Daher finden neben den oben genannten Beteiligten individuelle Bestimmungen des IT-Sicherheitsgesetzes auch auf Anbieter von gewerblichen Websites Anwendung, die höheren Ansprüchen an ihre IT-Systeme genügen müssen. Mit Wirkung vom 05.05.2016 ist der erste Teil der BSI-Kritikverordnung ( 10 BSI-Gesetz) zur Durchführung des IT-Sicherheitsgesetzes in Kraft gesetzt worden. Die betroffenen Firmen aus den Bereichen der Energiewirtschaft, Informationstechnologie und der Telekommunikationsbranche sowie der Wasserwirtschaft und Lebensmittelindustrie können eine Anlaufstelle nach § 8b BSI-Gesetz bestimmen.
Die erste Änderungsverordnung zur BSI-Kritikverordnung, die am 30.06.2017 wirksam wurde, erweitert die Bereiche Finanzen und Versicherungen, Gesundheitswesen und Transportwesen.
Das Gesetz wird jedoch in seiner angenommenen Fassung wenig zur Erhöhung der Sicherheit beizutragen haben.
Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber weder Beurteilungskriterien für die sicherheitstechnischen und - organisatorischen Maßnahmen festgelegt noch andere Forderungen an Mindestvorschriften gestellt hat. Auch der Zusammenhang zum Thema technischer Schutz der Daten ist ungeklärt. Viele undefinierte gesetzliche Bestimmungen führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Vom großen Betreiber von "kritischen Infrastrukturen" (KRITIS) bis hin zum Betreiber von kleinen Websites ist eine beträchtliche Zahl von Firmen direkt vom Gesetz erfasst.
Der Einfluss des Rechts wird in hohem Maße von der Gestaltung der vorgeschlagenen Verordnung abhängen, die bestimmt, welche Bereiche als kritisch eingestuft werden und wie die Möglichkeit zur Erstellung branchenspezifischer Sicherheitsnormen ausgenutzt wird. Zudem sind zahlreiche Firmen aus der ICT-Branche unmittelbar vom IVSiG erfasst. Der Gesetzgeber läßt die Standards offen, nach denen Telemedienanbieter technisch und organisatorisch Vorsorge ergreifen müssen und das Zusammenspiel mit dem traditionellen Schutz technischer Daten.
Gleiches gelte für die Forderungen des IVSiG nach modernsten Massnahmen. Über den inhaltlichen Gehalt des Stands der Dinge macht das Gesetz jedoch keine wesentlichen Angaben. Diese Arbeitsgruppe untersucht die Fragestellung, wie der jeweils aktuelle rechtliche Status im Hinblick auf die IT-Sicherheit ermittelt werden kann und welche gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden sollen und hat dazu ein Handbuch herausgegeben.