Änderung des Datenschutzes: Seit dem 2. April 2018 ist die neue Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Erhalten Sie einen Einblick, was sich für Online-Händler verändert hat. Die Datenschutzgesetzgebung wurde grundlegend überarbeitet. Bislang gibt es kein vereinheitlichtes Datenschutzgesetz in den EU-Mitgliedsstaaten. Angestrebt wird ein EU-weites, vereinheitlichtes Datenschutzgesetz.
Das Ergebnis ist die Basisdatenschutzverordnung. Es handelt sich um eine in allen Mitgliedsstaaten direkt geltende Regelung. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Eröffnungsklauseln, die dazu beitragen, dass die Mitgliedsstaaten in bestimmten Punkten wieder andere Regeln haben. Sie tritt am 25.05.2018 in Kraft. 2. Jetzt die DSGVO-Checkliste herunterladen!
Weil sowohl die VO als auch das Ausführungsgesetz sehr umfassend und kompliziert sind, bieten wir einen umfangreichen Gesamtüberblick mit einer Reihe von Artikeln. Sie können sich über einen neuen Punkt der Datenschutz-Grundverordnung einarbeiten. Das neue Gesetz ist seit Dienstag, 05. April 2018, 0.00 Uhr in Kraft. In der Zwischenzeit müssen die Unternehmen ihre Datenverarbeitung an die neuen Vorschriften angepasst werden.
Allerdings sind solche Veränderungen oft mit umfangreichen Prüfungen bestehender Abläufe, neuen Auftragsverhandlungen und anderen Veränderungen verbunden. Onlinehändler sollten sich daher frühzeitig über Veränderungen aufklären und diese in den Griff bekommen. Zu beachten ist auch, dass jeder, der innerhalb der EU personenbezogene Informationen sammelt, bearbeitet oder verwendet, von der DSGVO erfasst wird, auch wenn sich sein Sitz nicht in der EU befindet.
Sie können das Gespräch auf der DSGVO im Blog des Shop-Betreibers nachlesen. Die neue Gesetzeslage beschreiben wir auch detailliert im Leitfaden für Online-Händler. Laden Sie die DSGVO-Checkliste jetzt gratis herunter!
Die neue Grundverordnung zum Datenschutz soll ab kommenden Freitag europaweit gelten. Die Betreiber privater Webseiten sind ebenfalls verpflichtet. Mit Inkrafttreten der neuen Basisdatenschutzverordnung (DSGVO) am kommenden Freitag sind nicht nur Ämter, Firmen oder Verbände betroffen. Die privaten Webseitenbetreiber müssen ihre Webseiten ebenfalls an die neuen Vorgaben adaptieren. IT-Spezialistin Vera Franz von der Rechtsanwaltskanzlei JuS Rechtanwälte Schloms und Partner unterstreicht: "Wer sich gerade erst mit dem Sachverhalt beschäftigt hat, hat in der Geschichte schon viel versäumt.
"Ähnliche Regelungen gibt es schon lange, sagt der Datenschutzbeauftragte von TÜV SÜD, Anwalt Thomas Schwenke. Das neue Recht erlaubt es den Internet-Nutzern aber auch, rechtliche Schritte zum Schutze ihrer persönlichen Informationen einzuleiten. Erst die EU-Reform hat die Menschen wieder auf den Umgang mit dem Thema Datensicherheit aufmerksam gemacht. Aber eigentlich wissen viele Blogs und Anbieter eigener Internet-Seiten noch nicht ganz so recht, was zu tun ist.
Jeder Webseitenbetreiber, der personenbezogene Informationen sammelt und verarbeitet - ob Firmen, Clubs oder Weblogger - muss sich an die neuen Datenschutzrichtlinien anlehnen. Davon ausgeschlossen sind einige wenige Weblogs, die nur für private oder familiäre Zwecke genutzt werden, sagt Anwalt Thomas Schwenke. "Prinzipiell sollte jedoch jeder Webseitenbetreiber davon ausgegangen werden, dass er der DSGVO unterliegt.
"Von welchen Informationen sprechen wir? Persönliche Angaben sind nicht nur Name, E-Mail-Adresse oder Kontonummer, sagt Fachfrau Vera Franz: "Das beginnt bei der IP-Adresse, die beim Besuch einer Internetseite hinterlegt wird. "Persönliche Informationen werden oft auch über ein Kontaktformular oder über ein externes Tool, wie z.B. Plug-ins, erhoben.
Und was müssen Websitebetreiber jetzt tun? Wichtig ist: "Auf jeder Webseite müssen die Internetbenutzer in einer Erklärung zum Datenschutz auf transparente Weise darüber informiert werden, was mit ihren persönlichen Angaben geschieht. "Der Websitebetreiber muss diese Information in leicht zu verstehender Form und in einem speziell markierten und für den Benutzer leicht zugänglichen Teil seiner Site ablegen - am besten mit nur einem Mausklick von der Startseite, so Franz.
"Es wäre nicht zulässig, die Hinweise zum Thema Datensicherheit nur im Druck zu unterbringen. "Da an dieser Stellen alle Angaben zur Datenaufbereitung und Datenübermittlung zu dokumentieren sind, ist eine Datenschutzerklärung in der Regel sehr lang und detailliert, so die Rechtsanwältin Schwenke. "Zahlreiche Webseitenbetreiber müssen sich erst einmal sorgfältig einarbeiten. "Ein Leitfaden wird den Bloggern und privaten Website-Betreibern im Internet auf der Website von Schwenkes Data Generator zur Verfügung gestellt.
Sie können hier kostenfrei eine simple Datenschutzerklärung für Ihre Website erstellen. Dazu Schwenke: "Damit die Erläuterung komplett ist, müssen Blogs und Webseitenbetreiber erst einmal darüber nachdenken, welche Informationen auf ihrer Website gesammelt werden. "Wie gehen Webseitenbetreiber am besten vor? Wenn die Website über eine Kommentar-Funktion und ein Kontakt-Formular verfügen, sollten die privaten Anbieter sicherstellen, dass sie über eine https-Verbindung verschlüsselt miteinander in Verbindung treten, sagt Schwenkke.
Blogs sollten sich auch an ihren Hosting-Provider wenden und mit ihm einen so genannte Auftragsbearbeitungsvertrag abschließen. "Der Provider versichert dem Webseitenbetreiber, dass die Benutzerdaten bei ihm geschützt sind", erläutert Schwenkke und sagt: "Die meisten Provider haben einen solchen Auftrag bereits erstellt. "Viele Webseitenbetreiber verwenden auf ihren Webseiten auch bewußt oder unbewußt fremde Werkzeuge, die zusätzliche Informationen sammeln.
IT-Spezialistin Vera Franz gibt ein weiteres Beispiel: "Auch wenn ich eine Landkarte beifüge, um zu zeigen, wie man dorthin kommt, werden persönliche Informationen erhoben und weitergeleitet. "Rechtsanwältin Schwenke empfiehlt: "Als private Bloggerin sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob Sie diese Anwendung wirklich benötigen. "Außerdem muss man darauf achten, dass alle Werkzeuge so sicher wie möglich gesetzt werden, meint Schwenk.
Die IP-Adressen sollten bei der Weitergabe von Daten kodiert werden. Bei einer Datenschutzverletzung kann wer warnen? Warnungen können von unterschiedlichen Empfängern kommen, sagt Schwenke: "Wettbewerber können tätig werden, wenn sie der Meinung sind, dass sie aufgrund der Nichteinhaltung der Datenschutzbestimmungen des Wettbewerbers im Wettbewerb benachteiligt sind. Ebenso können aber auch Privatpersonen und alle Internet-Nutzer verklagen, wenn sie das Gefühl haben, dass ihr Schutz der Daten missachtet wurde.
Weder IT-Spezialist Franz noch Anwalt Schwenkke erwarten jedoch eine große Prozesswelle. Großunternehmen und öffentliche Verwaltungen haben ihre Webseiten schon lange rechtskonform adaptiert, sagt Franz. "Die Rechtsanwältin empfiehlt auch kleinen Mitbewerbern eine Abmahnung: Ihre Beschwerde könnte sich zum Boomerang ausweiten, wenn sie ihre Webseite noch nicht so gut an die DSGVO angepaßt haben.
"Seitens der Aufsichtsbehörde sind private Webseitenbetreiber noch nicht von Widrigkeiten bedroht, sagt Rechtsanwältin Schwenke: "Die Behörde geht in der Regel auf verständnisvolle und vor allem beratende Weise an Privatpersonen heran. "Auch eine Warnwelle erwartet er nicht: "Wer warnt, riskiert immer lange Auseinandersetzungen vor den Gerichten.
Doch wie sich das neue DSGVO am Ende wirklich entwickeln wird, bleibt abzuwarten, sagt Schwenke: "Vieles kommt jetzt auf die ersten Gerichtsurteile an.