Internetzugangskenntnisse noch über Deutschkenntnisse verfügt, noch über ihr einzig netzfähiges Vorrichtungsbauteil, ihren Computer, genügend Speichervermögen für mehrere Filmmitschnitte aufweist.
Für die Vermutung, dass das Schadprogramm "Zeus" (alias ZBOT) am[Datum] für den File-Sharing-Prozess zuständig war, genügt die Infektionsgefahr nicht. Einerseits hat der [Name], der den Computer mit der Reinigungsprogramm "Kaspersky rescue" reinigt, das bösartige Programm nicht abgeschottet oder erkannt, nachdem der Beklagte den Fall vorgebracht hatte. Die Tatsache, dass der Internetprovider Telekom AG, wie in dem Brief vom[Datum] angegeben, vor diesem Programm gewarnt hat, heißt nicht, dass der Computer des Angeklagten durch dieses bösartige Programm wirklich mitgenommen wurde.
Die Entdeckung von Drojanern zu Beginn des Jahres durch den freundlichen[Namen] erlaubt auch keinen Rückschluss auf dieses bösartige Programm. Die Angeklagte kann nicht mit Sicherheit beweisen, dass sich das bösartige Programm "Zeus" auf ihrem Computer befand. Er kann auch nicht beweisen, dass das BitTorrent-Dateifreigabeprogramm von dieser Malware oder einem der anderen vom IT-Spezialisten beseitigten Trojaner infiltriert wurde und dass der Herunterladen des Films[name] auf Gene eingestellt wurde.
Wäre der trojanische Virus dazu geführt worden, dass der fragliche Folie auf dem Transfermarkt vertrieben worden wäre, was jedoch nicht aus dem Sicherheitsvermerk der Telekom AG entnommen werden kann und auch in der vom Vertreter des Beklagten vorgelegten symantec-Funktionsbeschreibung (Bl. 94 f. d. GA) nicht ausdrücklich genannt wird, hätte der Assistent[name] des Beklagten bei seinen Reinigungsarbeiten und Untersuchungen diese Börsenmarktsoftware und den Folie, mindestens deren Überreste, aufdecken müssen.
Dies um so mehr, als die Reinigung der Verbindung des Angeklagten im[Datum] und damit kurz nach der rechtsverletzenden Handlung vom[Datum] hätte erfolgen sollen. Weil weder der freundliche[Name] eine genaue Aussage über den entfernt gebliebenen trojanischen oder trojanischen Virus noch über eine File-Sharing-Software auf dem Notebook des Angeklagten machte, verspricht seine Befragung keine weiteren Aufschluss.
Im Jahr 2017 hat die Angeklagte keine weiteren Zusammenhänge dargelegt, dass es aufgrund eines Trojanischen Pferdes oder auch des bösartigen Programms Sbot zur Feststellung seiner Verbindung während einer Börsenmarktteilnahme kam. Daher besteht nach wie vor nur die prinzipiell vorstellbare Fehlerwahrscheinlichkeit in der Untersuchung, die jedoch nicht ausreichend ist, um bei beiden Richtern nach 286 ZPO zu Zweifeln zu kommen.
Der Antragsgegner ist für die durch seine Zugehörigkeit verursachte Beeinträchtigung der Nebenrechte der Klägerin einstehen. Weil der Angeklagte selbst seine Frau als Verletzer ausschließt, sprechen die tatsächlichen Vermutungen für die Verantwortung der Täter für den Angeklagten. Weil die Beteiligung an einer Börse auf Versäumnisse hinweist, ist der Kläger befugt, für diese Zuwiderhandlung in Lizenzähnlichkeit Schadenersatz zu verlangen.
Wird im Zuge der Börsenteilnahme ein laufender Spielfilm zum kostenfreien Herunterladen zur Verfügung gestellt, wird das Bundesgericht den durch die Lizenz verursachten Lizenzschaden analog zum durch den Börsentausch verursachten Lizenzschaden im Zuge des erforderlichen Kostenvoranschlags (§ 287 ZPO) auf jeden Fall auf EUR 1.000,00 schätzen. Der Kläger hat auch einen Antrag gegen den Antragsgegner auf die Kosten des Abmahnschreibens gemäß 97a Abs. selbst.
Der Warnhinweis[ Datum] war gerechtfertigt. Aufgrund der neuen Version des 97a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetzes in der derzeit gültigen Version vom 9. Oktober 2013 ist der Wert der Mahnung in den angegebenen Einzelfällen, zu denen auch der strittige Fall gehört, auf EUR 1.000,00 begrenzt. Nicht beanstandet werden kann, wenn der Kläger den außerordentlichen Schadenersatzanspruch von EUR 600,00 hinzufügt und den daraus resultierenden Honoraranspruch von EUR 215,00 (1,3 Honorar gemäß 2300 W RVG zuzüglich Spesenpauschale gemäß 7002 RVG ) zur Hälfte als Hauptforderung und zur Hälfte als Nebenkosten (Nebenanspruch) in Anspruch nimmt.